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Verordnung

Bekanntmachung über die Ausgabe von Münzen im Nennwert von 5 und 10 Pfennig

Abkürzung
Münz5/10PfBek
Ausfertigungsdatum
7. März 1949
Paragrafen
1
(XXXX)

(1) Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz) werden demnächst neue auf 5 und 10 Pfennig lautende Münzen in Umlauf gesetzt.

(2) Die mit glattem Rand geprägten Münzen bestehen aus einem Eisenkern mit einer beiderseitigen Tombakplattierung (Legierung aus Kupfer und Zink). Die Münzen zu 5 Pfennig haben einen Durchmesser von 18,5 Millimeter und ein Gewicht von 3 Gramm. Die Münzen zu 10 Pfennig haben einen Durchmesser von 21,5 Millimeter und ein Gewicht von 4 Gramm.

(3) Die Münzen tragen auf der Wertseite innerhalb des erhabenen Randes in der oberen Hälfte beiderseits je eine Ährengarbe, zwischen deren oberen Enden sich das Münzzeichen befindet. Am unteren Rand ist in Balkenschrift das Wort "Pfennig" angebracht. In der Mitte befindet sich als arabische Ziffer die Wertbezeichnung "5" oder "10".

Bank Deutscher Länder(4) Die Schauseite trägt im oberen Teil innerhalb des erhabenen Randes in Balkenschrift die Umschrift "BANK DEUTSCHER LÄNDER" und am untern Rand, durch je einen Punkt von der Umschrift getrennt, die Jahreszahl. Die Mitte zeigt einen aufrecht stehenden fünfblättrigen Eichenzweig.

1 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung über die Ausgabe von Münzen im Nennwert von 5 und 10 Pfennig (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-m_nz5_10pfbek

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