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Verordnung

Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro (Gedenkmünze „Sachsen-Anhalt“)

Abkürzung
Münz2EuroBek 2021-02-08/2
Ausfertigungsdatum
8. Februar 2021
Paragrafen
3
(XXXX)

Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze „Sachsen-Anhalt“ im Rahmen einer Serie „Bundesländer“ prägen zu lassen.

Die Münze wird ab dem 26. Januar 2021 in den Verkehr gebracht.

Die Wertseite der Münze, die Randschrift (Schriftzug „EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ sowie eine stilisierte Darstellung des Bundesadlers) und die technischen Parameter entsprechen der 2-Euro-Umlaufmünze.

Die nationale Seite zeigt den Magdeburger Dom. Die Länderbezeichnung „SACHSEN-ANHALT“ verknüpft das abgebildete Bauwerk mit dem Bundesland. Auf dem inneren Kern befinden sich ferner das Ausgabejahr 2021, die Kennzeichnung „D“ für das Ausgabeland Bundesrepublik Deutschland, das Münzzeichen der jeweiligen Prägestätte („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“) sowie die Initialen des Künstlers. Der äußere Ring der nationalen Seite zeigt die zwölf Europasterne.

Die für den Umlauf bestimmte Auflage der Münze beträgt 30 Millionen Stück.

Der Entwurf der nationalen Seite der Gedenkmünze stammt von dem Künstler Michael Otto aus Rodenbach.

Anlagen & Schlussformeln

Schlussformel

Der Bundesminister der Finanzen

(XXXX)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 258)

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro (Gedenkmünze „Sachsen-Anhalt“) (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-m_nz2eurobek_2021-02-08_2

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