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Verordnung

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze Carl Zeiss)

Abkürzung
Münz10DMBek 1988-10
Ausfertigungsdatum
10. Oktober 1988
Paragrafen
2
(XXXX)

(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum 100. Todestag von Carl Zeiss im Jahre 1988 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze Stuttgart.

(2) Die Münze wird ab 23. November 1988 in den Verkehr gebracht.

(3) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht von 15,5 Gramm.

(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.

"CARL ZEISS1816 - 1888".(5) Die Bildseite zeigt das Porträt von Carl Zeiss und - als Hinweis auf dessen Bedeutung für die Entwicklung der Optik - ein Mikroskop sowie die Umschrift:

10 DEUTSCHE MARK"."BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND(6) Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1988, das Münzzeichen "F" der Staatlichen Münze Stuttgart und die Umschrift:

(7) Die Jahreszahl 1988 befindet sich in der Umschrift rechts neben dem Wort "DEUTSCHLAND". Das Münzzeichen "F" steht unter dem linken Fang des Adlers.

"OPTIK FÜR WISSENSCHAFT UND TECHNIK".(8) Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:

(9) Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein fünfeckiger Stern eingeprägt.

Der Bundesminister der Finanzen(10) Der Entwurf der Münze stammt von Carl Vezerfi-Clemm, München.

(XXXX)Abbildung der Münze

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2072)

2 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze Carl Zeiss) (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-m_nz10dmbek_1988-10

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