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Verordnung

Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro (Goldmünze "UNESCO Weltkulturerbestadt Quedlinburg")

Abkürzung
Münz100EuroBek
Ausfertigungsdatum
9. September 2003
Paragrafen
3
(XXXX)

Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, zum Thema "UNESCO Weltkulturerbestadt Quedlinburg" eine Gedenkmünze zu 100 Euro aus Gold prägen zu lassen.Die Auflage der Münze beträgt 400.000 Stück. Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten in Berlin (Münzzeichen "A"), München (Münzzeichen "D"), Stuttgart (Münzzeichen "F"), Karlsruhe (Münzzeichen "G") und Hamburg (Münzzeichen "J") in Stempelglanzausführung geprägt.Die Münze wird ab dem 1. November 2003 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von 999,9 Tausendteilen (Feingold). Sie hat einen Durchmesser von 28 Millimetern und eine Masse (Gewicht) von 15,55 Gramm. Der Münzrand ist geriffelt.Die Bildseite der Münze weist auf die Geschichte der Zeit der Stadtentstehung Quedlinburgs hin, indem in origineller Weise im oberen Teil Elemente des Siegels Heinrich I. mit der Abbildung der Stiftskirche aufgegriffen werden. Diese sind in gelungener Weise mit dem unteren Teil des zentralen Schriftzeichens kombiniert, in dem die Namen herausragender sakraler Bauten des Flächendenkmals Quedlinburg Erwähnung finden. Die Bildseite trägt die Umschrift "UNESCO WELTKULTURERBESTADT QUEDLINBURG".Die Wertseite der Münze trägt einen Adler, zwölf Sterne, die Jahreszahl 2003, das jeweilige Münzzeichen ("A", "D", "F", "G" oder "J"), die Umschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" und die Wertangabe "100 EURO".Der Entwurf der Münze stammt von Agatha Kill, Köln.

Anlagen & Schlussformeln

Schlussformel

Der Bundesminister der Finanzen

(XXXX)

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1899)

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro (Goldmünze "UNESCO Weltkulturerbestadt Quedlinburg") (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-m_nz100eurobek

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