Den Ländern steht wegen der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich ein Betrag von 8 991 764 000 Euro zu. Für das Jahr 2009 ist ein Betrag von 4 570 882 000 Euro zu Grunde zu legen.
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Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund
Baden-Württemberg14,51618Bayern17,22275Berlin2,35275Brandenburg2,98641Bremen0,61711Hamburg1,80560Hessen7,68565Mecklenburg-Vorpommern1,81271Niedersachsen9,96509Nordrhein-Westfalen21,16979Rheinland-Pfalz5,37339Saarland1,32661Sachsen4,47004Sachsen-Anhalt2,58331Schleswig-Holstein3,54935Thüringen2,56326.Der in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
Die nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am 15. August und 15. November überwiesen.
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