Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Markt- und Sozialforschung/Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
11.11.21.31.422.12.22.32.433.13.2455.15.266.16.26.36.46.577.17.2Der Ausbildungsbetrieb:Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz;Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:Arbeitsorganisation,Informations- und Kommunikationssysteme,Datenschutz und Datensicherheit,Berufsbezogene Rechtsanwendung;Kommunikation und Kooperation:Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung;Projektvorbereitung:Informationsbeschaffung und -aufbereitung,Planung und Organisation;Projektdurchführung:Prozessbegleitung,Datenerfassung, Codierung,Datenprüfung, Gewichtung,Datenauswertung,Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht;Projektnachbereitung:Dokumentation,Projektabrechnung.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Anwendungsbereiche der Markt- und Sozialforschung,Organisation, datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen,Sekundärstatistiken und Sekundärquellen,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Aufgaben, Funktionen und Methoden der Markt- und Sozialforschung,Markt- und Sozialforschungsprojekte,Wirtschafts- und Sozialkunde,Fallbezogenes Fachgespräch.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach Nummer 4 mündlich durchzuführen.
1234im Prüfungsbereich Aufgaben, Funktionen und Methoden der Markt- und Sozialforschung:a)b)c)Markt- und Sozialforschung in der Gesellschaft,Methodische Grundlagen der Markt- und Sozialforschung,Rechtliche RahmenbedingungenIn höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebietenbearbeiten und dabei zeigen, dass er die Markt- und Sozialforschung in den gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang einordnen, Anwendungsbereiche, Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen unterscheiden, ihren Einsatz begründen sowie rechtliche und branchenspezifische Regelungen berücksichtigen kann;im Prüfungsbereich Markt- und Sozialforschungsprojekte:a)b)Projektorganisation,ProjektabwicklungIn höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebietenbearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Sekundärquellen auswählen, Projektabläufe organisieren, koordinieren und kontrollieren, Projektvorgaben umsetzen, Daten verarbeiten, auswerten und aufbereiten sowie Aufgaben der Steuerung und Dokumentation eines Projektes durchführen kann;im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle schriftlich bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:Im Rahmen eines Fachgespräches soll der Prüfling anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben der Projektbegleitung nachweisen, dass er auftragsbezogene Zielstellungen erkennen, seine Aufgabenstellungen im Gesamtablauf eines Projektes darstellen und begründen sowie sachgerecht und situationsbezogen kommunizieren kann. Bei der Aufgabenstellung ist ein Forschungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist für die von ihm gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den weiteren schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Markt- und Sozialforschungsprojekte gegenüber jedem anderen Prüfungsbereich das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Markt- und Sozialforschungsprojekte und in mindestens zwei weiteren der in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 831 - 834)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Nr. 1)1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 1.1)a)b)c)d)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt beschreibenAufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläuternRechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternZusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen(§ 4 Nr. 1.2)a)b)c)d)e)f)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenden betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragenPositionen der eigenen Entgeltabrechnung erklärenarbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachtenwesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellenden Nutzen der betrieblichen und außerbetrieblichen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie für den Betrieb aufzeigen1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 1.3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu Ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 4 Nr. 1.4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere2Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 2)2.1Arbeitsorganisation(§ 4 Nr. 2.1)a)b)c)d)e)f)die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzenArbeitsaufträge erfassen, Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen, Termine koordinierenbetriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert einsetzen, Informationsquellen nutzenInformationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leistungserstellung berücksichtigenzur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatzgestaltung beitragenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen2.2Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 2.2)a)b)c)d)Betriebssysteme und Standardsoftware anwendenbranchenbezogene Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenDaten erfassen, sichern, pflegen und aufbereitenAuswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf Arbeitsanforderungen und Arbeitsabläufe beachten2.3Datenschutz und Datensicherheit(§ 4 Nr. 2.3)a)b)rechtliche und betriebliche Regelungen sowie Standesregeln zum Datenschutz anwendenVorgaben zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung beim Umgang mit Daten beachten2.4Berufsbezogene Rechtsanwendung(§ 4 Nr. 2.4)a)b)c)wettbewerbsrechtliche und im Betrieb relevante medienrechtliche Regelungen anwendenforschungsfeldbezogene Selbstverpflichtungen, Codizes und berufsbezogene Standesregeln berücksichtigenrechtliche Grenzen der Leistungserbringung in der Markt- und Sozialforschung darstellen3Kommunikation und Kooperation(§ 4 Nr. 3)3.1Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation(§ 4 Nr. 3.1)a)b)c)d)e)f)die eigene Rolle als Dienstleister berücksichtigenkundenorientiert handeln und kommunizierenGespräche situationsgerecht und personenorientiert planen, durchführen und nachbereitenverbale und nichtverbale Kommunikationsformen anwendenzur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwendenZusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert durchführen3.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben(§ 4 Nr. 3.2)a)b)c)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenfremdsprachige Informationsquellen nutzenAuskünfte in einer Fremdsprache erteilen und einholen4Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung(§ 4 Nr. 4)a)b)c)Markt- und Sozialforschung in betriebliche Prozesse und gesamtgesellschaftliche Zusammenhänge einordnen sowie Anwendungsgebiete definierenMarkt- und Sozialforschung von forschungsfremden Tätigkeiten im Rahmen von Werbung, Direktmarketing, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit abgrenzen und bei der Aufgabenerledigung berücksichtigenMethoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen der qualitativen und quantitativen Primärforschung sowie der Sekundärforschung unterscheiden und ihren Einsatz begründen5Projektvorbereitung(§ 4 Nr. 5)5.1Informationsbeschaffung und -aufbereitung(§ 4 Nr. 5.1)a)b)c)Daten sekundärer Informationsquellen ziel- und sachgerecht auswählen, auswerten und Ergebnisse aufbereitenvorhandene Untersuchungen, Untersuchungsfragen, Fragebögen und Leitfäden zum Untersuchungsgegenstand beschaffen und auf Verwertbarkeit prüfenQuellen für Stichprobenziehungen festlegen5.2Planung und Organisation(§ 4 Nr. 5.2)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen auf Eignung prüfenAuswahl, Schulung und Einsatz von Interviewern oder Moderatoren vorbereitenFragebögen und Gesprächsleitfäden auf Mängel prüfenFragebögen und Gesprächsleitfäden gestaltenKapazitäten, Zeitbedarf und Termine planen, Projektablaufplan erstellen und abstimmenInformationen für die Kalkulation von Projekten einholenVerfahren der Stichprobenziehung unterscheiden, insbesondere unter Berücksichtigung von Stichprobengröße, Proportionalität sowie Ziehungs- und AuswahlverfahrenStichprobenziehungen gemäß festgelegter Parameter veranlassen und kontrollierenEinsatz externer Dienstleister auf vertraglicher Grundlage koordinierenProbeinterviews vorbereiten, durchführen und Schlussfolgerungen für die Erhebung ziehenErhebungsunterlagen erstellen und auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen6Projektdurchführung(§ 4 Nr. 6)6.1Prozessbegleitung(§ 4 Nr. 6.1)a)b)c)Umsetzung des Projektablaufplans koordinierenProzessschritte eines Projektes unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Projektphasen durchführenProjektfortschritt kontrollieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen6.2Datenerfassung, Codierung(§ 4 Nr. 6.2)a)b)c)d)Codeplan erstellenoffene und teiloffene Fragen codierenwörtliche Nennungen transkribieren, klassifizieren und auswertenProjektdaten für die Erfassung vorbereiten, Projektdaten bearbeiten6.3Datenprüfung, Gewichtung(§ 4 Nr. 6.3)a)b)c)Plausibilitätsprüfungen durchführenImplausibilitäten listen und bearbeitenInformationen zur Festlegung von Gewichtungsmerkmalen und Gewichtungsmatrix beschaffen6.4Datenauswertung(§ 4 Nr. 6.4)a)b)c)d)e)f)Datensätze nach vorgegebenen Spezifikationen und Formaten erstellenTabelleninhalt und -layout festlegen, Tabellen erstellenTabellen kontrollieren und Korrekturen veranlassenVerfahren der beschreibenden Statistik anwendenEinsatzfelder der Verfahren der schließenden Statistik unterscheidenbetriebliche Analyseverfahren von Gruppendiskussionen und Einzelexplorationen anwenden6.5Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht(§ 4 Nr. 6.5)a)b)c)d)Analyseergebnisse aufbereiten und in Form von Tabellen, Grafiken sowie in Textform darstellenPräsentationsunterlagen zielgruppengerecht auswählen, prüfen und zusammenstellenausgewählte Ergebnisse zur Vorbereitung von Präsentationen und Ergebnisberichten grafisch darstellenPräsentationstermine abstimmen, Präsentationen organisatorisch vorbereiten und die Durchführung unterstützen7Projektnachbereitung(§ 4 Nr. 7)7.1Dokumentation(§ 4 Nr. 7.1)a)b)c)Projektdetails in Projektdatenbanken dokumentierenProjektunterlagen nach betrieblichen Archivierungsrichtlinien sowie gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen archivierenProjektergebnisse für die interne und externe Verwertung aufbereiten7.2Projektabrechnung(§ 4 Nr. 7.2)a)b)c)Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternRechnungen externer Dienstleister prüfenSoll-Ist-Vergleich der Projektabrechnungen durchführen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 835 - 836
Erstes Ausbildungsjahr1.11.21.31.42.2Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a und b,Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
1.12.22.32.445.16.46.5Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele c und d,Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,Datenschutz und Datensicherheit,Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziel b,Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziel a,Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziele a und b,Datenauswertung, Lernziel c,Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziel d,(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
2.13.13.247.1Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und d,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziele b und c,Dokumentation, Lernziele a und b,(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr6.16.26.47.17.2Prozessbegleitung, Lernziele b und c,Datenerfassung, Codierung,Datenauswertung, Lernziel f,Dokumentation, Lernziel c,Projektabrechnung, Lernziel a,(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
2.13.15.26.4Arbeitsorganisation, Lernziel f,Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und f,Planung und Organisation, Lernziele a, b, j und k,Datenauswertung, Lernziel a,(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
2.23.25.15.26.36.4Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziel c,Planung und Organisation, Lernziele c und d,Datenprüfung, Gewichtung, Lernziele a und b,Datenauswertung, Lernziele b und d,(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr1.22.45.26.16.5Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziele a und c,Planung und Organisation, Lernziele e, g und h,Prozessbegleitung, Lernziel a,Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziele a bis c,(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
2.13.13.25.2Arbeitsorganisation, Lernziel e,Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,Planung und Organisation, Lernziele f und i,(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
2.26.36.47.2Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,Datenprüfung, Gewichtung, Lernziel c,Datenauswertung, Lernziel e,Projektabrechnung, Lernziele b und c,(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-marktfofangausbv
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