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Verordnung

Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze „100 Jahre Internationale Luftfahrtausstellung“)

Abkürzung
Münz10EuroBek 2009-05-07
Ausfertigungsdatum
7. Mai 2009
Paragrafen
3
(XXXX)

200 000Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, aus Anlass des 100-jährigen Jubiläums der Internationalen Luftfahrtausstellung im Jahr 2009 eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 1 850 000 Stück, darunter maximalStück in Spiegelglanzausführung. Die Prägung erfolgt durch das Bayerische Hauptmünzamt, München.

Die Münze wird ab dem 4. Juni 2009 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Randstab umgeben.

Die Bildseite der Münze zeigt im Mittelteil die Frontalansicht eines modernen Flugzeugs beim Landeanflug. In beiden Seitenstreifen wird in zurückhaltender, fast ornamentaler Gestaltung die Vielfalt der Luft- und Raumfahrt – von den Fluggeräten Otto Lilienthals bis hin zur Internationalen Raumstation ISS – deutlich.

Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Europasterne, die Wertziffer und Wertbezeichnung sowie die Jahreszahl 2009 und das Prägezeichen „D“ des Bayerischen Hauptmünzamtes, München.

Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:

„FASZINATION FLIEGEN *TRADITION * INNOVATION * “.

Der Entwurf stammt von Herrn Bodo Broschat, Berlin.

Anlagen & Schlussformeln

Schlussformel

Der Bundesminister der Finanzen

(XXXX)

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1140)

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze „100 Jahre Internationale Luftfahrtausstellung“) (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-m_nz10eurobek_2009-05-07

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