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Verordnung

Leuchtröhrenglasbläser-Ausbildungsverordnung

Abkürzung
LeuchtrAusbV
Ausfertigungsdatum
13. Dezember 1985
Paragrafen
16

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Der Ausbildungsberuf Leuchtröhrenglasbläser/Leuchtröhrenglasbläserin wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Ausbildungsberufsbild

1234567891011121314Berufsbildung,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen,Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe in der Leuchtröhrenherstellung,Wiederaufarbeiten von Leuchtröhren,Verarbeiten von Glas zu Leuchtröhren,Einbringen von Leuchtstoffen,Elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von Leuchtröhren,Verarbeiten von Elektroden,Evakuieren und Füllen von Leuchtröhren,Einbrennen, Prüfen und Kennzeichnen von Leuchtröhren.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 4Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstaben d bis h für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123Zusammensetzen und Verschmelzen von Rohrstücken,Zusammensetzen eines rechten Winkels am Tischgebläse,Biegen eines rechten Winkels mit dem Handgebläse.(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:Ein Buchstabe, bestehend aus einem Bogen, einem Winkel und einer einfachen Rückführung.

12345Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,Handskizzen und Zeichnungen,Herstellung und Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,Leuchtröhrenherstellung.(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 8Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123Biegen und Blasen geschlämmter Glasröhren,formgerechtes Biegen von Glasröhren mit geringem Durchmesser nach vorgegebener Zeichnung,Bestimmen von Leuchtstoffen mit der Ultraviolett-Lampe.(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:Eine funktionsfähige, mit Leuchtstoff und Edelgas gefüllte und entsprechenden Elektroden versehene Leuchtröhre mit mindestens 20 mm Durchmesser, zwei Bögen, einer schwierigen Rück- oder einer mehr ebenen Rohrführung nach vorgegebener Zeichnung.

1234a)b)c)d)Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von Leuchtröhren,Leuchtstoffe und Edelgase,Vakuumtechnik;im Prüfungsfach Technologie:a)b)anwendungsbezogene Grundrechenarten einschließlich Prozent- und Dreisatzrechnung,Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung;im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)b)Anfertigen von Detailzeichnungen,Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

1im Prüfungsfach Technologie120 Minuten2im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten3im Prüfungsfach Technisches Zeichnen90 Minuten4im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Leuchtröhrenglasbläser, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

§ 10Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 12Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin

(Fundstelle: BGBl. I 1985, 2294 - 2297)Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenb)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitenc)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienend)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen und insbesondere von Quecksilber ausgehen, beachtene)für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennenf)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern5Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen (§ 3 Nr. 5)a)Zeichnungen lesen und erläuternb)Entwürfe und vorgegebene Zeichnungen auf fachgerechte Ausführbarkeit überprüfenc)Profilarten unterscheidend)Handskizzen anfertigen und vermaßene)Zeichnungen nach Glasmuster im Maßstab 1:1 anfertigenf)Arbeitsablauf nach Anweisung festlegen6Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 3 Nr. 6)a)Werkzeuge für die Heißverformung von Glasröhren handhabenb)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der Leuchtröhrenherstellung unter Beachtung entsprechender Vorschriften pflegen und wartenc)Wirkungsweise und Verwendungsbereich von Tisch- und Handgebläse sowie Gasflöte erläutern sowie Flamme nach Bedarf einstellen und regulieren7Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe in der Leuchtröhrenherstellung (§ 3 Nr. 7)a)Einteilung des Glases nach Zusammensetzung, Art und Verwendung beschreiben4b)Eigenschaften und Wirkungen von Werkstoffen, insbesondere von Leuchtstoffen, Edelgasen und Quecksilber, beschreibenc)Hilfsstoffe nennen, Auswirkungen von Heizgas, Preßluft und Sauerstoff in der Flamme beschreiben8Wiederaufarbeiten von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 8)a)vorhandene Elektroden absprengen10b)Quecksilber unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften entfernen und der Wiederaufbereitung zuführenc)vorhandene Leuchtstoffe mit der Ultraviolett-Lampe bestimmen und auswaschen9Verarbeiten von Glas zu Leuchtröhren (§ 3 Nr. 9)a)Glasbedarf für die zu fertigenden Systeme ermitteln und zusammenstellen4b)Längen anreißen und Glasröhren trennen4c)Glasröhren in der Flamme erhitzen und ausziehen4d)Glasröhren am Tischgebläse formgerecht biegen, blasen, verengen, ausblasen und auftreiben124e)Glasröhren mit dem Handgebläse formgerecht biegen, blasen, verengen, ausblasen und auftreiben86f)Rohrstücke zusammensetzen und verschmelzen4g)verformte Glasteile in der Flamme kühlen64h)zu erhitzende Längen an der Gasflöte einstellen, Glasröhren erhitzen und formgerecht biegen8i)geschlämmte Glasröhren biegen, ansetzen und blasen10k)Glasröhren mit geringem Durchmesser verarbeiten1210Einbringen von Leuchtstoffen (§ 3 Nr. 10)a)Perl- und Schlämmverfahren erläutern und Verwendungsbereiche abgrenzen10b)Glasperlen mit Binder nach dem Perlverfahren einbringen und Glasröhren mit Leuchtstoffen einstäuben11Elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 11)a)Zusammenhänge von elektrischer Spannung, Strom und Leistung als physikalische Größen für das Herstellen und Betreiben von Leuchtröhrenanlagen aufzeigen6b)Spannungsbedarf als Funktion von Rohrlänge, -durchmesser und Entladungsart berechnenc)Betriebsströme nach Farbintensität, Verwendungszweck und Entladungsart ermittelnd)wichtige VDE-Vorschriften nennen und deren Bedeutung für Leuchtröhrenanlagen erläutern12Verarbeiten von Elektroden (§ 3 Nr. 12)a)Funktion, Aufbau und Belastbarkeit von Elektroden beschreiben10b)Elektrodenstellungen bezeichnen und Profilen zuordnenc)Elektroden nach Buchstabenprofilen oder Zeichnungen auswählen, ansetzen und verschmelzen13Evakuieren und Füllen von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 13)a)Aufbau und Funktion einer Vakuumanlage erklären und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften nennen16b)Pumpstengel ansetzenc)für Blauentladung Quecksilber unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften in den Pumpstengel einfüllend)Leuchtröhren durch Abpumpen und Ausheizen evakuierene)Elektroden durch Ausglühen aktivierenf)Spülgas einfüllen und Leuchtröhren auf Verunreinigungen prüfen6g)evakuierte Leuchtröhren unter Anwendung der Drucktabelle mit Edelgas füllenh)für Blauentladung Quecksilber in der Leuchtröhre verteileni)Pumpstengel abschmelzen14Einbrennen, Prüfen und Kennzeichnen von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 14)a)Leuchtröhren entsprechend Elektrodenstärke und Edelgasfüllung unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einbrennen8b)Leuchtröhren auf gleichmäßige Leuchtkraft und Paßgenauigkeit prüfenc)ermittelten Betriebsstrom beim Einbrennen überprüfen und für Transformatorenbedarf festhaltend)Leuchtröhren betriebsüblich kennzeichnen

Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 1135)

1Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungena)b)c)d)e)f)g)h)i)k)Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.mit folgenden Maßgaben:Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

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