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Verordnung

Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung

Abkürzung
KlaCembAusbV
Ausfertigungsdatum
8. Juni 2017
Paragrafen
31
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

12§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 45 „Klavier- und Cembalobauer“ der Handwerksordnung.Der Ausbildungsberuf des Klavier- und Cembalobauers und der Klavier- und Cembalobauerin wird staatlich anerkannt nach

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

123fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in der Fachrichtung Cembalobau undfachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1234567Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,Herstellen von akustischen Anlagen,Stimmen von Instrumenten,Behandeln von Oberflächen undBeraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

12345Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,Intonieren von Klavieren und Flügeln,Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln undReparieren von Klavieren und Flügeln.(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau sind:

12345Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen,Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen,Intonieren von Cembali,Reparieren von Cembali undVeredeln von Oberflächen.(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau sind:

1234Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit undUmweltschutz.(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

§ 5Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

§ 7Inhalt

12die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

§ 8Prüfungsbereiche

12Herstellen von Bauteilen undTeilbereiche stimmen.Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 9Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen

123456789Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,Arbeitsschritte festzulegen,Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,Messungen durchzuführen,Verbindungen herzustellen,Oberflächen zu behandeln,Bauteile zu planen und herzustellen sowieMaßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

10(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben nach §Absatz 3 schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt vier Stunden und 30 Minuten.

§ 10Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen

12345678Arbeitsschritte festzulegen,Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,Messungen durchzuführen,Temperatur zu legen,nach Oktaven zu stimmen,chorrein zu stimmen oder Register zu stimmen,Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen undMaßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten.

9(3) Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach §Absatz 2 beziehen. Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten.

§ 11Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 12Inhalt

12die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

§ 13Prüfungsbereiche

12345Arbeitsauftrag,Durchführen von Reparaturen,Stimmen und Intonieren,Planen und Konstruieren sowieWirtschafts- und Sozialkunde.Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 14Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

12345678Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,technische Unterlagen zu erstellen,Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zusammenzubauen,Spielwerke vorzurichten und einzubauen,Spielwerke zu komplettieren und zu regulieren,Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowiefachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Klaviers oder eines Oktavmodells zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

§ 15Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen

1234567Fehler und Schäden festzustellen,Arbeitsschritte zu planen,Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten,Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,Reparaturarbeiten durchzuführen undMaßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

123Spielwerke reparieren und regulieren,Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowieGehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen:

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.

§ 16Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren

123456Arbeitsschritte festzulegen,Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,Messungen durchzuführen,Klaviere und Flügel nach Gehör zu stimmen,Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Intonieren darzustellen undfachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Stimmens eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.

§ 17Prüfungsbereich Planen und Konstruieren

1234567891011besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden,Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Arten und Eigenschaften, von Verwendungszweck und von Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarfe zu ermitteln,Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Ergonomie einzusetzen,Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Berechnungen durchzuführen,klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen undKundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen anzubieten.(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

§ 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung

12345Arbeitsauftragmit 35 Prozent,Durchführen von Reparaturenmit 10 Prozent,Stimmen und Intonierenmit 15 Prozent,Planen und Konstruierenmit 30 Prozent sowieWirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

123im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung oder der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 20Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 21Inhalt

12die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

§ 22Prüfungsbereiche

12345Arbeitsauftrag,Durchführen von Reparaturen,Stimmen und Intonieren,Planen und Konstruieren sowieWirtschafts- und Sozialkunde.Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 23Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

12345678Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,technische Unterlagen zu erstellen,Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zusammenzubauen,Mechaniken und Schaltungen zu bearbeiten, einzubauen und zu regulieren,Klaviaturen zu bearbeiten, einzubauen und zu regulieren,Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowiefachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Kielinstrumentes zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

§ 24Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen

1234567Fehler und Schäden festzustellen,Arbeitsschritte zu planen,Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten,Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,Reparaturarbeiten durchzuführen undMaßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

123Spielwerke oder Schaltungen reparieren und regulieren,Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowieGehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen:

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.

§ 25Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren

123456Arbeitsschritte festzulegen,Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,Messungen durchzuführen,Cembali mit drei Registern nach Gehör zu stimmen,Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Intonieren darzustellen undfachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Stimmen eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.

§ 26Prüfungsbereich Planen und Konstruieren

1234567891011besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden,Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Arten und Eigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Ergonomie einzusetzen,Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Berechnungen durchzuführen,klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen undKundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen anzubieten.(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

§ 27Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 28Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung

12345Arbeitsauftragmit 35 Prozent,Durchführen von Reparaturenmit 10 Prozent,Stimmen und Intonierenmit 15 Prozent,Planen und Konstruierenmit 30 Prozent sowieWirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

123im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 29Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 30(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

(weggefallen)

Anlagen & Schlussformeln

Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 65 - 72)

31 Paragrafen

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