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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Abkürzung
LWLogAusbV
Ausfertigungsdatum
26. Juli 2004
Paragrafen
20

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

12Fachlagerist/Fachlageristin,Fachkraft für LagerlogistikDie Ausbildungsberufewerden staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik drei Jahre.

§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 oder 13 und 14 nachzuweisen.

§ 4Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 5Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 6Fortsetzung der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin gemäß § 1 Nr. 1 kann nach den Vorschriften dieser Verordnung für das dritte Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik gemäß § 1 Nr. 2 fortgesetzt werden.

§ 7Ausbildungsberufsbild

1234567891011Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen,Einsatz von Arbeitsmitteln,Annahme von Gütern,Lagerung von Gütern,Kommissionierung und Verpackung von Gütern,Versand von Gütern.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 8Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 7 sollen nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 9Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12Einlagern von Gütern nach Güterarten.Entladen und Kontrollieren einer Lieferung,(3) Der Prüfling soll in höchstens 90 Minuten eine Arbeitsaufgabe durchführen, die mindestens eines der folgenden Gebiete beinhalten soll:Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er Arbeitsmittel auswählen und nach Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit anwenden kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann.

§ 10Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Praktische Arbeitsaufgaben,Lagerprozesse,Güterbewegung,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:Die Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 2 bis 4 sind schriftlich durchzuführen.

123Annahme und Lagerung einschließlich Güterkontrolle,Erfassen von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel,Kommissionierung und Versand.(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Aufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen und Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er die Wirtschaftlichkeit, den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:

123Annahme und Lagerung,Kommissionierung und Verpackung sowieVersand.(4) Im Prüfungsbereich Lagerprozesse soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dafür kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:

123Einsatz von Arbeitsmitteln,Erfassen von Güterbewegungen,Lagerorganisation und Arbeitsabläufe.(5) Im Prüfungsbereich Güterbewegung soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dafür kommen insbesondere Aufgaben aus den folgenden Prüfungsgebieten in Betracht:

(6) In den Prüfungsbereichen Lagerprozesse und Güterbewegung sind lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften und rechtlichen Vorschriften zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann.

(7) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann.

1Prüfungsbereich Lagerprozesse40 Prozent,2Prüfungsbereich Güterbewegung40 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(8) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

(9) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsbereich Praktische Aufgaben sowie im Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfungsbereiche jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sein, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

§ 11Ausbildungsberufsbild

1234567891011Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,Einsatz von Arbeitsmitteln,Annahme von Gütern,Lagerung von Gütern,Kommissionierung und Verpackung von Gütern,Versand von Gütern.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 12Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 11 sollen nach den in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 13Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12Entladen und Kontrollieren einer Lieferung,Einlagern von Gütern nach Güterarten.(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minuten eine Arbeitsaufgabe durchführen, die mindestens eines der folgenden Gebiete beinhalten soll:Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er Arbeitsmittel auswählen und nach Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit anwenden kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann.

123Arbeitsorganisatorische Abläufe,Funktion und Einsatz von Arbeitsmitteln,Lagerungsprozesse.(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. Für die Aufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

§ 14Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Praktische Arbeitsaufgaben,Prozesse der Lagerlogistik,Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:Die Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 2 bis 4 sind schriftlich durchzuführen.

12345Erfassung von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel,Erstellen eines Beladeplans für unterschiedliche Güter unter Berücksichtigung eines Tourenplans,versandfertiges Verpacken von Gütern, Beladen und Sichern der Ladung,Ein-, Um- und Auslagern von Gütern unter Berücksichtigung der Umschlaghäufigkeit, der Güterbeschaffenheit und der Wegzeiten,Feststellen und Dokumentieren von Mängeln, Ergreifen von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung.(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei Aufgaben aus verschiedenen Prüfungsgebieten durchführen. Innerhalb dieser Zeit wird hierüber ein insgesamt bis zu 15-minütiges Fachgespräch geführt. Der Prüfling soll zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben selbständig planen, durchführen und kontrollieren kann sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Als Prüfungsgebiete kommen insbesondere in Betracht:

123Annahme und Lagerung von Gütern,Kommissionierung und Verpackung,Versand.(4) Im Prüfungsbereich Prozesse der Lagerlogistik soll der Prüfling in höchstens 180 Minuten komplexe Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er Prozesse analysieren und Problemlösungen ergebnisorientiert entwickeln kann. Dafür kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:

123Einsatz von Arbeitsmitteln,Erfassung und Dokumentation des Güterumschlages,Lager- und Transportorganisation, Arbeitsabläufe.(5) Im Prüfungsbereich Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dafür kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Prüfungsgebieten in Betracht:

(6) In den Prüfungsbereichen Prozesse der Lagerlogistik und Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag sind komplexe lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung der Gütereigenschaften und rechtlicher, betrieblicher sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.

(7) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(8) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabena)Aufgabe 125 Prozent,b)Aufgabe 225 Prozent,2Prüfungsbereich Prozesse in der Lagerlogistik25 Prozent,3Prüfungsbereich Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag15 Prozent,4Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:

1234im Gesamtergebnis,im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben,im gewogenen Durchschnitt der schriftlichen Prüfungsbereiche undin mindestens zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche(10) Die Prüfung ist bestanden, wennjeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem schriftlichen Prüfungsbereich oder in einer der Aufgaben des Prüfungsbereiches Praktische Arbeitsaufgaben mit "ungenügend" bewertet, so ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.

§ 15Nichtanwendung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Handelsfachpacker sind vorbehaltlich des § 17 nicht mehr anzuwenden.

§ 16Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 17Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Anlage 1(zu § 8)

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1892 - 1896)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 7 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 7 Nr. 5)a)b)c)d)e)f)g)h)den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in den betrieblichen Ablauf einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableitenArbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführenbetriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzenarbeitsplatzbezogene Software anwendenfremdsprachige Fachausdrücke anwendenmit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kommunizierenAuswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachtenAufgaben im Team bearbeiten6Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 7 Nr. 6)a)b)c)d)e)f)Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhabenNormen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachtengesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwendenGüter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhabengesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwendenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen g) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken7Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 7 Nr. 7)a)b)c)Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzenArbeits- und Fördermittel einsetzenArbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen8Annahme von Gütern (§ 7 Nr. 8)a)b)c)d)e)f)Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenGüter entladenquantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellenMängelbeseitigung veranlassenRückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentierenGüter dem Bestimmungsort zuleiten9Lagerung von Gütern (§ 7 Nr. 9)a)b)c)d)e)Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereitenGüter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagernMaßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführenLagerbestände kontrollieren und Abweichungen meldenLagerkennzahlen unterscheiden10Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 7 Nr. 10)a)b)c)d)e)Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereitenGüter unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung und der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmenTransportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählenGüter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpackenzusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern11Versand von Gütern (§ 7 Nr. 11)a)b)c)d)e)Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellenGewicht und Raumbedarf von Gütern ermittelnSendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauenLadungen sichern und Verschlussvorschriften anwendenLadungen und Begleitpapiere abgleichen; Abweichungen meldenAusbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin- Zeitliche Gliederung -A.B.1. Ausbildungsjahr34Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit undUmweltschutz12Berufsbildung, Arbeits- und TarifrechtAufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes967Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,Einsatz von Arbeitsmitteln5Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositioneninsbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionensowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenin Verbindung mit der Berufsbildpositionzu vermitteln.

8Annahme von Gütern5Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele f bis h,56Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,9Lagerung von Gütern, Lernziele c bis e,6Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,7Einsatz von Arbeitsmitteln2. Ausbildungsjahr(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionin Verbindung mit der Berufsbildpositionzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vertiefen.(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionzu vertiefen.

10Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,6Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionzu vertiefen.

51011Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele,Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele c bis e,Versand von Gütern68Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,Annahme von Gütern, Lernziel a,(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenzu vertiefen.

Anlage 2(zu § 12)

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1897 - 1901)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 11 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennend)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 11 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 11 Nr. 5)a)den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableitenb)Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführenc)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzend)Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwendene)fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige Formulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizierenf)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstelleng)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten6Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Nr. 6)a)Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhabenb)Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachtenc)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwendend)Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhabene)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwendenf)Informations- und Materialfluss als Teil des logistischen Prozesses sicherstelleng)bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirkenh)Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitrageni)Umschlagaufgaben im Rahmen des logistischen Konzepts in ihrem zeitlichen und technischen Ablauf abstimmen und durchführenk)Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur Beseitigung beitragenl)bei Verbesserungen von logistischen und datenunterstützten Prozessen mitwirkenm)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenn)bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken7Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 11 Nr. 7)a)Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzenb)Arbeits- und Fördermittel einsetzenc)den Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planend)Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen8Annahme von Gütern (§ 11 Nr. 8)a)Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenb)Güter entladenc)quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellend)Mängelbeseitigung veranlassene)Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentierenf)Güter dem Bestimmungsort zuleiten9Lagerung von Gütern (§ 11 Nr. 9)a)Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereitenb)Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagernc)Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführend)Lagerbestände kontrollieren und Korrekturen durchführene)Lagerkennzahlen berechnen, auswerten und dokumentieren10Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 11 Nr. 10)a)Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereitenb)Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentierenc)Lade- und Transporthilfsmittel disponierend)Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählene)Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpackenf)zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern11Versand von Gütern (§ 4 Nr. 11)a)Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellenb)Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermittelnc)Ladelisten und Beladepläne unter Beachtung der Ladevorschriften erstellend)Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauene)Ladungen sichern und Verschluss- Vorschriften anwendenf)Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachteng)bei der Erstellung des Tourenplans mitwirkenAusbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik- Zeitliche Gliederung -A.B.1. Ausbildungsjahr34Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit undUmweltschutz12Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes9Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,567Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositioneninsbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionensowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionin Verbindung mit den Berufsbildpositionenzu vermitteln.

8Annahme von Gütern567Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,9Lagerung von Gütern, Lernziele c und d,567Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,2. Ausbildungsjahr(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vertiefen.(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

10Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,567Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vertiefen.

61011Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d,Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele d bis f,Versand von Gütern, Lernziele a, b, d und e,56Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele e, f und h,Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele k und n,1110Versand von Gütern, Lernziele c, f und g,Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziel c,3. Ausbildungsjahr(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenzu vermitteln.(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

69Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele f bis i und l,Lagerung von Gütern, Lernziel e,5Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele c und f,(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionzu vertiefen.

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,891011Annahme von Gütern,Lagerung von Gütern,Kommissionierung und Verpackung von Gütern,Versand von Gütern(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vertiefen.

20 Paragrafen

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Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-lwlogausbv

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