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Verordnung

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Grimmelshausen-Gedenkmünze)

Abkürzung
Münz5DMBek 1976-07
Ausfertigungsdatum
14. Juli 1976
Paragrafen
3
(XXXX)

(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323) ist aus Anlaß der 300. Wiederkehr des Todestages von Hans Jacob Christoph von Grimmelshausen eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden. Die Ausprägung erfolgte im Bayerischen Hauptmünzamt München, die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.

(2) Die Münzen werden ab 17. August 1976 in den Verkehr gebracht. Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Reinhart Heinsdorff, Ottmaring.

(3) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 11,2 Gramm.

(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.

"HANS JACOB CHRISTOPHVON GRIMMELSHAUSEN1621geb. 1676gest."(5) Die Bildseite enthält eine Wiedergabe des Titelbildes der Originalausgabe des "Simplicissimus". Es zeigt ein Fabelwesen mit aufgeschlagenem Buch. Ferner weist die Bildseite die Umschriftauf.

"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND","5 DEUTSCHE MARK"(6) Die Wertseite trägt einen Adler. Über dem Adler ist die Umschriftam unteren Münzrand die Jahreszahl "1976" und die Umschriftangebracht. Das Münzzeichen "D" des Bayerischen Hauptmünzamtes München befindet sich unterhalb der rechten Kralle des Adlers.

"DER ABENTHEURLICHE SIMPLICISSIMUS".(7) Der glatte Münzrand trägt die vertiefte InschriftZwischen Ende und Anfang der Randschrift sind zwei kleine stilisierte Masken eingeprägt.

(8) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Anlagen & Schlussformeln

Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen

(XXXX)Abbildung der Münze

Fundstelle: BGBl I 1976, 1870(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Grimmelshausen-Gedenkmünze) (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-m_nz5dmbek_1976-07

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