Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.
A.B.C.BäckereiKonditorei oderFleischerei.Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte
1234567891011121314151617Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Nutzen von Informations- und Kommunikationstechnik,Umsetzen von lebensmittel- und gewerberechtlichen Bestimmungen,Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,Kundenberatung, Verkauf von Produkten,Handhaben und Pflegen von Anlagen, Maschinen und Geräten,Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterial und Betriebsmitteln,Durchführen von Geschäftsverkehr,Durchführen von Werbung und Verkaufsförderung,Verpacken und Aushändigen von Waren,Präsentieren von Waren,Umgang mit Waren, Fachberatung,Herstellen von Gerichten.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12345Kundenwünsche beachten,Arbeitsschritte planen,Anlagen, Geräte und Maschinen nutzen,Ergebnisse kontrollieren,Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen(3) In insgesamt höchstens drei Stunden soll der Prüfling drei praktische Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass erkann.
123Durchführen eines Verkaufsgespräches unter Berücksichtigung produktbezogener Warenkunde,Herstellen eines Produktes und eines Werbemittels undHerrichten und Präsentieren von Waren.(4) Die Anforderungen nach Absatz 3 sollen an folgenden praktischen Aufgaben nachgewiesen werden:
(5) In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die praktischen Aufgaben beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Produktarten unterscheiden, Zusammensetzung und Herstellungsverfahren von Produkten erläutern, Preise ermitteln und Produkte auszeichnen sowie lebensmittelrechtliche Vorschriften und Maßnahmen der Qualitätssicherung berücksichtigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Kunden beraten, Waren verkaufen und transportfähig verpacken sowie Rechnungen erstellen,Bestellungen aufnehmen und unter Beachtung besonderer Kundenwünsche bearbeiten,Werbemittel herstellen sowie Ware dekorieren und präsentieren,wirtschaftliche, technische, ökologische und lebensmittelrechtliche Vorgaben, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Gesichtspunkte der Hygiene und des Umweltschutzes berücksichtigen(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens acht Stunden vier praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass erkann.
123a)b)c)d)Dekorieren und verkaufsförderndes Präsentieren von Backwaren mit Herstellung eines hierauf bezogenen Werbemittels,Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches,Durchführen von Verkaufshandlungen, Schneiden, Zusammenstellen und Verpacken von Waren nach Kundenwünschen undHerstellen eines anlassbezogenen Büffets unter Verwendung von Backwaren und selbst hergestellten Snacks;im Schwerpunkt Bäckerei:a)b)c)d)Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches,Dekorieren eines themenbezogenen Schaufenstersegments unter Verwendung einerPraline- und Teegebäckplatte,Herstellen und Verkaufen von anlassbezogenen Geschenkarrangements undEindecken eines Tisches und Anrichten eines herzhaften Gerichtes oder einer Süßspeise;im Schwerpunkt Konditorei:a)b)c)d)Herrichten und Verkaufen von Fleisch- und Fleischerzeugnissen,Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches und Aufnehmen einer Bestellung,Herstellen von zwei unterschiedlichen Büffetplatten undHerstellen eines küchenfertigen Erzeugnisses und, je nach Produktpalette des Ausbildungsbetriebes, eines warmen oder eines kalten Gerichtes.im Schwerpunkt Fleischerei:(3) Zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 2 kommen insbesondere in Betracht:Die vier praktischen Aufgaben sind gleich zu gewichten.
123Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes,Betriebswirtschaftliches Handeln,Wirtschafts- und Sozialkunde.(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus folgenden Prüfungsbereichen bearbeiten:In den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 und 2 sind insbesondere produktbezogene und kundenbezogene Problemstellungen mit verknüpften planerischen, technologischen, mathematischen und hygienebezogenen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
1im Prüfungsbereich Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes150 Minuten,2im Prüfungsbereich Betriebswirtschaftliches Handeln90 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes50 Prozent,2Betriebswirtschaftliches Handeln30 Prozent,3Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In keinem Prüfungsbereich dürfen ungenügende Leistungen erbracht worden sein.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 607 - 613)Abschnitt I: Gemeinsame AusbildungsinhalteLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat1-1819-3612341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 5 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern(§ 5 Nr. 2)a)b)c)d)Aufgaben und Aufbau des ausbildenden BetriebesGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz und Gesundheit am bei der Arbeit(§ 5 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 5 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Nutzen von Informations- und Kommunikationstechnik(§ 5 Nr. 5)a)b)c)Informations- und Kommunikationssysteme nutzenArbeitsabläufe dokumentierenDaten unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Datenschutz pflegen und sichern36Umsetzen von lebensmittel- und gewerberechtlichen Bestimmungen(§ 5 Nr. 6)a)b)Grundsätze der Personal-, Arbeits- und Lebensmittelhygiene anwendenberufsbezogene lebensmittel- und gewerberechtliche Vorschriften anwenden37Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team(§ 5 Nr. 7)a)b)c)d)e)Arbeitsaufträge erfassenInformationen, insbesondere Rezepturen, Produktbeschreibungen, Fachliteratur, Kataloge sowie Herstellungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen, beschaffen und nutzenBedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellenArbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung fertigungstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte, planen, festlegen und vorbereitenArbeitsaufgaben im Team planen und Sachverhalte darstellen6f)g)Aufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Lösungen teamorientiert entwickelnZeitaufwand und Personalbedarf ermitteln38Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 8)a)b)c)d)e)f)zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenPrüfarten und Prüfmittel auswählen und anwendenUrsachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermittelndie Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und nachgelagerter Arbeitsschritte sichernfrische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse beurteilenqualitätssichernde Verfahren, insbesondere Kältetechnik und Frischhalteverpackung, anwenden4g)h)i)j)k)Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maßnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilenBetriebsmittel unter Berücksichtigung ihrer Wirkung auf Lebensmittel lagernUrsachen von Fehlern beheben, Qualitätsmängel beseitigenRezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung prüfenHygienepläne erstellen und anwenden49Kundenberatung, Verkauf von Produkten(§ 5 Nr. 9)a)b)c)d)e)f)g)betriebliche Anforderungen an das Verkaufspersonal beachtenErwartungen von Kunden an das Verkaufspersonal im Hinblick auf Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mimik und Kleidung beachtenKundenkontakte herstellen, Kundenwünsche erfragenVerkaufshandlungen und Aushändigungsgespräche durchführenErzeugnisse anrichten und servierenVerhaltensmuster von Kunden unterscheiden, die Situation von Kunden einschätzen, Kaufmotive berücksichtigenFachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Produkte, auch in einer Fremdsprache, verwenden12h)i)j)k)l)m)n)o)p)q)Kunden über Zutaten von Erzeugnissen informierenErgänzungs-, Ersatz- oder Zusatzangebote unterbreitenMöglichkeiten der Konfliktlösung und -verhinderung anwendenReklamationen entgegennehmen und bearbeitenVerwendungsvorschläge für Produkte unterbreitenernährungsphysiologische Bedeutung von Inhalts- und Zusatzstoffen darlegenVorzüge von Geschmacksrichtungen der Erzeugnisse und deren Kombinationsmöglichkeiten mit Getränken erläuternKunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale von Produkten informierenAufträge und Bestellungen entgegennehmen und bearbeitenTrends erfassen und innerbetrieblich weiterleiten2010Handhaben und Pflegen von Anlagen, Maschinen und Geräten(§ 5 Nr. 10)a)b)c)Anlagen, Maschinen und Geräte pflegen und reinigenAnlagen, Maschinen und Geräte vorbereitenAnlagen, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen6d)Fehlfunktionen an Anlagen, Geräten und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten211Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterial und Betriebsmitteln(§ 5 Nr. 11)a)b)c)d)e)f)Waren annehmen, Lieferung prüfenLagerverfahren für vorgefertigte und fertige Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Temperatur, Licht, Feuchtigkeit und Trockenheit festlegen und anwendenArten und Eigenschaften von Lebensmitteln, insbesondere ihre wechselseitige Beeinträchtigung bei der Lagerung, berücksichtigenUmverpackungen lagern und entsorgenVerpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagernBetriebsmittel lagern712Durchführen von Geschäftsverkehr Kassenanweisungen beachten(§ 5 Nr. 12)a)b)c)d)e)Kasse vorbereiten,bare und bargeldlose Zahlungsvorgänge durchführenKassensysteme bedienenKassenbericht erstellenPreise kalkulieren4f)g)h)i)Lieferscheine und Rechnungen ausstellen, Rabatte und Skonti berechnenverbindliche Angebote nach betrieblicher Vorgabe unterbreitenWareneingangs- und Warenbestandslisten führenInventur durchführen, Ursachen von Differenzen feststellen613Durchführen von Werbung und Verkaufsförderung(§ 5 Nr. 13)a)b)Werbemittel und Werbeträger auswählenWerbemittel erstellen und einsetzen6c)d)Werbung für Einzelprodukte durchführenWerbeaktionen, insbesondere mit regionalen und jahreszeitlichen Themen und Formen, planen und durchführen814Verpacken und Aushändigen von Waren(§ 5 Nr. 14)a)b)Verpackungsmaterial auswählenWaren transportfähig verpacken2c)d)e)Waren anlassbezogen dekorieren und verpackenWaren versandfertig verpackenWaren unter Berücksichtigung von Produkteigenschaften transportieren, beim Kunden herrichten415Präsentieren von Waren(§ 5 Nr. 15)a)b)c)d)Waren garnieren, dekorieren und auslegenWaren und Erzeugnisse kennzeichnenWaren und Erzeugnisse mit Preisen auszeichnenZusatzsortiment pflegen und gestalten5e)Verkaufsräume, auch zu besonderen Anlässen, gestalten516Umgang mit Waren, Fachberatung(§ 5 Nr. 16)a)b)c)d)e)Produktarten unterscheiden und erläuternProdukte mit betriebsüblichen Namen und Verkehrsbezeichnungen benennenZusammensetzung und Herstellungsverfahren erläuternProdukte aufschneiden und verpackenProdukte veredeln, insbesondere Feine Backwaren aprikotieren, glasieren oder kuvertieren, füllen und garnieren oder Fleisch herrichten, würzen, marinieren und küchenfertige Erzeugnisse herstellen1617Herstellen von Gerichten(§ 5 Nr. 17)a)b)Salatvariationen herstellenBrot und Kleingebäck belegen und garnieren4Abschnitt II: Berufsausbildung in SchwerpunktenA. Schwerpunkt BäckereiLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat1-1819-3612341Umgang mit Waren, Fachberatung(§ 5 Nr. 16)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)l)m)Herstellungsarten von Sauer- und Hefeteig erläutern, Rohstoffe, insbesondere Getreidearten und Mehltypen, benennendie Herstellung von Produkten aus leichten und schweren Massen erläuternHerstellungsarten und Haltbarkeit von Füllungen beschreibenKuchen, Torten und Desserts einteilen und aufschneidenSchlagsahne herstellen und verarbeitenDauergebäck lagern, Dauergebäck verpackenBunte Platten unter Berücksichtigung der Kundenwünsche zusammenstellen und dekorierenBrotbuffet gestaltenBackwaren mit Obst belegen, I Überzug aufbringenBackzettel erstellenGärvorgänge überwachen und steuernErzeugnisse abbackenZusatzsortiment pflegen und gestalten182Herstellen von Gerichten(§ 5 Nr. 17)a)b)c)d)e)Snacks mit Auflagen und Füllungen herstellenSnacks aus Teig abbackenToastvariationen zubereitenherzhafte Teigspeisen abbackenSüßspeisen herstellen8B. Schwerpunkt Konditorei1Umgang mit Waren, Fachberatung(§ 5 Nr. 16)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)l)Bunte Platten unter Berücksichtigung der Kundenwünsche zusammenstellen und dekorierenErzeugnisse mit Obst belegen, Überzug herstellen und aufbringenKonfektplatten, insbesondere aus Pralinen, Tee- und Partygebäck, anrichtenSchokoladen-, Nougat- und Marzipanerzeugnisse, insbesondere Pralinen und Hohlkörper, dekorativ herrichtenVerpackungsarten zu unterschiedlichen Anlässen anwenden, insbesondere Schleifen binden, Bonbonieren füllen, Dekor auswählenRohstoffe und Herstellungsverfahren für die Speiseeisherstellung erläuternSchlagsahne herstellen und verarbeitenEis portionieren, Eisspeisen und Eisbecher anrichtenFrüchtebecher und Süßspeisen anrichtenGetränke, insbesondere Milchmixgetränke, Obst- und Gemüsesäfte, Cocktails sowie Kaffee-, Tee- und Schokoladevariationen, anrichtenErzeugnisse verzehrfertig anrichten und servieren, insbesondere Servierort vor- und nachbereitenZusatzsortiment pflegen und gestalten122Herstellen von Gerichten(§ 5 Nr. 17)a)b)c)d)e)f)g)h)klare und gebundene Suppe herstellenBeilagen herstellenToastvariationen und Backwaren mit Auflagen oder Füllungen herstellenTeig- und Eierspeisen, insbesondere Omelette, herstellenGemüsekuchen, Zwiebelkuchen und Quiche abbackenAufläufe und Nudelgerichte zubereitenGerichte mit Fleisch und Gemüse zubereitenGerichte servieren14C. Schwerpunkt Fleischerei1Umgang mit Waren, Fachberatung(§ 5 Nr. 16)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Hackfleisch und Hackfleischerzeugnisse vorbereiten und herstellenVerwendungsmöglichkeiten von Fleischteilstücken und Fleischerzeugnissen erläuternFleischqualität beurteilensensorische Kontrolle durchführenladenfertig zerlegtes Fleisch zu Schnitzeln, Rouladen, Koteletts, Steaks, Braten-, Koch- und Suppenfleisch aufschneiden und herrichtenküchenfertige Erzeugnisse herstellenAufschnittplatten, Braten- und Buffetplatten herrichten und garnierenArten, Verwendung und Qualitätsstufen von Käse erläutern, Sortiment pflegenkalte und warme Buffets sowie Menüs zusammenstellenSpezialitäten- und Delikatessensortiment pflegen und präsentieren202Herstellen von Gerichten(§ 5 Nr. 17)a)b)c)d)e)Imbissartikel, insbesondere Häppchen, Schnittchen und verzehrfertige garantierte Fleischteilstücke, herstellenGerichte für den Kalt- oder Warmverkauf aus oder mit Fleisch herstellenBeilagen, insbesondere aus Kartoffeln, Reis, Nudeln und Gemüse, zubereitenFeinkostsalate herstellenSüßspeisen und Desserts herstellen6
Dieses Gesetz zitieren
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-lebensmausbv
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.
本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com