Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (BGBl. I S. 637) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
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Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
Anlagen & Schlussformeln
Für die Schadensberechnung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei bebauten Grundstücken tritt an die Stelle des für den 20. November 1947 geltenden Einheitswerts der nach §§ 2 bis 4 zu berechnende Sonderwert, wenn er um mehr als 5 vom Hundert, mindestens aber um 100 Reichsmark, oder um mehr als 10.000 Reichsmark niedriger als der geltende Einheitswert ist.
12bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aus der Zusammenfassung der Wertanteile für den Grund und Boden, für die Gebäude und für die anderen Betriebsbestandteile,bei den bebauten Grundstücken aus der Zusammenfassung der Wertanteile für den Grund und Boden und für die Gebäude.(1) Der Sonderwert wird berechnet
12bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Anlage A,bei den bebauten Grundstücken die Anlage B.(2) Für die Bemessung der Wertanteile ist maßgebendDie in den Anlagen A und B enthaltenen Hundertsätze sind auf den vor Eintritt des Kriegssachschadens geltenden Einheitswert anzuwenden. Bei Anwendung der Anlage B sind die Hundertsätze für den Wertanteil der Gebäude zu ermitteln, indem von der Zahl Hundert die Hundertsätze der Wertanteile für den Grund und Boden abgezogen werden.
12als Bewertungsbezirk die für die Durchführung der Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1935 oder 1. Januar 1936 als Bewertungsbezirke abgegrenzten Gebietsbereiche,als Hauptgeschäftsstraßen und Geschäftsstraßen die in Anlage C aufgeführten Straßen und Plätze mit der für sie jeweils angegebenen maßgebenden Anzahl der Gebäudegeschosse (§ 3).(3) Für die Anwendung der Anlage B sind maßgebend
(4) Für die Berücksichtigung des Umfangs der mit den Wertanteilen zu erfassenden Wirtschaftsgüter sind die Verhältnisse am 20. November 1947 maßgebend. Für die Zerlegung der Grundstücksfläche bei bebauten Grundstücken ist § 3 zu beachten.
(1) Bei der Ermittlung der Wertanteile für den Grund und Boden der bebauten Grundstücke ist die Größe der regelmäßig zu den Gebäuden gehörenden Grundstücksfläche (Bezugsfläche) nach der Größe der Grundflächen der Gebäude des Grundstücks und der Anzahl der Gebäudegeschosse (Geschosse) zu bestimmen.
das Sechsfache der Erdgeschoßflächen,1 und 2 Geschossendas Dreieindrittelfache der Erdgeschoßflächen,3 Geschossendas Zweieinhalbfache der Erdgeschoßflächen,4 Geschossendas Zweifache der Erdgeschoßflächen,5 Geschossenbei Einfamilienhäusern stets das Sechsfache der Erdgeschoßflächen(2) Grundlage für die Ermittlung der Bezugsfläche ist, wenn für das bebaute Grundstück eine Bebauung baupolizeilich zulässig oder gegendüblich war bei Mietwohngrundstücken, gemischtgenutzten Grundstücken und Geschäftsgrundstücken mitder vor Eintritt des Kriegssachschadens vorhanden gewesenen Gebäude. Bezugsfläche ist die so errechnete Flächengröße, erhöht um 200 Quadratmeter. Kellergeschosse und Dachgeschosse zählen bei der Berechnung nicht mit. Bei Grundstücken mit Gebäuden verschiedener Geschoßzahl ist die Anzahl der Geschosse des Hauptgebäudes maßgebend.
(3) Die Grundstücksfläche, die über die Bezugsfläche hinaus vorhanden ist (Ergänzungsfläche), ist mit dem Wert anzusetzen, der auf sie bei der Zerlegung des Einheitswerts für das bebaute Grundstück vor Eintritt des Kriegssachschadens unter Berücksichtigung der Größen der Bezugsfläche und der Ergänzungsfläche mit Anwendung der Hundertsätze nach Anlage B rechnerisch entfällt.
(4) Der Wertansatz der Ergänzungsfläche ist in den Sonderwert einzubeziehen, wenn sie im Einheitswert des bebauten Grundstücks vor Eintritt des Kriegssachschadens mitberücksichtigt war.
Für die Wirtschaftsgüter, insbesondere Gebäude, die durch Kriegseinwirkung nur zum Teil zerstört worden sind, ist der anzusetzende Wertanteil nach dem erhalten gebliebenen Teil der Wirtschaftsgüter im Verhältnis zum Umfang vor Eintritt des Kriegssachschadens zu bemessen. Zerstörungen unter 10 vom Hundert des Werts von Gebäuden bleiben unberücksichtigt. Bei Mietwohngrundstücken und gemischtgenutzten Grundstücken sowie bei Geschäftsgrundstücken, die mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete bewertet worden sind, ist zur Bemessung des Wertanteils der Gebäude von der Jahresrohmiete für den Gebäudebestand am 20. November 1947 im Verhältnis zur Jahresrohmiete vor Eintritt des Kriegssachschadens auszugehen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1961, 1648 - 1649Abschnitt ILandwirtschaftliche BetriebeWertanteil der Betriebsbestandteile am Betriebs-HektarsatzVon dem Betriebs-Hektarsatz entfallen aufBetriebs-HektarsatzWohn-Wirtschafts-lebendestotesGrund und BodengebäudeInventarRMRMRMRMRMRM1234561002020251520200404045255030060606535804008080854511050010010510055140600120125115651757001401451307521080016017014580245900180190160852851200215170903251.1220245175953651.22402751801004051.32603051851054451.42803351901104851.53003601951155301.63203852001205751.73404102051256201.83604352101306651.93804602151357102400485220140755Abschnitt IIForstwirtschaftliche BetriebeWertanteil der Betriebsbestandteile am Betriebs-HektarsatzVon dem Betriebs-Hektarsatz entfallen aufWohn-Wirtschafts-Grund und Boden einschließlich der GehölzbestandteilegebäudeHundertsätze des Einheitswerts vor Eintritt des Kriegssachschadens1235392Abschnitt IIIWeinbaubetriebeWertanteil der Betriebsbestandteile am Betriebs-HektarsatzVon dem Betriebs-Hektarsatz entfallen aufBezeichnung der WeinbauflächenBetriebs HektarsatzWohn-Wirtschafts-lebende toteKellergebäudeKelterKellerei-BetriebsmittelWeinvorräteRebgewächseGrund und BodengebäudeBetriebsmittelRMRMRMRMRMRMRMRMRMRMRM123456789101112Ertragsflächen4.87201005050150803001.781.17400Jungfelder2.497201005050----1.17400Brachflächen1.327201005050-----400Abschnitt IVFür die in Spalte 1 nicht enthaltenen Betriebs-Hektarsätze sind die entsprechenden Zahlen in den Spalten 2 bis 6 durch rechnerische Zwischenschaltung zu ermitteln.Gärtnerische BetriebeDer Wertanteil der Betriebsbestandteile am Einheitswert des gärtnerischen Betriebs ist im Einzelfall auf Grund der jeweils angewandten Bewertungsrichtlinien zu ermitteln.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1961, 1649Bebaute GrundstückeWertanteil des Grund und Bodens am Einheitswert des bebauten GrundstücksBewertungsbezirk der durchgeführten EinheitsbewertungGeschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte GrundstückeMietwohngrundstückeEinfamilienhäuserSonstige bebaute Grundstückean Hauptgeschäftsstraßenan Geschäftsstraßenim übrigenGruppe der Krankenhäuser, Altersheime, KlubhäuserGruppe der Wochenendhäuser, WohnlaubenHundertsätze des Einheitwerts vor Eintritt des Kriegssachschadens12345678I40302015151590(Saarbrücken)IIsowie Neunkirchen-352015151590im übrigen--1512121290III--1210101090IVund im übrigen--866690
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1961, 1650Bewertungsbezirk der durchgeführten Einheitsbewertung (Anlage B Spalte 1)Name und Begrenzung der Straße oder des PlatzesMaßgebende Anzahl der Gebäudegeschosse (Geschosse)123Abschnitt 1: HauptgeschäftsstraßenI (Saarbrücken)Bahnhofstraße5Reichsstraße5Abschnitt 2: GeschäftsstraßenI (Saarbrücken)Beethovenplatz4Bergstraße von Burbacher Markt bis Jakobstraße4Betzenstraße4Breite Straße4Burbacher Markt von Bergstraße bis Im Etzel4Cäcilienstraße4Dudweiler Straße von der Brücke bis Brauerstraße4Eisenbahnstraße4Großherzog-Friedrich-Straße von Rathausplatz bis Rosenstraße4Hochstraße von Bahnhof Burbach bis Burbacher Markt4Hohenzollernstraße von Neumarkt bis Kepplerstraße4Kaiserstraße4Karcherstraße4Karl-Marx-Straße4Ludwigstraße4Mainzer Straße von Bleichstraße bis Paul-Marien-Straße4Neumarkt4Obertorstraße4Passagestraße4Rathausplatz4Saarstraße4Sankt-Johanner Markt4Stefanstraße4Sulzbachstraße von Bahnhofstraße bis Richard-Wagner-Straße4Trierer Straße von Bahnhofstraße bis Sankt-Johanner Straße4Viktoriastraße4II soweit NeunkirchenBahnhofstraße4Stummstraße, Ostseite4Wellesweiler Straße Nrn. 2 und 44Die Eckgrundstücke sind in die Hauptgeschäftsstraßen oder in die Geschäftsstraßen auch dann einzubeziehen, wenn sie zu Seitenstraßen zählen, die nicht aufgeführt sind.
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