法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1970

Abkürzung
KonjAusglRV 1970
Ausfertigungsdatum
21. April 1970
Paragrafen
5

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Konjunkturrates für die öffentliche Hand mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

Bund und Länder bilden im Haushaltsjahr 1970 Konjunkturausgleichsrücklagen.

§ 2

(1) Den Konjunkturausgleichsrücklagen werden insgesamt 2.500.000.000 Deutsche Mark zugeführt. Hiervon entfallen auf den Bund 1.500.000.000 Deutsche Mark und auf die Länder 1.000.000.000 Deutsche Mark.

(2) Bund und Länder haben die auf sie entfallenden Beträge jeweils zur Hälfte bis zum 31. März 1970 und bis zum 30. Juni 1970 den Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank zuzuführen.

(3) Die Länder haben den auf sie entfallenden Gesamtbetrag der Konjunkturausgleichsrücklagen im Verhältnis der Steuereinnahmen im Haushaltsjahr 1969 je Land gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aufzubringen.

§ 3

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auch im Land Berlin.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

5 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1970 (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-konjausglrv_1970

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com