法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Anordnung über die statistische Erfassung des Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Truppenangehörigen

Abkürzung
KfzVersNATOStatAnO
Ausfertigungsdatum
18. Juli 1968
Paragrafen
4

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des Abschnitts VII Abs. 2 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967 - Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 225 vom 1. Dezember 1967 - (Tarifverordnung) wird für besondere Tarife im Sinne des § 29 Absatz 2 Tarifverordnung angeordnet:

Art 1

I.II.III.IV.V.VI.Tarifarten(§ 10Tarifart 1 =Tarifart 2 =Tarifart 3 =Tarifart 4 =Tarife für Versicherungen der amerikanischen Truppenangehörigen mit den besonderen Gefahrenmerkmalen Dienstgrad, Geschlecht, Familienstand und Alter des Versicherungsnehmers, Baujahrklasse des Fahrzeugs, ohne Gefahrenmerkmal Wagnisstärke.Tarife wie Tarifart 1 mit Gefahrenmerkmal Wagnisstärke.Tarife für Versicherungen der kanadischen Truppenangehörigen mit den besonderen Gefahrenmerkmalen der Tarifart 1, jedoch mit Abweichungen hinsichtlich der Unterteilung nach Dienstgrad und Geschlecht des Versicherungsnehmers.Tarife für Versicherungen von NATO-Truppenangehörigen, soweit sie nicht unter Tarifart 1 bis 3 fallen, mit dem besonderen Gefahrenmerkmal Alter des Versicherungsnehmers.Die Übersicht nach Anlage 2Absatz 2) ist in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung nach folgenden Tarifarten zu unterteilen:In den Übersichten über den Schadenverlauf nach Anlage 2 der Tarifverordnung ist in der Überschrift hinter der Angabe der Versicherungsart zusätzlich die Tarifart anzuführen.WagnisstärkeSoweit der Tarif eine Wagnisstärke-Aufteilung vorsieht, ist sie in der Übersicht nach Anlage 2 der Tarifverordnung unter Spalte 2 entsprechend der genehmigten Einteilung einzutragen.Entfällt das Gefahrenmerkmal Wagnisstärke, ist in Spalte 2 die Schlüsselzahl "000" einzusetzen.Besondere GefahrenmerkmaleIn der Übersicht nach Anlage 2 unter Spalte 3 sind - da eine Gliederung nach Tarifgruppen gemäß Anlage 1 Abschn. III 1 entfällt - die besonderen Gefahrenmerkmale in folgender Weise zu erfassen:Tarifart 1 und 2a)b)c)d)Dienstgrad (Geschlecht)0 =1 =2 =3 =4 =5 =6 =7 =8 =für alle Versicherungsnehmer unter 21 Jahre, unabhängig vom Dienstgrad und GeschlechtOffiziere männlichOffiziere weiblichohne Berücksichtigung des FamilienstandesZivilisten männlichZivilisten weiblichohne Berücksichtigung des FamilienstandesE 8 bis E 9E 5 bis E 7E 4E 1 bis E 3Sieht ein Tarif eine weitergehende Unterteilung vor, ist diese zusätzlich zu erfassen (durch Untersummen oder eine gesonderte Aufstellung).Familienstand0 =1 =2 =keine Unterscheidung des Familienstandes (gilt für die Dienstgradschlüsselzahlen 2 und 4)ledig oder vom Ehegatten getrennt lebendverheiratet.Alter des Versicherungsnehmers1 =2 =3 =unter 21 Jahre,21 bis unter 25 Jahre25 Jahre und älterSieht ein Tarif eine weitergehende Unterteilung vor, ist diese zusätzlich zu erfassen (durch Untersummen oder eine gesonderte Aufstellung).Baujahrklasse des Fahrzeugs1 =2 =3 =unter 5 Jahre alt5 Jahre bis unter 10 Jahre alt10 Jahre und mehr Jahre alt.Tarifart 3a)b)c)d)Dienstgrad (Geschlecht)0 =1 =2 =3 =4 =für alle Versicherungsnehmer unter 21 Jahre, unabhängig vom Dienstgrad und GeschlechtOffiziere und Zivilisten männlichSergeantenKorporäleLAC'sWeibliche Offiziere und Zivilisten (Angestellte) sind wie Offiziere und Zivilisten männlich, verheiratet, zu behandeln.Familienstand1 =2 =ledig oder vom Ehegatten getrennt lebendverheiratet.Alter des Versicherungsnehmerswie in Tarifart 1 und 2.Baujahrklasse des Fahrzeugswie in Tarifart 1 und 2.Tarifart 4Alter des Versicherungsnehmers2 =3 =unter 25 Jahre25 Jahre und älter.SchadenklassenDas Gefahrenmerkmal der Schadenfreiheit ist in den Übersichten nach Anlage 2 nicht zu berücksichtigen. Ist die Schadenfreiheit ein Merkmal des besonderen Tarifs, ist der Bedarf für die Gewährung des Schadenfreiheits-Rabattes gesondert nachzuweisen.Summenergebnisse1a)1b)1c)1d)23a)3b)3c)3d)3e)45für die Gruppierungen nach den Dienstgraden innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppefür die Unterscheidungen nach dem Familienstand innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppefür die Altersgruppen der Versicherungsnehmer innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppefür die Baujahrklassen der Fahrzeuge innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppefür die einzelne Wagnisstärke-Gruppefür die Gruppierungen nach den Dienstgraden innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennzifferfür die Unterscheidungen nach dem Familienstand innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennzifferfür die Altersgruppen der Versicherungsnehmer innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennzifferfür die Baujahrklassen der Fahrzeuge innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennzifferfür die zusammengefaßten Gruppierungen nach dem Dienstgrad, Familienstand und Alter des Versicherungsnehmers (z.B. E 4, verheiratet, 21 bis unter 25 Jahre = Schlüsselzahl 722 für Tarifart 1),für jede Baujahrklasse des Fahrzeugs innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennzifferfür die einzelne Wagnis-Kennzifferfür die Übersicht der einzelnen Tarifart insgesamt.Aus den Zahlenergebnissen für die kleinsten Wagnisgruppen sind folgende Summenergebnisse - sofern sie auf Grund der vorstehenden Bestimmungen Gefahrenmerkmale der einzelnen Tarifarten sind - zu bilden:Wagnis-KennziffernVII783Sofern im Tarif eines Versicherungsunternehmens die Gliederung gemäß Anlage 1 AbschnittAbs. 1 der Tarifverordnung nicht vorgesehen ist, können auf Antrag die Wagnis-Kennziffern 781 unter 780 undunter 782 erfaßt werden.

Art 2

Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Anordnung über die statistische Erfassung des Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Truppenangehörigen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-kfzversnatostatano

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com