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Verordnung

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Friedrich-Ebert-Gedenkmünze)

Abkürzung
Münz5DMBek 1975-01-22
Ausfertigungsdatum
22. Januar 1975
Paragrafen
3
(XXXX)

(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 323) ist aus Anlaß der 50. Wiederkehr des Todestages des ersten Reichspräsidenten der Weimarer Republik (28. Februar 1925) eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden. Die Ausprägung erfolgte in der Hamburgischen Münze; die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.

(2) Die Münzen werden ab 26. Februar 1975 in den Verkehr gebracht. Der Entwurf der Münze stammt von Reinhart Heinsdorff, 8901 Ottmaring.

(3) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und ein Gewicht von 11,2 Gramm.

(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.

"1871-1925 FRIEDRICH EBERT".(5) Die Bildseite weist ein besonders groß und kräftig modelliertes Portrait Eberts auf mit der geteilten Umschrift

"DEUTSCHE 5 MARK BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND . 1975",(6) Die Wertseite zeigt einen Adler mit der zweizeiligen Umschriftdie jeweils nach dem ersten Wort der Zeilen durch die Wertziffer 5 unterbrochen ist.

(7) Das Münzzeichen "J" der Hamburgischen Münze befindet sich unterhalb der linken Adlerschwinge über den Buchstaben "AN" des Wortes "DEUTSCHLAND".

(8) Der zylindrisch glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift"DES VOLKES WOHL IST MEINER ARBEIT ZIEL"versehen. Zwischen Ende und Anfang der Randbeschriftung ist eine Arabeske eingeprägt.

(9) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Anlagen & Schlussformeln

Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen

(XXXX)Abbildung der Münze

Fundstelle: BGBl I 1975, 406(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Friedrich-Ebert-Gedenkmünze) (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-m_nz5dmbek_1975-01-22

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