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Verordnung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Abkürzung
MDBNDVerfSchVDV
Ausfertigungsdatum
9. August 2019
Paragrafen
70
§ 1Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes.

§ 2Ausbildungsziele

(1) Die Ausbildung vermittelt die fachtheoretischen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und im mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes erforderlich sind.

(2) Die Ausbildung legt die Grundlage für eine behördenübergreifende Wissensbasis im mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und im mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes. Sie fördert die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und trägt zur Standardisierung der nachrichtendienstlichen Arbeit bei.

(3) Die Ausbildung soll die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit, Gefahrenpotentiale für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen.

(4) Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und zum wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.

§ 3Dienstbehörde

12für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ der Bundesnachrichtendienst undfür die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ das Bundesamt für Verfassungsschutz.(1) Dienstbehörde ist

(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Stellen übertragen werden.

§ 4Ausbildungsbehörden

12die Dienstbehörde undandere Bundesbehörden oder Landesbehörden, die von der Dienstbehörde als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.Ausbildungsbehörden sind

§ 5Dienstaufsicht

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.

12während der berufspraktischen Ausbildung, die bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert wird, der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde undwährend der fachtheoretischen Ausbildung der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.(2) Daneben unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter

§ 6Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.

§ 7Nachteilsausgleich

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt.

12im Auswahlverfahren die Dienstbehörde undim Übrigen das Prüfungsamt (§ 39).(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet

(3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die Kosten für das Gutachten trägt die Dienstbehörde.

§ 8Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in den Prüfungen

Prozentualer Anteil dererreichten Punktzahlan der erreichbarenPunktzahlRangpunkte/RangpunktzahlNoteNotendefinition12341100,00 bis 93,7015sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht293,69 bis 87,5014387,49 bis 83,4013gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht483,39 bis 79,2012579,19 bis 75,0011674,99 bis 70,9010befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht770,89 bis 66,709866,69 bis 62,508962,49 bis 58,407ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht1058,39 bis 54,2061154,19 bis 50,0051249,99 bis 41,704mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können1341,69 bis 33,4031433,39 bis 25,0021524,99 bis 12,501ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können1612,49 bis 0,000(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildung und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:

(2) Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen Punkte zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.

(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(4) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.

§ 9Prüfende

(1) Die Prüfenden müssen mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) Sind für die Bewertung einer Leistung zwei Prüfende vorgeschrieben, so bewerten sie die Leistung unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

§ 10Abweichende Bewertungen

(1) Weichen die Bewertungen von zwei Prüfenden um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen ist.

(2) Weichen die beiden Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so erfolgt ein Einigungsversuch. Führt der Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die um höchstens drei Rangpunkte voneinander abweichen, so wird eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen ist.

123der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewertung der oder des Erstprüfenden,der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewertung der oder des Zweitprüfenden undder Bewertung der oder des Drittprüfenden.(3) Bleibt auch nach dem Einigungsversuch eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, so wird eine Drittprüfende oder ein Drittprüfender bestellt. Die oder der Drittprüfende darf Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben. Bei drei Prüfenden wird eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel ist aus

§ 11Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das erforderliche Allgemeinwissen, die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen und die erforderliche Leistungsmotivation verfügen.

12für die Ausbildungsplätze, die in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst undfür die Ausbildungsplätze, die in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ angeboten werden, vom Bundesamt für Verfassungsschutz.(2) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt

(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(4) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

(5) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.

§ 12Auswahlkommission

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Dienstbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

123einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes undeiner Beamtin oder einem Beamten des mittleren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.(2) Eine Auswahlkommission besteht ausIn begründeten Fällen können zwei Mitglieder der Auswahlkommission Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein, wenn sie über die erforderliche Qualifikation verfügen.

12einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem undeiner Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.(3) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass eine Auswahlkommission abweichend von Absatz 2 Satz 1 nur aus folgenden Mitgliedern besteht:Eines der Mitglieder kann Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Soldatin oder Soldat sein, wenn sie oder er über die erforderliche Qualifikation verfügt.

(4) Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander.

(6) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(7) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 13Teile des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 14Festlegungen der Dienstbehörde

12345die zu bearbeitenden Aufgaben,ob im mündlichen Teil neben dem halbstrukturierten Interview weitere Aufgaben gestellt werden,den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowiedie für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.(1) Die Dienstbehörde legt fest:

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.

§ 15Schriftlicher Teil

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten sowie die Fähigkeit zur sicheren Erfassung eines Textes geprüft.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus bis zu drei Leistungstests.

§ 16Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge

(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, festgelegt.

§ 17Zulassung zum mündlichen Teil

(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil bestanden haben, die Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der Rangfolge, die anhand der im schriftlichen Teil erzielten Ergebnisse festgelegt worden ist, am besten geeignet ist.

(3) Haben schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber am schriftlichen Teil teilgenommen, so werden sie immer zum mündlichen Teil zugelassen.

§ 18Mündlicher Teil

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.

(2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview. Zusätzlich können höchstens zwei weitere Aufgaben gestellt werden.

12345ein Referat,eine Präsentation,eine Simulationsaufgabe,eine Gruppenaufgabe odereine Gruppendiskussion.(3) Weitere Aufgabe kann nur sein:

(4) Zur Vorbereitung des halbstrukturierten Interviews kann ein Persönlichkeitstest zur Selbsteinschätzung durchgeführt werden. Die Ergebnisse des Persönlichkeitstests fließen nicht in die Bewertung ein.

(5) Bei einer Gruppenaufgabe oder Gruppendiskussion ist die Zahl der teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber auf fünf begrenzt.

§ 19Bestehen des mündlichen Teils

Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

§ 20Gesamtergebnis und Rangfolge

(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.

(2) In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.

(3) Anhand der Gesamtergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

(4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.

§ 21Täuschung

(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.

§ 22Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.

(2) Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische Ausbildung am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und eine berufspraktische Ausbildung.

(3) Die fachtheoretische Ausbildung unterteilt sich in drei Abschnitte. Die berufspraktische Ausbildung unterteilt sich in zwei Abschnitte.

AbschnittDauer121fachtheoretische Ausbildung:Grundlehrgangdrei Monate2berufspraktische Ausbildung:Praktikum Ivier Monate3fachtheoretische Ausbildung:Aufbaulehrgangdrei Monate4berufspraktische Ausbildung:Praktikum IIzehn Monate5fachtheoretische Ausbildung:Abschlusslehrgangvier Monate(4) Die Abfolge und die Dauer der einzelnen Abschnitte sind wie folgt festgesetzt:

(5) Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung beträgt insgesamt mindestens 900 Lehrstunden.

(6) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, wenn die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden.

§ 23Lehrplan

(1) Das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für Verfassungsschutz einen Lehrplan für die Ausbildung.

1234die Fächer und Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung,a)b)c)in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,nur in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ vermittelt werden undnur in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ vermittelt werden,die Verteilung der Fächer und Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Fächer und Inhaltea)b)c)wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind undin welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind, sowiedie Absolvierung von Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung, und zwar insbesonderedie Fächer und Inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.(2) Der Lehrplan regelt insbesondere

§ 24Leistungstests

123456einer Klausur,einer schriftlichen Ausarbeitung,eines Referats,einer Projektarbeit,eines schriftlichen Tests odereines mündlichen Tests.(1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form

(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.

(3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der Stelle bewertet, die für die Organisation und Durchführung des jeweiligen Leistungstests zuständig ist.

§ 25Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests

(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest gilt der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt der Leistungstest als nicht begonnen.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Stelle, die für die Organisation und Durchführung des jeweiligen Leistungstests zuständig ist.

(4) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen der Stelle, die für die Organisation und Durchführung des Leistungstests zuständig ist, ist entweder ein amtsärztliches Attest oder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung beauftragt worden ist, vorzulegen.

(5) Die Stelle, die für die Organisation und Durchführung des jeweiligen Leistungstests zuständig ist, bestimmt, ob und inwieweit ein bereits absolvierter Leistungstest gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt ein Leistungstest nachgeholt wird.

§ 26Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests

(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einem Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Stelle, die für die Organisation und Durchführung des Leistungstests zuständig ist, gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest ausgeschlossen werden.

12die Wiederholung des Leistungstests anordnen oderden Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die Stelle, die für die Organisation und Durchführung des jeweiligen Leistungstests zuständig ist. Sie kann je nach Schwere des Verstoßes

(3) Bei einer Täuschung, die erst nach Beendigung eines Leistungstests festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder 3 anzuhören.

§ 27Lehrgebiete

12345678operative Beschaffung und Observation,nachrichtendienstliche Informationsauswertung,Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze mit nachrichtendienstlichem Bezug,internationale Politik und Formen des politischen Extremismus,Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr,Nachrichtendienstpsychologie,fremdsprachliche Ausbildung sowieHaushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:

§ 28Organisation und Durchführung

Für die Organisation und Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung ist das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung zuständig, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 29Leistungstests

(1) In der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. Sechs Leistungstests sind Klausuren.

(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in der fachtheoretischen Ausbildung mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können.

(3) Die Leistungstests im Abschlusslehrgang müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung abgeschlossen sein.

§ 30Zeugnis über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Leistungstests

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Zeugnis über die Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.

(2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.

§ 31Gliederung, Organisation und Durchführung

12Praktika undpraxisbezogenen Lehrveranstaltungen.(1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus

(2) Die Dienstbehörde bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Ausbildung.

(3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehörden durchgeführt.

(4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von der Dienstbehörde durchgeführt.

§ 32Ausbildungsleitung

(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktische Ausbildung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung.

12die Anwärterinnen und Anwärter während der berufspraktischen Ausbildung unddie Ausbildenden.(3) Die Ausbildungsleitung berät

§ 33Ausbildende

(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktische Ausbildung Ausbildende.

(2) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

§ 34Praktikumsordnung

(1) Die Dienstbehörde erlässt im Einvernehmen mit der für die Anwärterinnen und Anwärter der anderen Fachrichtung zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.

1234den Ablauf der berufspraktischen Ausbildung,die Dauer der Praktika,die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika sowiea)b)c)wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind undin welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, insbesondere(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere

§ 35Ausbildungsplan für die Praktika

(1) Die Dienstbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan für die Praktika auf.

(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.

(3) Der Ausbildungsplan wird der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben.

(4) Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann von der Ausbildungsbehörde geändert werden. Die Änderung ist der Dienstbehörde, wenn Ausbildungsbehörde und Dienstbehörde nicht identisch sind, und der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.

§ 36Bewertung der Praktika

(1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika für jede Ausbildungsstation, der die Anwärterinnen und Anwärter für mindestens 20 Arbeitstage zugewiesen sind, mit Rangpunkten.

(2) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

§ 37Leistungstests

(1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungstests zu absolvieren. Zwei Leistungstests sind Klausuren.

(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können.

§ 38Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Praktika und der Leistungstests

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

12a)b)die Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungsstation unddie Rangpunktzahl der Praktika undfür die Praktikaa)b)die Rangpunkte jedes Leistungstests unddie Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen(2) In dem Zeugnis sind anzugeben

(3) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der bewerteten Ausbildungsstationen.

(4) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.

§ 39Organisation und Durchführung

Das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung organisiert die Prüfungen und führt sie durch.

§ 40Bestellung von Prüfenden

(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.

12für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes undfür die Fachrichtung „Verfassungsschutz“ überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz.(2) Bestellt werden sollen als Prüfende

§ 41Zweck

(1) Der Grundlehrgang schließt mit einer Zwischenprüfung ab.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

§ 42Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.

(2) Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach § 27 entnommen. Es können jedoch auch zwei Klausuren demselben Lehrgebiet entnommen werden.

(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.

(4) Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

§ 43Prüfende für die Zwischenprüfung

(1) Für die Bewertung jeder Klausur bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende.

12als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes undals Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.(2) Bestellt wirdEine oder einer der beiden Prüfenden kann auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein.

(3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann das Prüfungsamt festlegen, dass nur eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt wird. In diesem Fall kann die oder der Prüfende auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein. Die oder der Prüfende wird vom Prüfungsamt bestellt.

§ 44Rangpunktzahl der Zwischenprüfung

Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwischenprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Klausuren ist.

§ 45Bestehen der Zwischenprüfung

12wer in mindestens zwei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat undbei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.Die Zwischenprüfung hat bestanden,

§ 46Zwischenprüfungszeugnis

12der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowieder Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe

§ 47Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung

Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.

§ 48Wiederholung der Zwischenprüfung

(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate und spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundlehrgangs statt.

(3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

§ 49Bestandteile der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.

§ 50Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren.

123aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klausuren,aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur undaus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4 und 5 jeweils eine Klausur.(2) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

70 Paragrafen

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