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Verordnung

Maßschuhmacherausbildungsverordnung

Abkürzung
MaßschuhmAusbV
Ausfertigungsdatum
17. Mai 2018
Paragrafen
27

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Maßschuhmachers und der Maßschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 25 „Schuhmacher“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

123fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,a)b)Maßschuhe oderSchaftbau undberufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtungfachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

12345678Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,Entwerfen von Grundmodellen,Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,Beurteilen und Anwenden von Fertigungstechniken,Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,Ausführen von Reparatur- und Änderungsarbeiten undDurchführen von kundenorientierten Maßnahmen.(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1234Gestalten und Ausarbeiten von Maßschuhmodellen,Vorbereiten von Einbauelementen und von Bodenteilen,Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu Maßschuhen undAnfertigen von fußgerechten Schuhzurichtungen und Fußbettungen für Konfektionsschuhe.(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maßschuhe sind:

1234Gestalten und Ausarbeiten von Schaftmodellen,Herstellen von Schablonen und Schnittmustern sowie Zuschneiden von Schaftteilen,Vorrichten von Schaftteilen undMontieren von Schaftteilen.(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schaftbau sind:

123456789Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,betriebliche und technische Kommunikation,Verkaufen von Dienstleistungen und Waren,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen undNachhaltigkeit.(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

§ 5Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

§ 7Inhalt von Teil 1

12die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

§ 8Prüfungsbereiche von Teil 1

12Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen sowieSchuhreparatur.Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 9Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen

12345678910Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auszuwählen und einzusetzen,Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen und anzuwenden,Befestigungsarten sowie Naht- und Sticharten auszuwählen,Werk- und Hilfsstoffe vorzubereiten, zuzuschneiden und zu bearbeiten,Näharbeiten am Schaft auszuführen,Sohlen und Absätze anzubringen und zu bearbeiten,Reparatur- und Änderungsarbeiten am Boden und am Schaft auszuführen undQualität von Reparatur- und Änderungsarbeiten zu prüfen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.(1) Im Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

12Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur am Boden eines Konfektions- oder Maßschuhpaares undAusführen und Dokumentieren einer Reparatur oder Änderung am Schaft eines Konfektions- oder Maßschuhpaares.(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.

§ 10Prüfungsbereich Schuhreparatur

12345678Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen,Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen,Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten,Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden,anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen,Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln,Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen undZiele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden.(1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 11Inhalt von Teil 2

12die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Maßschuhe auf

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 12Prüfungsbereiche von Teil 2

123Herstellen von Maßschuhen,Schuhtechnik sowieWirtschafts- und Sozialkunde.Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Maßschuhe findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 13Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

12345678Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und die Planung zu dokumentieren,Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten,Modellentwürfe nach modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten auszuarbeiten,Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu überprüfen,Einbauelemente zu rangieren und Schuhbodenteile zu bearbeiten,Schuhböden und Schäfte zu montieren,Maßschuhe zu finishen und auf Qualität zu prüfen undfachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(3) Für den Nachweis hat der Prüfling ein Paar Maßschuhe zu planen und anzufertigen. Hierbei sind vorgefertigte Schäfte, ein Maßleisten sowie verschiedene Materialien zu verwenden und eine Bodenbefestigungsart anzuwenden. Die Materialien und die Bodenbefestigungsart wählt der Prüfling aus.

(4) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Vor Prüfungsbeginn hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss eine technische Zeichnung des Prüfungsstücks und eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Anfertigung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.

(5) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks und für die Dokumentation beträgt 18 Stunden. Innerhalb dieser Zeit entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

123Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen,Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten undfußgerechte Schuhzurichtungen anzufertigen und an Konfektionsschuhe anzubringen sowie Stützelemente anzufertigen und einzuarbeiten.(6) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist

12Anfertigen einer fußgerechten Schuhzurichtung an einem Paar Konfektionsschuhe oderEinarbeiten von Stützelementen an einem Paar Konfektionsschuhe.(7) Für den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 hat der Prüfungsausschuss eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen:

(8) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 eine Arbeitsaufgabe durchführen. Die Prüfungszeit dafür beträgt vier Stunden.

12die Bewertung für den ersten Teil mit75 Prozent,die Bewertung für den zweiten Teil mit25 Prozent.(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

§ 14Prüfungsbereich Schuhtechnik

123456789101112den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach technischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspekten zu planen und festzulegen,Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung vorzuschlagen,Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhaltigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Reparatur und Schuhherstellung zu beraten,produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen,Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu prüfen,Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten,Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszuführen,Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu montieren,Maßschuhe und Schäfte material- und modellgerecht zu finishen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen anzufertigen und anzubringen unddie Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten.(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

12345Reparieren von Maß- undKonfektionsschuhenmit 15 Prozent,Schuhreparaturmit 10 Prozent,Herstellen von Maßschuhenmit 45 Prozent,Schuhtechnikmit 20 Prozent sowieWirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Maßschuhe wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 17Inhalt von Teil 2

12die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.(1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau erstreckt sich auf

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 18Prüfungsbereiche von Teil 2

123Herstellen von Schäften,Schuhtechnik sowieWirtschafts- und Sozialkunde.Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 19Prüfungsbereich Herstellen von Schäften

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schäften besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

123456789Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und die Planung zu dokumentieren,Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten,Modellentwürfe nach modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten auszuarbeiten,Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu überprüfen,Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial und Futter herzustellen, aufzulegen und Schaftteile auszuschneiden,Schaftteile vorzurichten und Schaftflächen zu gestalten,Schaft- und Futterteile zusammenzufügen sowie funktionale und schmückende Elemente anzufertigen und anzubringen,Abschlussarbeiten auszuführen und Qualität der Schäfte zu prüfen undfachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(3) Für den Nachweis hat der Prüfling ein Paar Schäfte unter Verwendung der dazugehörigen Maßleisten und von Materialien zu planen und anzufertigen. Die Materialien wählt der Prüfling aus.

(4) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Vor Prüfungsbeginn hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss einen Modellentwurf des Prüfungsstücks und eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Anfertigung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.

(5) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks und für die Dokumentation beträgt 10 Stunden. Innerhalb dieser Zeit entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

1234Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen,Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten undSchablonen und Schnittmuster von Obermaterial und Futter herzustellen, aufzulegen und Schaftteile auszuschneiden sowieSchaftteile vorzurichten und Schaftflächen zu gestalten.(6) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(7) Für den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 hat der Prüfling mindestens zwei Schaftteile unter Anwendung von unterschiedlichen Techniken herzustellen.

(8) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 eine Arbeitsaufgabe durchführen. Die Prüfungszeit dafür beträgt vier Stunden.

12die Bewertung für den ersten Teil mit70 Prozent,die Bewertung für den zweiten Teil mit30 Prozent.(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

§ 20Prüfungsbereich Schuhtechnik

123456789101112den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach technischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspekten zu planen und festzulegen,Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung vorzuschlagen,Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhaltigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Reparatur und Schuhherstellung zu beraten,produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen,Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu prüfen,Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten,Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszuführen,Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu montieren,Maßschuhe und Schäfte material- und modellgerecht zu finishen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen anzufertigen und anzubringen unddie Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten.(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 21Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

12345Reparieren von Konfektions-und Maßschuhenmit 15 Prozent,Schuhreparaturmit 10 Prozent,Herstellen von Schäftenmit 45 Prozent,Schuhtechnikmit 20 Prozent sowieWirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Schaftbau wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 23Anrechnung von Ausbildungszeiten

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach § 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) ist auf die in den ersten 24 Monaten der Berufsausbildung nach dieser Verordnung in der Fachrichtung Schaftbau zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 24Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.

§ 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin vom 11. März 2004 (BGBl. I S. 445) außer Kraft.

Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 629 - 635)

27 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

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