Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft
Anlagen & Schlussformeln
123Kaufmann im Gesundheitswesen/Kauffrau im Gesundheitswesen,(weggefallen)Veranstaltungskaufmann/VeranstaltungskauffrauDie Ausbildungsberufewerden staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichen Umfang von insgesamt 18 Monaten, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse für eine kaufmännische Berufstätigkeit in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen oder Veranstaltungswirtschaft gemäß § 4 Nr. 1 bis 6 und § 16 Nr. 1 bis 6.
a)b)c)für den Kaufmann im Gesundheitswesen/für die Kauffrau im Gesundheitswesen gemäß § 4 Nr. 7 bis 12,(weggefallen)für den Veranstaltungskaufmann/für die Veranstaltungskauffrau gemäß § 16 Nr. 7 bis 14.(2) Im Umfang von weiteren 18 Monaten werden, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, unterschiedliche berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt:
(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 sowie 20 und 21 nachzuweisen.
11.11.21.31.41.522.12.22.333.13.23.33.444.14.255.15.25.35.46789101111.111.211.312der Ausbildungsbetrieb:Stellung, Rechtsform und Struktur,Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Qualitätsmanagement;Geschäfts- und Leistungsprozess:betriebliche Organisation,Beschaffung,Dienstleistungen;Information, Kommunikation und Kooperation:Informations- und Kommunikationssysteme,Arbeitsorganisation,Teamarbeit und Kooperation,kundenorientierte Kommunikation;Marketing und Verkauf:Märkte, Zielgruppen,Verkauf;kaufmännische Steuerung und Kontrolle:betriebliches Rechnungswesen,Kosten- und Leistungsrechnung,Controlling,Finanzierung;Personalwirtschaft;Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens;medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz;Materialwirtschaft;Marketing im Gesundheitswesen;Finanz- und Rechnungswesen im Gesundheitsbereich:Finanzierung im Gesundheitsbereich,Leistungsabrechnung,Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich;Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123Leistungsprozesse im Gesundheitswesen,Rechnungswesen,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Gesundheitswesen, Geschäfts- und Leistungsprozesse in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
1234Prüfungsbereich Gesundheitswesen:a)b)c)d)Aufgaben des Gesundheitswesens,rechtliche Grundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens; Finanzierung des Gesundheitswesens,Leistungserbringer und Leistungsträger,Qualitätsmanagement im GesundheitswesenIn höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebietenbearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse in Einrichtungen des Gesundheitswesens:a)b)c)d)Dienstleistungserstellung, Marketing und Kundenorientierung,Leistungsabrechnung,Beschaffung und Materialwirtschaft,kaufmännische Steuerung und KontrolleIn höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebietenbearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung des Gesundheitswesens als Gesellschafts- und Wirtschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann;Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:a)b)interne Kooperation, insbesondere Lösung einer innerbetrieblichen Aufgabenstellung,kundenorientierte Kommunikation, insbesondere bei Information und Verkauf sowie im BeschwerdemanagementIm Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den Gebietenbearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Gespräche systematisch, situationsbezogen und kundenorientiert führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Gesundheitswesen sowie Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(weggefallen)
11.11.21.31.41.522.12.22.333.13.23.33.444.14.255.15.25.35.4677.17.27.3899.19.29.31010.110.210.310.41111.111.21212.112.21314der Ausbildungsbetrieb:Stellung, Rechtsform und Struktur,Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Qualitätsmanagement;Geschäfts- und Leistungsprozess:betriebliche Organisation,Beschaffung,Dienstleistungen;Information, Kommunikation und Kooperation:Informations- und Kommunikationssysteme,Arbeitsorganisation,Teamarbeit und Kooperation,kundenorientierte Kommunikation;Marketing und Verkauf:Märkte, Zielgruppen,Verkauf;kaufmännische Steuerung und Kontrolle:betriebliches Rechnungswesen,Kosten- und Leistungsrechnung,Controlling,Finanzierung;Personalwirtschaft;Vermarktung von Veranstaltungen:Veranstaltungsmarkt,veranstaltungsbezogenes Marketing,kundenorientierte Leistungsangebote;Methoden des Projektmanagements;Planung und Organisation von Veranstaltungen:Veranstaltungskonzeption,Rahmenbedingungen,Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung;Durchführung von Veranstaltungen:Vorphase, Aufbau,Veranstaltungsbeginn,Programmablauf,Veranstaltungsende;Nachbereitung von Veranstaltungen:Erfolgskontrolle und Dokumentation,finanzielle Abwicklung;Veranstaltungstechnik:Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten,Einsatz von Veranstaltungstechnik;rechtliche Rahmenbedingungen;Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Die in § 16 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage 3 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123Veranstaltungsmarkt und Zielgruppen,Rechnungswesen,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Veranstaltungswirtschaft, Veranstaltungsorganisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
1234Prüfungsbereich Veranstaltungswirtschaft:a)b)c)Organisation der Veranstaltungswirtschaft,Kooperation und Kommunikation,Vertrieb und MärkteIn höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebietenbearbeiten und dabei zeigen, dass er unter Berücksichtigung der Strukturen der Veranstaltungswirtschaft wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge und Aufgabenstellungen analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten zielgruppen- und marktorientiert entwickeln und darstellen kann;Prüfungsbereich Veranstaltungsorganisation:a)b)c)Konzeption und Marketing,Durchführung und Nachbereitung,kaufmännische Steuerung und KontrolleIn höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebietenbearbeiten und dabei zeigen, dass er Problemstellungen analysieren, Arbeitsabläufe selbstständig planen, koordinieren, durchführen und unter Anwendung von Methoden des Projektmanagements sowie Beachtung rechtlicher Rahmenbedingungen Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung der Veranstaltungswirtschaft als Wirtschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann;Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:a)b)c)Leistungsangebot und Verkauf,Vertragsauswahl und -gestaltung,kundenorientierte Kommunikation und PräsentationIm Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den Gebietenbearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Gespräche systematisch und situationsbezogen vorbereiten und führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Veranstaltungsorganisation sowie das Fallbezogene Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1269 - 1277)Sachliche Gliederung -Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Nr. 1)1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 4 Nr. 1.1)a)b)c)d)e)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibenAufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläuternRechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternGeschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellenZusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen(§ 4 Nr. 1.2)a)b)c)d)e)f)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenden betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenlebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelnFachinformationen nutzenwesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklärenarbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 1.3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 4 Nr. 1.4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen; insbesondere1.5Qualitätsmanagement(§ 4 Nr. 1.5)a)b)c)Ziele, Aufgaben und Instrumente des betrieblichen Qualitätsmanagements erläuternqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenden Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen2Geschäfts- und Leistungsprozess(§ 4 Nr. 2)2.1betriebliche Organisation(§ 4 Nr. 2.1)a)b)c)betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und Entscheidungswege berücksichtigeninterne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und Schnittstellen beachtenProzess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen2.2Beschaffung(§ 4 Nr. 2.2)a)b)c)d)e)Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermittelnAusschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswertenBestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Bestellsysteme nutzenWaren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachenerbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten2.3Dienstleistungen(§ 4 Nr. 2.3)a)b)c)bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirkenEinflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksichtigenLeistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten3Information, Kommunikation und Kooperation(§ 4 Nr. 3)3.1Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 3.1)a)b)c)d)e)f)g)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläuternexterne und interne Netze und Dienste nutzenLeistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtenBetriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenInformationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegenunterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründenrechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten3.2Arbeitsorganisation(§ 4 Nr. 3.2)a)b)c)d)e)bürowirtschaftliche Abläufe gestaltendie eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollierenMöglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzenArbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenMaßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen3.3Teamarbeit und Kooperation(§ 4 Nr. 3.3)a)b)c)d)e)Aufgaben im Team planen und bearbeitenan der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwendenSachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentiereninterne und externe Kooperationsprozesse gestaltenMöglichkeiten der Konfliktlösung anwenden3.4kundenorientierte Kommunikation(§ 4 Nr. 3.4)a)b)c)d)e)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenKundenkontakte nutzen und pflegenInformations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereitenRegeln für kundenorientiertes Verhalten anwendenZufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden4Marketing und Verkauf(§ 4 Nr. 4)4.1Märkte, Zielgruppen(§ 4 Nr. 4.1)a)b)c)d)bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichenNachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermittelnInformationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzenbei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingkonzepte mitwirken; Medien einsetzen4.2Verkauf(§ 4 Nr. 4.2)a)b)c)d)e)f)den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentierenDienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge abschließenbei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhandlungstechniken einsetzenWechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnissen sowie den betrieblichen Leistungen beachtenzum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und Informationen nutzenVertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von Vertriebswegen mitwirken5kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 4 Nr. 5)5.1betriebliches Rechnungswesen(§ 4 Nr. 5.1)a)b)c)d)e)f)g)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreibenbranchenspezifische Kontenpläne anwendenGeschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeitenVorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeitenSteuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und im Rechnungswesen berücksichtigenam Umsatzsteuerverfahren mitwirkenBestands- und Erfolgskonten führen5.2Kosten- und Leistungsrechnung(§ 4 Nr. 5.2)a)b)c)d)Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternKosten ermitteln, erfassen und überwachenLeistungen bewerten und verrechnenKalkulationen betriebsbezogen durchführen5.3Controlling(§ 4 Nr. 5.3)a)b)c)betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwendenbetriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke auswertenStatistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen bewerten und präsentieren5.4Finanzierung(§ 4 Nr. 5.4)a)b)unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewertenbei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken6Personalwirtschaft(§ 4 Nr. 6)a)b)c)d)e)f)an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Personaleinsatz mitwirkenVorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeitenAuswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigenan Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirkenbei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeitenEntgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mitwirkenAbschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a7Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens(§ 4 Nr. 7)a)b)c)d)e)f)g)Aufgaben, Organisation und rechtliche Grundlagen des Gesundheitswesens und dessen Einordnung in das System sozialer Sicherung beschreibenüber Aufgaben, Organisation und Leistungen von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere des ambulanten, stationären und teilstationären Bereichs Auskunft geben und Schnittstellen darstellenGliederung und Aufgaben der Sozialversicherungsträger, insbesondere Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung erläuternsozial- und gesundheitsrechtliche Regelungen betriebsbezogen anwendenRegelungen zur zivil- und strafrechtlichen Haftung im Gesundheitswesen, insbesondere bezogen auf Anordnungs- und Durchführungsverantwortung und Schweigepflicht anwendenBerufsqualifikationen der Gesundheitsfachberufe unterscheidenAuswirkungen internationaler Entwicklungen des Gesundheitswesens, insbesondere in der Europäischen Union, bei der Durchführung betrieblicher Aufgaben beachten8medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz(§ 4 Nr. 8)a)b)c)d)medizinische Fachsprache anwendenmedizinische Informationen nach betrieblichen Vorgaben erfassen, auswerten und archivierenmedizinische und pflegerische Dokumentationssysteme gemäß rechtlicher und betrieblicher Regelungen nutzen, spezifische Regelungen des Datenschutzes im Gesundheitswesen anwendenAufgaben des betrieblichen Berichtswesens erklären und betriebsübliche sowie rechtlich vorgeschriebene Statistiken erstellen9Materialwirtschaft(§ 4 Nr. 9)a)b)c)die Beschaffung und Lagerhaltung von Arzneimittel, medizinischen Materialien, insbesondere Heil- und Hilfsmittel veranlassen; Verfalldaten und einschlägige rechtliche Vorschriften sowie branchen- und betriebsübliche Grundsätze berücksichtigenLogistik des Materialeinsatzes innerhalb des Betriebes, insbesondere Heil- und Hilfsmittel sowie Arzneimittel, planen, organisieren und dokumentierendie Entsorgung von Verpackungen, medizinischen und pharmazeutischen Produkten sowie Sonderabfällen unter Berücksichtigung der spezifischen Rechtsvorschriften veranlassen und sicherstellen10Marketing im Gesundheitswesen(§ 4 Nr. 10)a)b)beim Anbieten und Vermarkten von Gesundheitsdienstleistungen rechtliche Vorschriften, insbesondere Wettbewerbsbeschränkungen, Verbote und standesrechtliche Einschränkungen, berücksichtigenZusatz- und Wahlleistungen zielgruppenorientiert anbieten und vermarkten11Finanz- und Rechnungswesen im Gesundheitsbereich(§ 4 Nr. 11)11.1Finanzierung im Gesundheitsbereich(§ 4 Nr. 11.1)a)b)c)d)e)spezielle Finanzierungs- und Vergütungsarten im Gesundheitswesen und ihre Unterschiede in den einzelnen Versorgungsbereichen erläuternbei der Vorbereitung von Finanzierungs- und Vergütungsverhandlungen des Betriebes mitwirkenGebührenordnungen und Entgeltformen betriebsbezogen anwenden sowie zweckgebundene Finanzmittel einsetzenan Zulassungsverfahren mitarbeiten, dabei verwaltungsrechtliche Vorschriften berücksichtigenBestimmungen der Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung beachten11.2Leistungsabrechnung(§ 4 Nr. 11.2)a)b)c)d)e)f)g)h)rechtliche Grundlagen der Leistungserbringung berücksichtigenKundendaten für die Leistungsabrechnung dokumentieren und aufbereitenLeistungsansprüche der Kunden feststellen, abgrenzen und bei der Abrechnung berücksichtigen; zuständige Kostenträger ermittelnerbrachte Leistungen für die Kostenträger erfassenAbrechnungen durchführen, prüfen, weiterleiten und auswerten; dabei Schnittstellen zu anderen Bereichen im Betrieb beachtenbetriebsspezifische Abrechnungssystematik anwendenDatentransfer an Kostenträger und Abrechnungsstellen gesichert und zugriffsgeschützt durchführenInformationen aus den Dokumentationssystemen auf der Grundlage rechtlicher und betrieblicher Regelungen für die Abrechnung nutzen11.3Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich(§ 4 Nr. 11.3)a)b)c)die spezielle Buchführungspflicht im Gesundheitswesen erläutern sowie betriebsspezifische Rechtsgrundlagen der Buchführung anwendenan der Vorbereitung des Jahresabschlusses mitwirkenSysteme und Verfahren zur Preisbildung im Gesundheitswesen in Abhängigkeit von der Einrichtung anwenden12Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen(§ 4 Nr. 12)a)b)c)rechtliche Regelungen zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen betriebsbezogen umsetzenverschiedene Qualitätsmanagementsysteme des Gesundheitswesens anhand von Beispielen unterscheidenMaßnahmen des Qualitätsmanagement im Betrieb anwenden und deren Einhaltung überprüfen(noch Anlage 1)
1. Ausbildungsjahr1.11.21.31.52.13.23.3Stellung, Rechtsform und Struktur,Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Qualitätsmanagement, Lernziel a,betriebliche Organisation, Lernziel a,Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen/zur Kauffrau im Gesundheitswesen- Zeitliche Gliederung -(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
1.21.43.15.15.26Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,Umweltschutz,Informations- und Kommunikationssysteme,betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele ab und b,Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
2.22.33.44.178Beschaffung, Lernziele c und d,Dienstleistungen, Lernziel a,kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens, Lernziele a bis c und f,medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr2.33.44.14.210Dienstleistungen, Lernziele b und c,kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,Märkte, Zielgruppen, Lernziel d,Verkauf,Marketing im Gesundheitswesen3.44.1kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.
1.52.23.23.369Qualitätsmanagement, Lernziele b und c,Beschaffung, Lernziele b und e,Arbeitsorganisation, Lernziel e,Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und d,Personalwirtschaft, Lernziele a, c und d,Materialwirtschaft1.31.42.23.13.36Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Beschaffung, Lernziele c und d,Informations- und Kommunikationssysteme,Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.
2.15.15.25.4711.111.211.312betriebliche Organisation, Lernziel b,betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d, f und g,Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,Finanzierung, Lernziel a,Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens, Lernziele d, e und g,Finanzierung im Gesundheitsbereich, Lernziele a und e,Leistungsabrechnung, Lernziele a bis d,Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich, Lernziel a,Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen, Lernziel a und b,(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
3. Ausbildungsjahr11.111.211.3Finanzierung im Gesundheitsbereich, Lernziele b bis d,Leistungsabrechnung, Lernziele e bis h,Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich, Lernziele b und c,5.15.211.2betriebliches Rechnungswesen,Kosten- und Leistungsrechnung,Leistungsabrechnung, Lernziele a bis d,(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.
2.12.23.45.35.4betriebliche Organisation, Lernziel c,Beschaffung, Lernziel a,kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c und e,Controlling,Finanzierung, Lernziel b,2.33.33.44.210Dienstleistungen,Teamarbeit und Kooperation,kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und d,Verkauf,Marketing im Gesundheitswesen(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.
12Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen, Lernziel c,1.5789Qualitätsmanagement,Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens,medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz,Materialwirtschaft(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1287 - 1296; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)- Sachliche Gliederung -Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 16 Nr. 1)1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 16 Nr. 1.1)a)b)c)d)e)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibenAufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläuternRechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternGeschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellenZusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen(§ 16 Nr. 1.2)a)b)c)d)e)f)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenden betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenlebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelnFachinformationen nutzenwesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklärenarbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 16 Nr. 1.3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 16 Nr. 1.4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere1.5Qualitätsmanagement(§ 16 Nr. 1.5)a)b)c)Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele erläuternqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenden Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen2Geschäfts- und Leistungsprozess(§ 16 Nr. 2)2.1betriebliche Organisation(§ 16 Nr. 2.1)a)b)c)betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und Entscheidungswege berücksichtigeninterne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und Schnittstellen beachtenProzess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen2.2Beschaffung(§ 16 Nr. 2.2)a)b)c)d)e)Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermittelnAusschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswertenBestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Bestellsysteme nutzenWaren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachenerbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten2.3Dienstleistungen(§ 16 Nr. 2.3)a)b)c)bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirkenEinflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksichtigenLeistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten3Information, Kommunikation und Kooperation(§ 16 Nr. 3)3.1Informations- und Kommunikationssysteme(§ 16 Nr. 3.1)a)b)c)d)e)f)g)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläuternexterne und interne Netze und Dienste nutzenLeistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtenBetriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenInformationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegenunterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründenrechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten3.2Arbeitsorganisation(§ 16 Nr. 3.2)a)b)c)d)e)bürowirtschaftliche Abläufe gestaltendie eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollierenMöglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzenArbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenMaßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen3.3Teamarbeit und Kooperation(§ 16 Nr. 3.3)a)b)c)d)e)Aufgaben im Team planen und bearbeitenan der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwendenSachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentiereninterne und externe Kooperationsprozesse gestaltenMöglichkeiten der Konfliktlösung anwenden3.4kundenorientierte Kommunikation(§ 16 Nr. 3.4)a)b)c)d)e)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenKundenkontakte nutzen und pflegenInformations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereitenRegeln für kundenorientiertes Verhalten anwendenZufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden4Marketing und Verkauf(§ 16 Nr. 4)4.1Märkte, Zielgruppen(§ 16 Nr. 4.1)a)b)c)d)bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichenNachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermittelnInformationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzenbei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingkonzepte mitwirken; Medien einsetzen4.2Verkauf(§ 16 Nr. 4.2)a)b)c)d)e)f)den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentierenDienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge abschließenbei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhandlungstechniken einsetzenWechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnissen sowie den betrieblichen Leistungen beachtenzum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und Informationen nutzenVertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von Vertriebswegen mitwirken5kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 16 Nr. 5)5.1betriebliches Rechnungswesen(§ 16 Nr. 5.1)a)b)c)d)e)f)g)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreibenbranchenspezifische Kontenpläne anwendenGeschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeitenVorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeitenSteuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und Steuerarten berücksichtigenam Umsatzsteuerverfahren mitwirkenBestands- und Erfolgskonten führen5.2Kosten- und Leistungsrechnung(§ 16 Nr. 5.2)a)b)c)d)Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternKosten ermitteln, erfassen und überwachenLeistungen bewerten und verrechnenKalkulationen betriebsbezogen durchführen5.3Controlling(§ 16 Nr. 5.3)a)b)c)betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwendenbetriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke auswertenStatistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen bewerten und präsentieren5.4Finanzierung(§ 16 Nr. 5.4)a)b)unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewertenbei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken6Personalwirtschaft(§ 16 Nr. 6)a)b)c)d)e)f)an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Personaleinsatz mitwirkenVorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeitenAuswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigenan Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirkenbei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeitenEntgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mitwirkenAbschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c7Vermarktung von Veranstaltungen(§ 16 Nr. 7)7.1Veranstaltungsmarkt(§ 16 Nr. 7.1)a)b)c)d)e)f)Bedeutung, Aufgaben und Bereiche des branchenspezifischen Veranstaltungsmarktes in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnenwirtschaftliche Grunddaten des Marktsegmentes beschaffen und für Veranstaltungskonzepte nutzendie regionalwirtschaftliche Bedeutung und Funktion des eigenen Marktsegmentes bewertenbranchenspezifische Veranstaltungsformen anhand typischer Merkmale unterscheidendie Leistungen der Unternehmen im branchenspezifischen Veranstaltungsmarkt unterscheidenLeistungen von Wirtschaftsverbänden und Fachorganisationen nutzen7.2veranstaltungsbezogenes Marketing(§ 16 Nr. 7.2)a)b)c)d)Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik als Marketinginstrumente für Veranstaltungen begründenMaßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit umsetzenZielgruppen unterscheiden; an der Erstellung und Umsetzung von Marketingkonzepten für Veranstaltungen mitwirkenMöglichkeiten von Werbekooperationen und Sponsoring nutzen7.3kundenorientierte Leistungsangebote(§ 16 Nr. 7.3)a)b)c)Art und Form der Veranstaltung an den Bedürfnissen des Kunden ausrichteneigene und fremde Dienstleistungen zu einem Leistungspaket bündeln und anbietenVertragskonditionen aushandeln und in Standardverträge aufnehmen8Methoden des Projektmanagements(§ 16 Nr. 8)a)b)c)d)inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Aspekte bei der Projektarbeit berücksichtigen; Projektplanungsinstrumente anwendenProjektaufgaben sowie die Arbeit interner und externer Beteiligter koordinierenInformations- und Kommunikationsstrukturen einrichtenProjektabläufe und -ergebnisse dokumentieren; Zielerreichung kontrollieren9Planung und Organisation von Veranstaltungen(§ 16 Nr. 9)9.1Veranstaltungskonzeption(§ 16 Nr. 9.1)a)b)c)an der Erarbeitung von Veranstaltungskonzepten mitwirkenVeranstaltungspläne, insbesondere Ablauf- und Regiepläne, erstellenAufgaben und Interessen der an einer Veranstaltung Beteiligten identifizieren und koordinieren9.2Rahmenbedingungen(§ 16 Nr. 9.2)a)b)c)d)e)Raumangebot und -verfügbarkeit unter Berücksichtigung der Veranstaltungsziele ermitteln und eine Auswahl treffenNutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Raumangebotes auf der Basis von Hallen- und Bestuhlungsplänen bewerten und Entscheidungen treffenBedarf an internen und externen Personaldienstleistungen für die Veranstaltung ermittelnveranstaltungsbezogene Personaleinsatzpläne erstellenFremdleistungen in das Veranstaltungskonzept integrieren, insbesondere Logistik, Catering, Technik, Gestaltung, Medien, Ver- und Entsorgung9.3Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung(§ 16 Nr. 9.3)a)b)Kosten- und Erlöspläne erstellen und überwachenFinanzierungs- und Fördermöglichkeiten erschließen, insbesondere Sponsoring und Medienpartnerschaften10Durchführung von Veranstaltungen(§ 16 Nr. 10)10.1Vorphase, Aufbau(§ 16 Nr. 10.1)a)b)c)d)die Installation von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen überwachenPersonal einweisen und Personaleinsatz überwachenVeranstaltungsproben organisieren und an deren Abnahme mitwirkenMitwirkende betreuen10.2Veranstaltungsbeginn(§ 16 Nr. 10.2)a)b)Einlasskontrolle und Besucherregistrierung überwachenBesucherbetreuung überwachen10.3Programmablauf(§ 16 Nr. 10.3)a)b)c)Einhaltung des Ablaufplanes sicherstellen, bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleitenBeschwerden und Reklamationen annehmen und Lösungen anbietenbei veränderten Anforderungen erforderliche Maßnahmen veranlassen10.4Veranstaltungsende(§ 16 Nr. 10.4)a)b)c)den Abbau von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen sicherstellenan der ordnungsgemäßen Übergabe der Veranstaltungsstätte mitwirkenSofortzahlungen an Dienstleister und Mitwirkende vorbereiten und bearbeiten11Nachbereitung von Veranstaltungen(§ 16 Nr. 11)11.1Erfolgskontrolle und Dokumentation(§ 16 Nr. 11.1)a)b)c)Erreichen des Veranstaltungszieles kontrollieren; Soll-Ist-Vergleiche durchführenErgebnisse der Veranstaltung ermitteln, auswerten, dokumentieren und präsentierenProzessabläufe der Leistungserbringung analysieren und Folgerungen für künftige Veranstaltungen ziehen11.2finanzielle Abwicklung(§ 16 Nr. 11.2)a)b)c)Nachkalkulationen durchführeninterne und externe Endabrechnungen erstellensteuer- und abgabenrechtliche Nachbereitungen vornehmen12Veranstaltungstechnik(§ 16 Nr. 12)12.1Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten(§ 16 Nr. 12.1)a)b)c)d)räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf Sicherheit und Durchführbarkeit von Veranstaltungen beurteilen; Genehmigungen einholen; technische Prüfungen veranlassenakustische Emissionsgrenzwerte berücksichtigenvorbeugende Maßnahmen gegen Gefahren, insbesondere gegen Unfälle und Brände, veranlassenveranstaltungsbezogenes Baurecht anwenden12.2Einsatz von Veranstaltungstechnik(§ 16 Nr. 12.2)a)b)c)d)e)technische Pläne für Veranstaltungsstätten, Beleuchtung und Beschallung lesenSicherstellung der Energieversorgung veranlassenEinsatzmöglichkeiten pyrotechnischer Effekte erläuternveranstaltungstechnische Fachbegriffe anwendenEinsatzmöglichkeiten audiovisueller Medien berücksichtigen13rechtliche Rahmenbedingungen(§ 16 Nr. 13)a)b)c)d)veranstaltungsspezifische haftungs- und versicherungsrechtliche Regelungen beachtenveranstaltungsspezifische Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes und des Verwertungsgesellschaftengesetzes anwendenabgaberechtliche Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes anwendensteuerrechtliche Vorschriften, insbesondere zur beschränkten Steuerpflicht, bei der Zusammenarbeit mit Künstlern und Produktionsgesellschaften beachten14Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben(§ 16 Nr. 14)a)b)c)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenim Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswertenAuskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache(noch Anlage 3)
1. Ausbildungsjahr1.11.21.31.52.13.23.3Stellung, Rechtsform und Struktur,Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Qualitätsmanagement, Lernziel a,betriebliche Organisation, Lernziel a,Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann/ zur Veranstaltungskauffrau- Zeitliche Gliederung -(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
1.21.43.15.15.2613Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,Umweltschutz,Informations- und Kommunikationssysteme,betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a und b,Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel c,(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
2.22.33.44.17.189.110.110.212.112.214Beschaffung, Lernziele c und d,Dienstleistungen, Lernziel a,kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,Veranstaltungsmarkt, Lernziele a, d bis f,Methoden des Projektmanagements, Lernziel a,Veranstaltungskonzeption, Lernziele a und b,Vorphase, Aufbau, Lernziele a und d,Veranstaltungsbeginn,Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziel c,Einsatz von Veranstaltungstechnik, Lernziel d,Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr1.52.12.33.23.34.27.389.1Qualitätsmanagement, Lernziele b und c,betriebliche Organisation, Lernziel b,Dienstleistungen, Lernziele b und c,Arbeitsorganisation, Lernziel e,Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und d,Verkauf,kundenorientierte Leistungsangebote,Methoden des Projektmanagements, Lernziele b und c,Veranstaltungskonzeption, Lernziel c,1.31.43.2Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Arbeitsorganisation, Lernziele b und d,(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.
5.15.25.469.311.213betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d, f und g,Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,Finanzierung, Lernziel a,Personalwirtschaft, Lernziele a, c und d,Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel a,finanzielle Abwicklung, Lernziel c,rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele b und d,3.16Informations- und Kommunikationssysteme,Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.
2.23.44.17.17.29.210.412.112.214Beschaffung, Lernziele b und e,kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,Veranstaltungsmarkt, Lernziele b und c,veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziele a bis c,Rahmenbedingungen, Lernziele a bis d,Veranstaltungsende, Lernziel a,Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziele a, b und d,Einsatz von Veranstaltungstechnik, Lernziele a bis c und e,Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,4.17.1Märkte, Zielgruppen, Lernziel c,Veranstaltungsmarkt, Lernziel f,(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.
3. Ausbildungsjahr2.13.45.313betriebliche Organisation, Lernziel c,kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c und e,Controlling, Lernziel a,rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel a,1.52.33.33.44.27.3Qualitätsmanagement,DienstleistungenTeamarbeit und Kooperationkundenorientierte Kommunikation, Lernziele a, b und d,Verkauf,kundenorientierte Leistungsangebote(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.
5.35.49.311.111.2Controlling, Lernziele b und c,Finanzierung, Lernziel b,Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel b,Erfolgskontrolle und Dokumentation,finanzielle Abwicklung, Lernziele a und b,3.15.15.29.313Informations- und Kommunikationssysteme,betriebliches Rechnungswesen,Kosten- und Leistungsrechnung,Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel a,rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele c und d,(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.
2.27.289.210.110.310.4Beschaffung, Lernziel a,veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziel d,Methoden des Projektmanagements, Lernziel d,Rahmenbedingungen, Lernziel e,Vorphase, Aufbau, Lernziele b und c,Programmablauf,Veranstaltungsende, Lernziele b und c,1.34.17.17.29.110.412.112.214Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,Veranstaltungsmarkt, Lernziel f,veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziele a bis c,Veranstaltungskonzeption,Veranstaltungsende, Lernziel a,Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziele a bis c,Einsatz von Veranstaltungstechnik,Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.
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Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-kfldiausbv
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