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Verordnung

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Albert-Schweitzer-Gedenkmünze)

Abkürzung
Münz5DMBek 1975-10
Ausfertigungsdatum
6. Oktober 1975
Paragrafen
3
(XXXX)

(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzblatt S. 323) ist aus Anlaß der 100. Wiederkehr des Geburtstages von Albert Schweitzer eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden. Die Ausprägung erfolgte in der Staatlichen Münze Karlsruhe, die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.

(2) Die Münzen werden ab 3. Dezember 1975 in den Verkehr gebracht. Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Manfred Spang, Göppingen.

(3) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 11,2 Gramm.

(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.

"ALBERT SCHWEITZER 1875-1965".(5) Die Bildseite zeigt das Porträt des Arztes und Philosophen mit der UmschriftDie Signatur "MS" des Künstlers, der die Münze entworfen hat, befindet sich rechts unten im Porträt Albert Schweitzers.

"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 19755DEUTSCHE MARK".(6) Auf der Wertseite sind eingeprägt der Adler und die UmschriftDas Münzzeichen "G" der Staatlichen Münze Karlsruhe befindet sich rechts von der Wertziffer "5".

"EHRFURCHT VOR DEM LEBEN"(7) Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschriftversehen. Zwischen Ende und Anfang der Randbeschriftung ist eine Arabeske eingeprägt.

(8) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Anlagen & Schlussformeln

Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen

(XXXX)Abbildung der Münze

Fundstelle: BGBl I 1975, 2626(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Albert-Schweitzer-Gedenkmünze) (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-m_nz5dmbek_1975-10

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