Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
Anlagen & Schlussformeln
1234Industriekeramiker Anlagentechnik/Industriekeramikerin Anlagentechnik,Industriekeramiker Dekorationstechnik/Industriekeramikerin Dekorationstechnik,Industriekeramiker Modelltechnik/Industriekeramikerin Modelltechnik undIndustriekeramiker Verfahrenstechnik/Industriekeramikerin VerfahrenstechnikDie Ausbildungsberufewerden staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
12für alle Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwölf Monaten;für jeden Ausbildungsberuf spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten von jeweils 24 Monaten.(1) Die Ausbildung gliedert sich in:
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 14, 15, 20, 21, 26 und 27 nachzuweisen.
12345678910111213141516171819Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Betriebliche und technische Kommunikation,Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,Formgebung und Veredlung,Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,Trocknen und Brennen,Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,Messen, Steuern und Regeln,Elektrotechnik,Metalltechnik,Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Aufbereitung,Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Formgebung,Bedienen von Produktionsmaschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung,Bedienen von Trocknungs- und Brennanlagen,Instandhalten von Produktionseinrichtungen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Umrüsten und Bedienen einer Maschine zur Aufbereitung oder zum Pressen.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen, Maschinen in Betrieb nehmen und überwachen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:Einrichten, Umrüsten und Instandhalten von Anlagen zur Formgebung oder zur Endbearbeitung sowie Bedienen und Überwachen von Trocknungs- oder Brennanlagen.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe einsetzen, keramische Berechnungen durchführen, technische Unterlagen anwenden, Prüfverfahren anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Fertigungsfehler feststellen, Störungen erkennen, beseitigen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
123a)b)c)d)e)Messen, Steuern, Regeln,Aufbereitungsanlagen,Formanlagen,Trocknungs- und Brennanlagen,Endbearbeitung und Veredlung;Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik kommt insbesondere in Betracht:a)b)c)d)e)Anfertigen und Auswerten technischer Unterlagen und technischer Zeichnungen,Bewerten und Anwenden von Informationen,Keramisches Rechnen,Prüfmittel und Prüfverfahren,Dokumentieren und Auswerten von Qualitätsparametern;für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung kommt insbesondere in Betracht:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Anlagentechnik, Technische Kommunikation und Qualitätssicherung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Anlagentechnik sowie Technische Kommunikation und Qualitätssicherung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen kann.
1im Prüfungsbereich Anlagentechnik180 Minuten,2im Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung120 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1Prüfungsbereich Anlagentechnik50 Prozent,2Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung30 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Anlagentechnik mindestens ausreichende Leistungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
1234567891011121314151617Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Betriebliche und technische Kommunikation,Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,Formgebung und Veredlung,Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,Trocknen und Brennen,Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,Anfertigen von Linien- und Flächendekoren aus Grundformen,Zeichnen und Malen,Handmalen von Schriften und Monogrammen,Anfertigen von Dekoren aus kombinierten Formen,Ausführen von Spritztechniken,Ausführen von Buntdruckdekorationen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Die in § 10 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Dekorieren eines keramischen Produktes durch Linien- und Flächendekore aus Grundformen.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Farben und Hilfsstoffe auswählen, Farben aufbereiten, Malereien ausführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:Dekorieren eines keramischen Produktes durch kombinierte Formen.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Farben und Hilfsstoffe auswählen, Farben aufbereiten, Malereien und Spritztechniken ausführen, Schriften handmalen, technische Unterlagen anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Fertigungsfehler feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
123a)b)c)d)e)Dekorationsmittel,Dekorationsarten,Manuelle und maschinelle Dekorationstechniken,Dekorbrandtechniken,Qualitätssicherung;Für den Prüfungsbereich Dekorationstechnik kommt insbesondere in Betracht:a)b)c)d)e)Stilkunde,Malen und Zeichnen nach Vorlagen,Schriften, Monogramme und Dekore entwerfen,Bewerten und Anwenden von Informationen,Keramisches Rechnen;für den Prüfungsbereich Dekorgestaltung kommt insbesondere in Betracht:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Dekorationstechnik, Dekorgestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Dekorationstechnik und Dekorgestaltung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen kann.
1im Prüfungsbereich Dekorationstechnik150 Minuten,2im Prüfungsbereich Dekorgestaltung150 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1Prüfungsbereich Dekorationstechnik50 Prozent,2Prüfungsbereich Dekorgestaltung30 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Dekorationstechnik mindestens ausreichende Leistungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
123456789101112131415161718Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Betriebliche und technische Kommunikation,Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,Formgebung und Veredlung,Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,Trocknen und Brennen,Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,Modelle und Formen entwerfen,Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Modell-, Einrichtungs- und Formenbau,Herstellen von Werkstücken aus Metall,Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Gips,Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Kunststoffen,Herstellen von Formen,Trocknen und Lagern.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Die in § 16 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Herstellen eines Werkstückes aus Gips nach Vorlage.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen, Maschinen oder Arbeitsgeräte bedienen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12Herstellen eines Modells nach Vorlage oderHerstellen einer Einrichtung nach Vorlage.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden, zuzüglich Vorbereitungszeit, eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dabei soll die Dauer der Vorbereitung höchstens sieben Stunden betragen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, keramische Roh-, Hilfs- oder Werkstoffe auswählen, keramische Berechnungen durchführen, technische Unterlagen anwenden, Bearbeitungsverfahren auswählen, Prüfverfahren anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Vorbereitung und Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
123a)b)c)Hilfs- und Werkstoffe,Herstellung von Modellen, Einrichtungen und Formen,Formgebung;Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt insbesondere in Betracht:a)b)c)d)e)Anfertigen und Auswerten technischer Unterlagen und technischer Zeichnungen,Bewerten und Anwenden von Informationen,Keramisches Rechnen,Prüfmittel und Prüfverfahren,Dokumentieren und Auswerten von Qualitätsparametern;für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung kommt insbesondere in Betracht:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Technische Kommunikation und Qualitätssicherung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Technische Kommunikation und Qualitätssicherung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen kann.
1im Prüfungsbereich Fertigungstechnik180 Minuten,2im Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung120 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1Prüfungsbereich Fertigungstechnik50 Prozent,2Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung30 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Fertigungstechnik mindestens ausreichende Leistungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
123456789101112131415161718Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Betriebliche und technische Kommunikation,Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,Formgebung und Veredlung,Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,Trocknen und Brennen,Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,Vorbereiten keramischer Massen und Glasuren,Herstellen von Einrichtungen,Herstellen von Arbeitsformen,Keramische Massen formen,Trocknen und Brennen,Glasieren und Dekorieren,Sortieren und Nachbearbeiten.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Die in § 22 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Herstellen eines keramischen Produktes durch ein Formgebungsverfahren.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen, Maschinen oder Arbeitsgeräte bedienen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12Herstellen einer Einrichtung oderFormen und Veredeln eines keramischen Werkstückes.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe auswählen, keramische Berechnungen durchführen, technische Unterlagen anwenden, Prüfverfahren anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
123a)b)c)d)e)Masse- und Glasuraufbereitung,Herstellung von Einrichtungen und Formen,Formgebung,Glasieren und Dekorieren,Sortieren und Nachbearbeiten;Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt insbesondere in Betracht:a)b)c)d)e)Anfertigen und Auswerten von technischen Unterlagen,Bewerten und Anwenden von Informationen,Keramisches Rechnen,Prüfmittel und Prüfverfahren,Dokumentieren und Auswerten von Qualitätsparametern;für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung kommt insbesondere in Betracht:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Technische Kommunikation und Qualitätssicherung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie technische Kommunikation und Qualitätssicherung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen kann.
1im Prüfungsbereich Fertigungstechnik180 Minuten,2im Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung120 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1Prüfungsbereich Fertigungstechnik50 Prozent,2Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung30 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Fertigungstechnik mindestens ausreichende Leistungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1550 - 1553)Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten8b)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentierend)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden6Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 4 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen8b)Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheidenc)Aufgaben im Team planen, durchführen und bewertend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtene)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststelleng)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwendenh)produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerteni)Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenj)Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 4 Nr. 7)a)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen16b)Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzenc)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhabend)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen8Formgebung und Veredlung (§ 4 Nr. 8)a)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen6b)Formgebungsverfahren unterscheidenc)Veredlungsverfahren beschreibend)mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 9)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren4b)schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen10Trocknen und Brennen (§ 4 Nr. 10)a)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden4b)Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachenc)Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Nr. 11)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden6b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragend)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenAbschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Messen, Steuern und Regeln (§ 4 Nr. 12)a)Steuer- und Regelungstechniken unterscheiden4b)Prozessdaten einstellenc)Messverfahren, insbesondere für Litergewichts- und Viskositätsmessungen, anwendend)Soll-, Istwertvergleich durchführen und dokumentieren, Prozessdaten optimieren6e)Messverfahren, insbesondere für Temperatur-, Druck-, Luftfeuchte- und Volumenmessungen, anwenden2Elektrotechnik (§ 4 Nr. 13)a)Gefahren des elektrischen Stroms berücksichtigen, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen anwenden2b)Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Stromkreisen zuordnen3Metalltechnik (§ 4 Nr. 14)a)Werkstoffe unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsarten auswählen6b)Werkstücke, insbesondere durch Anreißen und Körnen, vorbereitenc)Werkstücke, insbesondere durch Schleifen, Sägen, Feilen und Bohren, manuell und maschinell bearbeitend)lösbare und unlösbare Verbindungen, insbesondere Schraub- und Klebeverbindungen, herstellene)Bleche, Rohre und Profile schneiden, biegen und richtenf)Werkstücke durch Messen und Lehren prüfen4Bedienen und Produktionsmaschinen und - anlagen zur Aufbereitung (§ 4 Nr. 15)a)Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvorrichtungen handhaben8b)Fördermittel und -anlagen bedienenc)Fördervorgänge überwachend)Materialfluss überwachen und sicherstellene)Maschinen zur Aufbereitung einrichten, umrüsten, bedienen und überwachenf)Störungen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen12g)Fertigungsfehler, insbesondere Handhabungsfehler, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen5Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Formgebung (§ 4 Nr. 16)a)Pressen umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen6b)Maschinen zur Formgebung umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen12c)Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Handhabungsfehler und Maßabweichungen, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen6Bedienen von Produktionsmaschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung (§ 4 Nr. 17)a)Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvorrichtungen handhaben20b)Maschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung umrüsten, einrichten, bedienen und überwachenc)Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Veredlungsfehler, Handhabungsfehler und Maßabweichungen, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen7Bedienen von Trocknungs- und Brennanlagen (§ 4 Nr. 18)a)Trocknungs- oder Entbinderungsanlagen sowie Brennanlagen nach betrieblichen Vorgaben vorbereiten, bedienen und überwachen16b)Trocken- und Brennfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Maßabweichungen, Oberflächen- und Handhabungsfehler erkennen, beurteilen und dokumentierenc)Störungen und deren Beseitigung in die Produktionsprotokolle eintragen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen und dokumentieren8Instandhalten von Produktionseinrichtungen (§ 4 Nr. 19)a)Maschinen und Anlagen nach festgelegtem Plan unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften warten12b)Baugruppen und Bauteile austauschen, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifenc)Werkzeuge für die keramische Formgebung, Veredlung und Endbearbeitung wartend)Werkzeuge, Baugruppen und Bauteile transportieren und lagerne)Wartungsarbeiten dokumentieren, Mängelliste erstellen
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1554 - 1557)Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 10 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 10 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 10 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 10 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 10 Nr. 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten8b)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentierend)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden6Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten und Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 10 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen8b)Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheidenc)Aufgaben im Team planen, durchführen und bewertend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtene)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststelleng)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwendenh)produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerteni)Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenj)Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 10 Nr. 7)a)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen16b)Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzenc)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhabend)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen8Formgebung und Veredlung (§ 10 Nr. 8)a)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen6b)Formgebungsverfahren unterscheidenc)Veredlungsverfahren beschreibend)mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 10 Nr. 9)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren4b)schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen10Trocknen und Brennen (§ 10 Nr. 10)a)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden4b)Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachenc)Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 10 Nr. 11)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden6b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragend)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenAbschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Anfertigen von Linien- und Flächendekoren aud Grundformen (§ 10 Nr. 12)a)Farben und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auswählen26b)Farben unter Verwendung von Hilfsstoffen aufbereitenc)Malereien ausführen, insbesondere rändern, linieren und bändernd)Flächendekore auf verschiedenen Grundkörpern ausführen2Zeichnen und Malen (§ 10 Nr. 13)a)verschiedene Zeichen- und Maltechniken, insbesondere mit Bleistift, Feder und Wasserfarben, anwenden4b)Dekore unter Einbeziehung gestalterischer und ästhetischer Grundlagen entwerfen3Handmalen von Schriften und Monogrammen (§ 10 Nr. 14)a)Schriften und Monogramme unter Beachtung typografischer Grundregeln entwerfen4b)Schriften und Monogramme ausführen4Anfertigen von Dekoren aus kombinierten Formen (§ 10 Nr. 15)a)Farben, Edelmetallpräparate und Hilfsstoffe für verschiedene Dekorationsarten und -techniken auswählen und aufbereiten26b)Staffagen auf Werkstücken und Reliefs ausführenc)Farben sowie Edelmetallpräparate, insbesondere Glanz- und Poliergold, unter Berücksichtigung der Brennbedingungen aufbringend)Ätzdekor und Imitation unterscheidene)Dekorationsarten in Auf-, In- und Unterglasur unterscheiden26f)keramische Produkte durch Kombination verschiedener Dekortechniken veredelng)Dekorationsfehler erkennen, beurteilen und dokumentierenh)Dekore unter Berücksichtigung der Dekorbrandtechniken und Brennbedingungen brenneni)Malereien, insbesondere Edelmetalldekorationen, nachbearbeiten5Ausführen von Spritztechniken (§ 10 Nr. 16)a)Farben und Spritzmedien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auswählen und aufbereiten8b)Spritzwerkzeuge auswählen und vorbereitenc)Isolier- und Abdeckmaterialien auswählend)keramische Produkte vorbereitene)Farbflächen mit und ohne Isolier- und Abdeckmaterialien spritzenf)Farben in unterschiedlichen Schichtstärken und verlaufend von Hell nach Dunkel spritzeng)Spritzwerkzeuge reinigen und warten6Ausführen von Buntdruckdekorationen (§ 10 Nr. 17)a)Druckverfahren unterscheiden6b)Buntdruckdekorationen, insbesondere Schiebebilder aufbringen7Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 10 Nr. 11)a)Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden4b)Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentierenc)Fertigungsfehler erkennen, beurteilen und dokumentierend)Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1558 - 1561)Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 16 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 16 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 16 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 16 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 16 Nr. 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten8b)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentierend)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden6Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 16 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen8b)Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheidenc)Aufgaben im Team planen, durchführen und bewertend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtene)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststelleng)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwendenh)produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerteni)Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenj)Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 16 Nr. 7)a)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen16b)Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzenc)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhabend)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen8Formgebung und Veredlung (§ 16 Nr. 8)a)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen6b)Formgebungsverfahren unterscheidenc)Veredlungsverfahren beschreibend)mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 16 Nr. 9)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren4b)schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen10Trocknen und Brennen (§ 16 Nr. 10)a)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden4b)Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachenc)Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 16 Nr. 11)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden6b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragend)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenAbschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Modelle und Formen entwerfen (§ 16 Nr. 12)a)Produkte unter Einbeziehung gestalterischer und ästhetischer Grundlagen entwerfen4b)für den Modell- und Formenbau relevante produktionstechnische Kriterien, insbesondere Schwindung, Formveränderung und Radien, ermittelnc)Skizzen nach Vorgaben anfertigend)Modellzeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Schwindungs- und Volumenberechnungen sowie Formveränderungen, anfertigen8e)Werkzeuge und Hilfsmittel für die Produktion entwickeln2Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Modell-, Einrichtungs- und Formenbau (§ 16 Nr. 13)a)Arten, Eigenschaften, Lagerung und Verarbeitungsmöglichkeiten, insbesondere von Gipsen, Kunststoffen und Trennmitteln, unterscheiden2b)Parameter des Gipses und dessen Abbindevorganges bestimmen und einstellen4c)Zuschlagstoffe einsetzen3Herstellen von Werkstücken aus Metall (§ 16 Nr. 14)a)Werkstücke durch Anreißen, Körnen und Kennzeichnen vorbereiten3b)Mess- und Prüfwerkzeuge handhabenc)spanende Metallbearbeitung, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Schleifen, durchführend)Schablonen herstellen und einsetzen4Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Gips (§ 16 Nr. 15)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen9b)Bearbeitungsverfahren, insbesondere durch Modellieren, Ziehen und Gravieren, anwendenc)Modelle oder Einrichtungen, insbesondere durch Drehen und Schneiden, herstellend)Schablonen herstellen und einsetzene)Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell- oder Modellformvorgabe für zweiteilige Formen herstellen, insbesondere durch Modellieren, Ziehen und Gravieren25f)Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell- oder Modellformvorgabe für drei- und mehrteilige Formen, insbesondere unter Beachtung der wirtschaftlichen Arbeitsplanung, herstelleng)Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentieren5Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Kunststoffen (§ 16 Nr. 16)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen4b)Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwenden8c)Modelle oder Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellend)Schablonen herstellen und einsetzene)Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und Ergebnisse dokumentieren6Herstellen von Formen (§ 16 Nr. 17)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen4b)Formen unter Beachtung unterschiedlicher Formgebungsverfahren herstellen10c)Formen unter Berücksichtigung der Anlagentechnik herstellend)Formen auf Funktionsfähigkeit prüfen, beurteilen und optimierene)Musterprodukte nach vorgegebenen Kriterien prüfen und Formen optimieren7Trocknen und Lagern (§ 16 Nr. 18)a)Modelle oder Einrichtungen trocknen und lagern3b)Formen trocknen und lagern8Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 16 Nr. 11)a)Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden20b)Ergebnisse, insbesondere Maß- und Normabweichungen, dokumentierenc)Produkte nach vorgegebenen Kriterien prüfend)Modelle, Einrichtungen und Verfahren optimieren
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1562 - 1565)Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 22 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern(§ 22 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden BetriebesGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 22 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere4Umweltschutz(§ 22 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation(§ 22 Nr. 5)a)b)c)d)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewertentechnische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigenGespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentierenSachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden86Planen und Organisieren von aufgaben unter Beachtung Arbeitsabläufen, betriebswirtschaftlicher Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse verfahren unterscheiden(§ 22 Nr. 6)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Arbeitsabläufe und Teil- und terminlicher Vorgaben planenMaschinen nach Fertigungs-Aufgaben im Team planen, durchführen und bewertenArbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenWerkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenPrüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellenInstrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwendenproduktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewertenArbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenZusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten87Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Verwendung nach zuordnen Keramisches Rechnen(§ 22 Nr. 7)a)b)c)d)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfenRoh- und Hilfsstoffe ihrer und einsetzenWerkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhabenverfahrensbezogene Berechnungen durchführen168Formgebung und Veredlung(§ 22 Nr. 8)a)b)c)d)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnenFormgebungsverfahren unterscheidenVeredlungsverfahren beschreibenmechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden69Warten und Pflegen von Betriebsmitteln(§ 22 Nr. 9)a)b)c)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenschadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassenBetriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen410Trocknen und Brennen(§ 22 Nr. 10)a)b)c)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheidenVorgänge während des Trocknens und Brennens überwachenFehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen411Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen(§ 22 Nr. 11)a)b)c)d)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwendenUrsachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenOptimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen6Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 21Vorbereiten keramischer Massen und Glasuren(§ 22 Nr. 12)a)b)Arbeitsmassen und Glasuren aufbereiten, Proben nehmen, Verarbeitungseigenschaften prüfen und Ergebnisse dokumentierenVerarbeitungseigenschaften keramischer Massen und Glasuren einstellen42Herstellen von Einrichtungen(§ 22 Nr. 13)a)b)c)d)e)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzenArbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwendenEinrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellenEinrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentierenEinrichtungen pflegen und lagern243Herstellen von Arbeitsformen(§ 22 Nr. 14)a)b)c)Arten, Eigenschaften und Verarbeitung, insbesondere von Gips und Trennmitteln unterscheidenArbeitsformen herstellen, trocknen und lagernFunktionsfähigkeit der Arbeitsformen prüfen, beurteilen und optimieren84Keramische Massen formen(§ 22 Nr. 15)a)b)c)Rohlinge manuell formenFormgebungsmaschinen unter Berücksichtigung sicherheittechnischer Vorschriften umrüsten und einrichtenRohlinge unter Verwendung von Formgebungsmaschinen herstellen22d)e)f)Garnierschlicker herstellen, Rohlinge vorbereiten und garnierenRohlinge vor und nach dem Trocknen bearbeitenRohlinge prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen205Trocken und Brennen(§ 22 Nr. 16)a)b)c)Rohlinge oder Halbzeuge für das Brennverfahren vorbereitenqualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentierengetrocknete oder gebrannte Erzeugnisse prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen36Glasieren und Dekorieren(§ 22 Nr. 17)a)b)c)Rohlinge oder Halbzeuge vorbereitenqualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentierenRohlinge oder Halbzeuge glasieren und dekorieren137Sortieren und Nachbearbeiten(§ 22 Nr. 18)a)b)Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentierenNachbearbeitung durchführen oder veranlassen78Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen(§ 22 Nr. 11)a)b)Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden, Ergebnisse dokumentierenMaß- und Normabweichungen dokumentieren3
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Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-kerindausbv
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