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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation

Abkürzung
MarketKfmAusbV
Ausfertigungsdatum
31. März 2006
Paragrafen
14

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Marketingkommunikation/Kauffrau für Marketingkommunikation wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 4Ausbildungsberufsbild

11.11.21.31.41.522.12.22.32.433.13.23.33.444.14.24.34.455.15.25.35.45.566.16.26.36.477.17.2Der Ausbildungsbetrieb:Stellung, Rechtsform und Struktur,Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der Marketing- und Kommunikationswirtschaft,Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz;Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:Arbeitsorganisation,Projektorganisation,Qualitätssichernde Maßnahmen,Informations- und Kommunikationssysteme;Kommunikation und Kooperation:Kommunikation,Teamarbeit und Kooperation,Kundenbeziehungen,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;Marketing- und Kommunikationsstrategien:Marktbeobachtung und -analyse,Zielgruppen,Markenführung,Budgetplanung;Vorbereitung und Planung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen:Briefing,Konzeptionierung,Steuerung der kreativen Umsetzung,Feinplanung des Medieneinsatzes,Rechte und Lizenzen;Durchführung und Kontrolle von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen:Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern,Organisation interner und externer Herstellungsprozesse,Medieneinsatz,Kontrolle und Abschluss der Maßnahme;Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:Rechnungs- und Finanzwesen,Controlling.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

§ 5Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 8Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Arbeitsgestaltung und Informationsverarbeitung,Planung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen,Kaufmännische Geschäftsprozesse,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Gebieten durchzuführen:

§ 9Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Entwicklung von Marketing- und Kommunikationskonzepten,Umsetzung und Steuerung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen,Wirtschafts- und Sozialkunde,Fallbezogenes Fachgespräch.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.

1234im Prüfungsbereich Entwicklung von Marketing- und Kommunikationskonzepten:a)b)c)d)Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung,Marketing- und Kommunikationsplanung,Maßnahmenkonzeption und Feinplanung des Medieneinsatzes,Budgetplanung und KalkulationIn höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten:bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren sowie Marketing- und Kommunikationskonzepte ergebnis- und kundenorientiert entwickeln kann;im Prüfungsbereich Umsetzung und Steuerung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen:a)b)c)Beauftragung von Dienstleistern,Herstellung und Medieneinsatz,MaßnahmencontrollingIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten:bearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsabläufe organisieren und steuern, Ergebnisse kontrollieren und daraus kaufmännische Schlussfolgerungen ableiten kann. Ferner soll er zeigen, dass er rechtliche Vorschriften beachten und Aspekte der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann;im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann;im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:Der Prüfling soll im Rahmen eines Fachgesprächs anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben zeigen, dass er Aufgabenstellungen analysieren, Lösungsvorschläge erarbeiten und präsentieren sowie kundenorientiert kommunizieren kann. Bei der Aufgabenstellung ist der betriebliche Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist nach Wahl der Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen. Das Fachgespräch soll eine Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

1Entwicklung vonMarketing- und Kommunikationskonzepten30 Prozent,2Umsetzung und Steuerung vonMarketing- und Kommunikationsmaßnahmen30 Prozent,3Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent,4Fallbezogenes Fachgespräch30 Prozent.(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 10Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Anlage 1(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation- Sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 811 - 815)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Nr. 1)1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 4 Nr. 1.1)a)b)c)d)e)Branchenstruktur der Marketing- und Kommunikationswirtschaft beschreiben, anzutreffende Betriebsformen, Branchensegmente und Tätigkeitsfelder darstellenAusbildungsbetrieb in die Branchenstruktur einordnenRechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternAufbau, Struktur und Leitbild des Ausbildungsbetriebes erläuternZusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der Marketing- und Kommunikationswirtschaft(§ 4 Nr. 1.2)a)b)c)d)e)f)g)Aufgabe und Bedeutung von Marketing und Kommunikation im Rahmen der Gesamtwirtschaft und der Gesellschaft darstellenFunktion und Bedeutung von Marketing und Kommunikation für Unternehmen, Verbände und Institutionen beschreibenZielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibenBereiche und Strukturen der Teilbranchen in der Marketing- und Kommunikationswirtschaft erläuternArten von Marketingkommunikation unterscheiden, Bereiche voneinander abgrenzen und deren Beziehungen zueinander darstellenStellung des Ausbildungsbetriebes im Vergleich zu Mitbewerbern ermittelnGeschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen1.3Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen(§ 4 Nr. 1.3)a)b)c)d)e)f)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag darstellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenbetrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenlebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelnFachinformationen nutzenwesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklärenarbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 1.4)a)b)c)d)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.5Umweltschutz(§ 4 Nr. 1.5)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere2Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 2)2.1Arbeitsorganisation(§ 4 Nr. 2.1)a)b)c)d)e)Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeiten der Funktionsbereiche des Ausbildungsbetriebes erläuternArbeitsabläufe im eigenen Funktionsbereich und Schnittstellen zu anderen Funktionsbereichen berücksichtigenArbeits- und Organisationsmittel sowie Informations- und Kommunikationsmittel einsetzeneigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollierenLern- und Arbeitstechniken einsetzen, Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert bearbeiten2.2Projektorganisation(§ 4 Nr. 2.2)a)b)Inhaltliche, organisatorische, zeitliche, personelle und finanzielle Aspekte bei der Projektarbeit berücksichtigenInstrumente des Projektmanagements anwenden2.3Qualitätssichernde Maßnahmen(§ 4 Nr. 2.3)a)b)Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenService-, Kundendienst- und Gewährleistungen als Teil der Qualitätssicherung situationsgerecht anwenden2.4Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 2.4)a)b)c)d)Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzeninterne und externe Dienste und Netze nutzenLeistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtenMaßnahmen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datensicherung aufgabenorientiert anwenden3Kommunikation und Kooperation(§ 4 Nr. 3)3.1Kommunikation(§ 4 Nr. 3.1)a)b)c)d)e)Kommunikationsregeln berücksichtigen und zielgruppen- und mediengerecht anwendenInformationen zielgruppengerecht aufbereiten und bedarfsgerecht nutzensituationsgerecht kommunizierenModerationstechniken anwendenArbeitsergebnisse situationsgerecht präsentieren und begründen3.2Teamarbeit und Kooperation(§ 4 Nr. 3.2)a)b)c)Rückmeldungen über Arbeitsergebnisse geben, mit Kritik konstruktiv umgehenStrategien zur Konfliktlösung nutzenAufgaben im Team planen und unter Beachtung individueller Fähigkeiten verteilen und bearbeiten3.3Kundenbeziehungen(§ 4 Nr. 3.3)a)b)c)d)Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit berücksichtigenMaßnahmen der Kundenbetreuung und -bindung umsetzenBeschwerden entgegennehmen und betriebsübliche Maßnahmen umsetzenkulturelle Besonderheiten bei geschäftlichen Kontakten berücksichtigen3.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben(§ 4 Nr. 3.4)a)b)c)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenim Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswertenAuskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremdsprache4Marketing- und Kommunikationsstrategien(§ 4 Nr. 4)4.1Marktbeobachtung und -analyse(§ 4 Nr. 4.1)a)b)c)d)Märkte beschreiben und eingrenzenInformationen über Mitbewerber und Marktentwicklungen beschaffen und auswertenInstrumente der Marktbeobachtung und der Marktanalyse auswählenAbsatzpotenziale ermitteln4.2Zielgruppen(§ 4 Nr. 4.2)a)b)c)Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten nutzenKonsumentenverhalten erfassen und analysierenZielgruppen analysieren, definieren und segmentieren, dabei kulturelle und gesellschaftliche Verhaltensweisen, Werte und Normen berücksichtigen4.3Markenführung(§ 4 Nr. 4.3)a)b)c)d)Merkmale einer Marke darstellenInstrumente der Markenführung beschreibenMarkenwert aufzeigenMarkenessenz feststellen4.4Budgetplanung(§ 4 Nr. 4.4)a)b)c)d)e)Budgetplanungsarten unterscheidenEckwerte von Marketingplänen berücksichtigenBudgets nach Zeit, Aktionen und Instrumenten des Marketingmix aufteilenKapazitäten planen und mit der Produkt-, Marketing- und Vertriebsplanung abgleichenKommunikationsplanung, Produktplanung und Vertrieb aufeinander abstimmen5Vorbereitung und Planung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen(§ 4 Nr. 5)5.1Briefing(§ 4 Nr. 5.1)a)b)c)d)Briefingbestandteile recherchieren und verifizierenBriefing anhand eines Musterbriefings formulierenBriefing auf Vollständigkeit überprüfenFragenkatalog für das Re-Briefing erstellen und bearbeiten5.2Konzeptionierung(§ 4 Nr. 5.2)a)b)c)d)e)an der Entwicklung von Strategien für Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen mitwirkenKonzepte hinsichtlich der Aufgabenstellung und Ziele bewertenKommunikationsmix und Kommunikationsmittel bestimmenProduktion und Ressourcen planenProjektbudget kalkulieren und vorschlagen5.3Steuerung der kreativen Umsetzung(§ 4 Nr. 5.3)a)b)c)kreative Umsetzungen mit Briefing abgleichenVorgaben für die Kreation formulierenKreativitätstechniken nutzen5.4Feinplanung des Medieneinsatzes(§ 4 Nr. 5.4)a)b)c)Mediaziele festlegen und Medienmix vorschlagenEinsatzplan entwickelnOptimierungsmöglichkeiten prüfen5.5Rechte und Lizenzen(§ 4 Nr. 5.5)a)b)c)d)berufsspezifische Rechtsquellen, Normen und Regeln erschließen und anwendenrechtliche Vorschriften, insbesondere zum Wettbewerbs-, Urheber-, Verwertungs-, Marken- und Persönlichkeitsrecht anwendenbei der Vertragsgestaltung sowie an der Beschaffung von Rechten und Lizenzen mitwirkenzur Sicherung von Rechten und zur Vermeidung von Missbrauch beitragen6Durchführung und Kontrolle von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen(§ 4 Nr. 6)6.1Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern(§ 4 Nr. 6.1)a)b)c)d)Bedingungen für Ausschreibungen und Wettbewerbspräsentationen feststellenAusschreibung formulierenKonzeptionen, Angebote und Präsentationen bewerten und auswählenVereinbarung mit Dienstleistern formulieren6.2Organisation interner und externer Herstellungsprozesse(§ 4 Nr. 6.2)a)b)c)Herstellungsprozesse und Aktivitäten planenHerstellungsprozesse und Aktivitäten überwachen, insbesondere hinsichtlich Zeit, Kosten und QualitätAbnahme von Einzelleistungen durchführen6.3Medieneinsatz(§ 4 Nr. 6.3)a)b)c)Medieneinsatz steuern und überprüfenResonanz erfassen und dokumentierenMedieneinsatz optimieren6.4Kontrolle und Abschluss der Maßnahme(§ 4 Nr. 6.4)a)b)c)d)Ergebnisse der Marketing- und Kommunikationsmaßnahme dokumentierenBudgetkontrolle durchführen, bei Abweichungen Nachkalkulation vornehmenRentabilität ermittelnFolgerungen für künftige Maßnahmen ableiten7Kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 4 Nr. 7)7.1Rechnungs- und Finanzwesen(§ 4 Nr. 7.1)a)b)c)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreibenOrganisation des Rechnungs- und Finanzwesens im Ausbildungsbetrieb darstellenVerfahren der Kosten- und Leistungsrechnung des Ausbildungsbetriebes anwenden7.2Controlling(§ 4 Nr. 7.2)a)b)c)d)betriebliche Controllingsysteme und -instrumente anwendenbetriebliche Leistungskennzahlen beschaffen und anwendenErgebnisse des Rechnungswesens für das Controlling nutzenWirtschaftlichkeit der vertraglichen Vereinbarungen prüfen

Anlage 2(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation- Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 816 - 817)

Erstes Ausbildungsjahr1.11.22.12.32.43.4Stellung, Rechtsform und Struktur,Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der Marketing- und Kommunikationswirtschaft,Arbeitsorganisation, Lernziele a bis c,Qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a,Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

3.13.23.34.35.16.1Kommunikation, Lernziele a bis c,Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,Kundenbeziehungen, Lernziel a,Markenführung, Lernziel a,Briefing, Lernziele a und b,Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern, Lernziel a,(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

1.31.41.57.17.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele a und b,Controlling, Lernziel a,(3) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr2.12.43.44.14.24.3Arbeitsorganisation, Lernziele d und e,Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c und d,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,Marktbeobachtung und -analyse, Lernziele a und b,Zielgruppen, Lernziele a und b,Markenführung, Lernziel b,(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

2.22.33.25.15.25.35.5Projektorganisation, Lernziel a,Qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel b,Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,Briefing, Lernziele c und d,Konzeptionierung, Lernziel a,Steuerung der kreativen Umsetzung, Lernziel a,Rechte und Lizenzen(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

3.36.16.26.36.47.17.2Kundenbeziehungen, Lernziel b,Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern, Lernziele b und c,Organisation interner und externer Herstellungsprozesse,Medieneinsatz, Lernziele a und b,Kontrolle und Abschluss der Maßnahme, Lernziel a,Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziel c,Controlling, Lernziel b,(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr3.44.14.24.34.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,Marktbeobachtung und -analyse, Lernziele c und d,Zielgruppen, Lernziel c,Markenführung, Lernziele c und d,Budgetplanung(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

2.23.13.23.35.25.35.4Projektorganisation, Lernziel b,Kommunikation, Lernziele d und e,Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,Kundenbeziehungen, Lernziele c und d,Konzeptionierung, Lernziele b bis e,Steuerung der kreativen Umsetzung, Lernziele b und c,Feinplanung des Medieneinsatzes(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

6.16.36.47.2Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern, Lernziel d,Medieneinsatz, Lernziel c,Kontrolle und Abschluss der Maßnahme, Lernziele b bis d,Controlling, Lernziele c und d,(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

14 Paragrafen

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