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Verordnung

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deutschen Mark

Abkürzung
Münz1DMBek
Ausfertigungsdatum
8. September 1950
Paragrafen
1
(XXXX)

(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzblatt S. 323) werden Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deutschen Mark ausgeprägt und demnächst in den Verkehr gebracht.

(2) Die Münzen bestehen aus einer Legierung von 75 Teilen Kupfer und 25 Teilen Nickel. Sie haben einen Durchmesser von 23,5 Millimeter und ein Gewicht von 5,5 Gramm.

(3) Die Münzen tragen auf beiden Seiten innerhalb des erhabenen Randes einen Perlenkreis.

(4) Die Wertseite zeigt in der oberen Hälfte in der Mitte in arabischer Ziffer die Wertzahl "1" und rechts und links davon je einen zweiblättrigen Eichenzweig mit Eichel. In der unteren Hälfte dieser Seite stehen, untereinandergesetzt, in Antiqua in großen Buchstaben die beiden Worte "DEUTSCHE MARK". Darunter steht nahe am Rand in arabischen Ziffern die Jahreszahl.

(5) Die Schauseite zeigt in der Mitte den Bundesadler, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder und, um das Adlerbild herum, in Antiqua in großen Buchstaben die Umschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND". Nahe am unteren Rand befindet sich, auf beiden Seiten durch einen Punkt vom Anfang und Ende der Umschrift getrennt, das Münzzeichen.

Der BundeskanzlerDer Bundesminister der Finanzen(6) Der Rand der Münze ist glatt, jedoch mit vertieften Arabesken versehen.

1 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deutschen Mark (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-m_nz1dmbek

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