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Verordnung

Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern

Abkürzung
MasernISchImpfAnsprV
Ausfertigungsdatum
10. März 2021
Paragrafen
4

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:

§ 1(weggefallen)

(weggefallen)

§ 2Schutzimpfungen gegen Masern

(1) Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht sind, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern, insbesondere mit einem Kombinationsimpfstoff.

(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes betreut werden, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern, insbesondere mit einem Kombinationsimpfstoff.

§ 3Außerkrafttreten

§ 1 tritt am 31. März 2023 außer Kraft.

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-masernischimpfansprv

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