Der BundeskanzlerDer Bundesminister der FinanzenAuf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzblatt S. 323) werden demnächst Scheidemünzen zu 50 Pfennig mit der Umschrift "BANK DEUTSCHER LÄNDER" und der Jahreszahl 1950 in den Verkehr gebracht. Im übrigen unterscheiden sich die Münzen in keiner Weise von den bisher ausgeprägten Münzen zu 50 Pfennig, die die Umschrift "BANK DEUTSCHER LÄNDER" und die Jahreszahl 1949 tragen und uneingeschränkt weiter im Verkehr bleiben.
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Verordnung
Bekanntmachung über die Ausgabe von Bundesmünzen im Nennwert von 50 Deutschen Pfennig
Abkürzung
Münz50PfBek 1950
Ausfertigungsdatum
14. September 1950
Paragrafen
1
(XXXX)
1 Paragrafen
Dieses Gesetz zitieren
Bekanntmachung über die Ausgabe von Bundesmünzen im Nennwert von 50 Deutschen Pfennig (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-m_nz50pfbek_1950
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