法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze 800 Jahre Hafen und Hamburg)

Abkürzung
Münz10DMBek 1989-10
Ausfertigungsdatum
5. Oktober 1989
Paragrafen
2
(XXXX)

(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum 800jährigen Bestehen des Hamburger Hafens im Jahre 1989 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Hamburgischen Münze.

(2) Die Münze wird ab 8. November 1989 in den Verkehr gebracht.

(3) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht von 15,5 Gramm.

(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.

"800 JAHRE HAFEN UND HAMBURG".(5) Die Bildseite zeigt in Anlehnung an das Hamburger Wappen die hamburgische Burg am Wasser.Die Umschrift lautet:

10 DEUTSCHE MARK"."BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND(6) Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1989, das Münzzeichen "J" der Hamburgischen Münze und die Umschrift:

(7) Die Jahreszahl 1989 ist Teil der Umschrift. Das Münzzeichen "J" befindet sich im Feld zwischen Adler und dem Wort "DEUTSCHE".

"HAMBURG TOR ZUR WELT".(8) Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:

(9) Die einzelnen Worte der Randschrift sind durch das stilisierte Bild der hamburgischen Burg voneinander getrennt. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist dieses Bild zweifach eingeprägt.

Der Bundesminister der Finanzen(10) Der Entwurf der Münze stammt von Klaus Luckey, Hamburg.

(XXXX)Abbildung der Münze

(Fundstelle: BGBl. I 1989, 1841)

2 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze 800 Jahre Hafen und Hamburg) (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-m_nz10dmbek_1989-10

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com