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Verordnung

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze Kölner Dom)

Abkürzung
Münz5DMBek 1980-08
Ausfertigungsdatum
27. August 1980
Paragrafen
3
(XXXX)

(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aus Anlaß der 100-Jahr-Feier der Vollendung des Kölner Doms eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die Auflage der Münze beträgt 5,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze Stuttgart.

(2) Die Münze wird ab 22. Oktober 1980 in den Verkehr gebracht.

(3) Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Nickel) und hat einen Reinnickelkern. Sie hat einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 10 Gramm.

(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.

"DER KÖLNER DOM . 100 JAHRE VOLLENDET . 1880 1980".(5) Die Bildseite zeigt die Turmfassade des Kölner Doms. Die Umschrift lautet:

"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND . 5 DEUTSCHE MARK 1980".(6) Die Wertseite trägt einen Adler und die Umschrift:

(7) Das Münzzeichen "F" der Staatlichen Münze Stuttgart befindet sich rechts unten zwischen dem Wort "MARK" und der Jahreszahl "1980".

(8) Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:"ZEUGNIS DES GLAUBENS - ZEICHEN DER EINHEIT".

(9) Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein kleiner Stern eingeprägt.

(10) Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Hans Joa Dobler, Walda.

(11) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Anlagen & Schlussformeln

Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen

(XXXX)Abbildung der Münze

Fundstelle: BGBl I 1980, 1683(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze Kölner Dom) (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-m_nz5dmbek_1980-08

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