Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) wird verordnet:
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Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung
Anlagen & Schlussformeln
123456789Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;Knie- und KnöchelkompressionsstückeLeibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)Handgelenkriemen, HandgelenkmanschettenApplikationshilfen für Wärme und KälteAfterschließbandagenMundsperrerPenisklemmenRektophoreHysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
1234567891011121314151617181920AlkoholtupferArmtragetücher, ArmtragegurteAugenbadewannenAugenklappenAugentropfpipettenBadestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen DauerverbändenBrillenetuisBrusthütchen mit SaugerDruckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet habenFingerlingeFingerschienenGlasstäbchenGummihandschuhe-OhrenklappenSalbenpinselUrinflaschenZehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesminister für Arbeit und SozialordnungDer Bundesrat hat zugestimmt.
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Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-kvhilfsmv
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