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Verordnung

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze Kaiser Friedrich I. Barbarossa)

Abkürzung
Münz10DMBek 1990
Ausfertigungsdatum
24. April 1990
Paragrafen
2
(XXXX)

(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum 800. Todestag von Kaiser Friedrich I. Barbarossa im Jahre 1990 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 7,85 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze Stuttgart.

(2) Die Münze wird ab 8. Juni 1990 in den Verkehr gebracht.

(3) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht von 15,5 Gramm.

(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.

* 1122+ 1190".". KAISER FRIEDRICH I. BARBAROSSA .(5) Die Bildseite zeigt Kaiser Friedrich I. Barbarossa nach einer zeitgenössischen Darstellung.Die Umschrift lautet:

10 DEUTSCHE MARK"."BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND(6) Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1990, das Münzzeichen "F" der Staatlichen Münze Stuttgart und die Umschrift:

(7) Die Jahreszahl 1990 ist Teil der Umschrift. Das Münzzeichen "F" befindet sich im Feld zwischen dem linken Fang des Adlers und dem Wort "DEUTSCHE".

"HONOR IMPERII".(8) Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:

(9) Zwischen Ende und Anfang der Randschrift sind drei stilisierte Stauferadler eingeprägt.

(10) Der Entwurf der Münze stammt von Eugen Ruhl, Pforzheim.

(XXXX)Abbildung der Münze

(Fundstelle: BGBl. I 1990, 860)

2 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze Kaiser Friedrich I. Barbarossa) (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-m_nz10dmbek_1990

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