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Gesetz

Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe

Abkürzung
KredAufnG
Ausfertigungsdatum
23. Mai 1952
Paragrafen
2
§ 1

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, einen Betrag bis zur Höhe von sechzehn Millionen neunhunderttausend US-Dollar im Wege des Kredits zu beschaffen.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

2 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-kredaufng

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