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Gesetz

Kreditfinanzierungsgesetz 1967

Abkürzung
KredFinG 1967
Ausfertigungsdatum
11. April 1967
Paragrafen
6
§ 1

(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Leistung von Investitionsausgaben zum Zwecke einer Belebung der Investitionstätigkeit und der Sicherung eines stetigen Wirtschaftswachstums im Rechnungsjahr 1967 Geldmittel im Wege des Kredits zu beschaffen, deren Höhe den Betrag von 2.500.000.000 Deutsche Mark nicht überschreiten darf.

(2) Im Rahmen der nach Absatz 1 vorgesehenen Kredite können zur Durchführung zusätzlicher Investitionsmaßnahmen Darlehen gewährt und Darlehensverpflichtungen eingegangen werden.

§ 2

im Bereich der Deutschen Bundesbahnfür Zwecke des Bundesfernstraßenbauesim Bereich der Deutschen Bundespostbis zum Betrag von 750.000.000 Deutsche Mark,bis zum Betrag von 534.000.000 Deutsche Mark,bis zum Betrag von 485.000.000 Deutsche Mark,für den sozialen Wohnungsbaubis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,bis zum Betrag von 150.000.000 Deutsche Mark,bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,bis zum Betrag von 73.000.000 Deutsche Mark,für Hochbaumaßnahmen des Bundesbis zum Betrag von 50.000.000 Deutsche Mark,bis zum Betrag von 18.000.000 Deutsche Mark,für den Bau von Studentenwohnheimenbis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark,bis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark.(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit den nach § 1 beschafften Geldmitteln zusätzliche Investitionsprogramme zu finanzieren, und zwarfür Wohnungsbau und Aufschließungsmaßnahmen zur Unterbringung von Angehörigen der Bundeswehrim Bereich der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbaufür Zwecke der Wissenschaft und Forschungfür Zwecke des Bundeswasserstraßenbaueszur Förderung der Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen sind Gebiete mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit bevorzugt zu berücksichtigen.

§ 3

Die Investitionsmaßnahmen nach § 2 sind in den außerordentlichen Haushalt des Entwurfs des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1967 zu übernehmen.

§ 4

(1) Die Festlegung des Investitionsprogramms bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

der Deutschen Bundesbahndes Bundesfernstraßenbausder Deutschen Bundespostüber einen Betrag bis zu 300.000.000 Deutsche Mark,bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,bis zum Betrag von 250.000.000 Deutsche Markundbis zum Betrag von 100.000.000 Deutsche Mark(2) Unter Anrechnung auf die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen kann zugunstender Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbaumit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verfügt werden.

§ 5

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 6

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

6 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Kreditfinanzierungsgesetz 1967 (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-kredfing_1967

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