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Verordnung

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze Friedrich der Große)

Abkürzung
Münz5DMBek 1986-09
Ausfertigungsdatum
17. September 1986
Paragrafen
2
(XXXX)

(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, aus Anlaß des 200. Todestages von Friedrich dem Großen im Jahre 1986 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze Stuttgart.

(2) Die Münze wird ab 22. Oktober 1986 in den Verkehr gebracht.

(3) Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Nickel). Sie enthält einen Reinnickelkern. Der Durchmesser beträgt 29 Millimeter, das Gewicht 10 Gramm.

(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.

"FRIEDRICH DER GROSSE 1712 1786".(5) Die Bildseite zeigt ein Brustbild von Friedrich dem Großen im Profil mit Dreispitz und großem Ordensstern.Die Umschrift lautet:

5 DEUTSCHE MARK"."BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND(6) Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1986, das Münzzeichen "F" der Staatlichen Münze Stuttgart und die Umschrift:

"MARK"Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:"ICH BIN DER ERSTE DIENER MEINES STAATES".(7) Die Jahreszahl 1986 ist Teil der Umschrift und schließt sich dem Wortan. Links davon im Feld (zwischen Jahreszahl und Adler) befindet sich das Münzzeichen "F".

(8) Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein fünfeckiger Stern eingeprägt.

Der Bundesminister der Finanzen(9) Der Entwurf der Münze stammt von Carl Vezerfi-Clemm, München.

(XXXX)Abbildung der Münzen

(Inhalt: nicht darstellbare Münzabbildungen,Fundstelle: BGBl I 1986, 1525)

2 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze Friedrich der Große) (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-m_nz5dmbek_1986-09

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