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Verordnung

Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro (Goldmünze "UNESCO Welterbe – Klassisches Weimar")

Abkürzung
Münz100EuroBek 2006
Ausfertigungsdatum
28. August 2006
Paragrafen
3
(XXXX)

Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, zum Thema "UNESCO Welterbe - Klassisches Weimar" eine Gedenkmünze zu 100 Euro aus Gold prägen zu lassen.

Die Auflage der Münze beträgt 350.000 Stück. Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin (Münzzeichen "A"), München (Münzzeichen "D"), Stuttgart (Münzzeichen "F"), Karlsruhe (Münzzeichen "G") und Hamburg (Münzzeichen "J") in Stempelglanzausführung geprägt.

Die Münze wird ab dem 2. Oktober 2006 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von 999,9 Tausendteilen (Feingold). Sie hat einen Durchmesser von 28 Millimetern und eine Masse (Gewicht) von 15,55 Gramm. Der Münzrand ist geriffelt.

Die Bildseite greift das Thema "UNESCO Welterbe - Klassisches Weimar" durch die Auswahl verschiedener charakteristischer Architekturelemente auf. Dabei wird das bürgerliche dem fürstlichen Weimar, das intellektuelle dem residenziellen gegenübergestellt. Auf originelle und überzeugende Weise gelingt es dem Künstler, den Betrachter auch durch die starke perspektivische Tiefe in den Gesamtzusammenhang des klassischen Weimar hineinzuziehen.

Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND", die zwölf Europasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung sowie die Jahreszahl "2006" und - je nach Münzstätte - das Münzzeichen "A", "D", "F", "G" oder "J".

Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Dietrich Dorfstecher, Berlin.

Anlagen & Schlussformeln

Schlussformel

Der Bundesminister der Finanzen

(XXXX)

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 2118)

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro (Goldmünze "UNESCO Welterbe – Klassisches Weimar") (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-m_nz100eurobek_2006

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