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Verordnung

Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 50 Euro (Goldmünze „Ernährung“)

Abkürzung
Münz50EuroBek 2023-10-06
Ausfertigungsdatum
6. Oktober 2023
Paragrafen
3
(XXXX)

Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, eine 50-Euro-Goldmünze „Ernährung“ prägen zu lassen. Diese Münze bildet den Auftakt einer fünfteiligen Serie „Deutsches Handwerk“, bei der im Zeitraum 2023 bis 2027 jährlich eine Münze erscheint. Die Serie würdigt das Handwerk als einen der wichtigsten und vielseitigsten Wirtschaftsbereiche der Bundesrepublik Deutschland. Die Münze wird ab dem 7. August 2023 in den Verkehr gebracht.

Die Auflage der Münze beträgt maximal 100 000 Stück. Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin (Prägezeichen „A“), München (Prägezeichen „D“), Stuttgart (Prägezeichen „F“), Karlsruhe (Prägezeichen „G“) und Hamburg (Prägezeichen „J“) in Stempelglanzausführung geprägt.

Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durchmesser von 22 Millimetern und eine Masse von 7,78 Gramm.

Der Entwurf der Münze stammt von der Künstlerin Elena Gerber aus Berlin.

Die Bildseite zeigt auf einem Tableau typische Handwerkszeuge aus den Lebensmittelgewerken in dichter Komposition. Die damit hergestellten Produkte werden auf einem umgebenden Ring präsentiert, eingefasst durch den Handwerksdaumen und den Schriftzug „Ernährung“.

Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und Wertbezeichnung, die Jahreszahl „2023“, die zwölf Europasterne sowie – je nach Prägestätte – das Prägezeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.

Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.

Anlagen & Schlussformeln

Schlussformel

Der Bundesminister der Finanzen

Anlage

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 300, S. 2)

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 50 Euro (Goldmünze „Ernährung“) (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-m_nz50eurobek_2023-10-06

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