Auf Grund des § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird von der Bundesregierungund auf Grund des § 14 Abs. 8 dieses Gesetzes wird vom Bundesminister für Wirtschaftverordnet:
資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Anlagen & Schlussformeln
1234fürfür den Bereich der Bundeswehr auf das BundesministeriumVerteidigung,für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf das Bundesministerium der Finanzen,für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a des Gesetzes wirdübertragen.
(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen. Es übt seine Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt aus.
Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dieses Gesetz zitieren
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-krwaffkontrgdv_1
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.
本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com