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Verordnung

Bekanntmachung über die Ausprägung von Münzen im Nennwert von 1 Pfennig

Abkürzung
Münz1PfBek 1948
Ausfertigungsdatum
4. November 1948
Paragrafen
1
(XXXX)

(1) Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz) werden demnächst neue auf 1 Pfennig lautende Münzen in Umlauf gesetzt.

(2) Die mit glattem Rand geprägten Münzen bestehen aus einem Eisenkern mit einer beiderseitigen Kupferplattierung. Die Münzen haben einen Durchmesser von 16,5 Millimeter und ein Gewicht von 2 Gramm.

(3) Die Münzen tragen auf der Wertseite innerhalb des erhabenen Randes in der oberen Hälfte beiderseits je eine Ährengarbe, zwischen deren oberen Enden sich das Münzzeichen befindet. Am unteren Rand ist in Balkenschrift das Wort "PFENNIG" angebracht. In der Mitte befindet sich als arabische Ziffer die Wertbezeichnung "1".

Bank deutscher Länder(4) Auf der Schauseite befindet sich im oberen Teil innerhalb des erhabenen Randes in Balkenschrift die Umschrift "BANK DEUTSCHER LÄNDER" und am unteren Rand, durch je einen Punkt von der Umschrift getrennt, die Jahreszahl. Die Mitte zeigt einen aufrecht stehenden fünfblättrigen Eichenzweig.

1 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung über die Ausprägung von Münzen im Nennwert von 1 Pfennig (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-m_nz1pfbek_1948

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