Auf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), verordnet die Bundesregierung:
資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de
Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe zur Sicherung der deutschen Landwirtschaft
Anlagen & Schlussformeln
(1) Für in § 21 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc des Zollgesetzes aufgeführte Waren, für die nach der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1971 Nr. L 106) Ausgleichsbeträge zugelassen und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt sind, werden diese Ausgleichsbeträge als Angleichungszoll erhoben.
(2) Soweit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nachweislich für dieselbe Ware bereits Ausgleichsbeträge auf Grund der in Absatz 1 angeführten Verordnung erhoben worden sind, mindert sich die Angleichungszollschuld um diesen Betrag.
für Wirtschaft und Finanzen(3) Der Bundesministergibt die nach Absatz 1 betroffenen Waren und die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Ausgleichsbeträge im Bundesanzeiger bekannt.
Für die Entstehung der Angleichungszollschuld steht die Abfertigung zur bleibenden Zollgutverwendung der Abfertigung zum freien Verkehr gleich.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 12. Mai 1971 in Kraft.
Dieses Gesetz zitieren
Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe zur Sicherung der deutschen Landwirtschaft (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-lwausglabgv_1971
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.
本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com