im Bereich der Deutschen Bundesbahnfür Zwecke des Bundesfernstraßenbauesim Bereich der Deutschen Bundespostbis zum Betrag von 750.000.000 Deutsche Mark,bis zum Betrag von 534.000.000 Deutsche Mark,bis zum Betrag von 485.000.000 Deutsche Mark,für den sozialen Wohnungsbaubis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,bis zum Betrag von 150.000.000 Deutsche Mark,bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,bis zum Betrag von 73.000.000 Deutsche Mark,für Hochbaumaßnahmen des Bundesbis zum Betrag von 50.000.000 Deutsche Mark,bis zum Betrag von 18.000.000 Deutsche Mark,für den Bau von Studentenwohnheimenbis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark,bis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark.(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit den nach § 1 beschafften Geldmitteln zusätzliche Investitionsprogramme zu finanzieren, und zwarfür Wohnungsbau und Aufschließungsmaßnahmen zur Unterbringung von Angehörigen der Bundeswehrim Bereich der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbaufür Zwecke der Wissenschaft und Forschungfür Zwecke des Bundeswasserstraßenbaueszur Förderung der Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen sind Gebiete mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit bevorzugt zu berücksichtigen.