法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten

Abkürzung
MedFAngAusbV
Ausfertigungsdatum
26. April 2006
Paragrafen
14

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 4Ausbildungsberufsbild

11.11.21.31.41.522.12.22.333.13.244.14.255.15.25.35.45.566.16.26.377.17.27.388.18.28.3910Der Ausbildungsbetrieb:Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf,Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes,Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,Umweltschutz;Gesundheitsschutz und Hygiene:Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,Schutz vor Infektionskrankheiten;Kommunikation:Kommunikationsformen und -methoden,Verhalten in Konfliktsituationen;Patientenbetreuung und -beratung:Betreuen von Patienten und Patientinnen,Beraten von Patienten und Patientinnen;Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:Betriebs- und Arbeitsabläufe,Qualitätsmanagement,Zeitmanagement,Arbeiten im Team,Marketing;Verwaltung und Abrechnung:Verwaltungsarbeiten,Materialbeschaffung und -verwaltung,Abrechnungswesen;Information und Dokumentation:Informations- und Kommunikationssysteme,Dokumentation,Datenschutz und Datensicherheit;Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin:Assistenz bei ärztlicher Diagnostik,Assistenz bei ärztlicher Therapie,Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln;Grundlagen der Prävention und Rehabilitation;Handeln bei Not- und Zwischenfällen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

§ 5Ausbildungsrahmenplan

Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 8Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12345Arbeits- und Praxishygiene,Schutz vor Infektionskrankheiten,Verwaltungsarbeiten,Datenschutz und Datensicherheit,Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten.(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:

§ 9Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention,Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe entsprechend der folgenden Nummer 1 oder 2 simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren:Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er mit den Patienten situationsgerecht und personenorientiert kommunizieren, sie sachgerecht informieren und zur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei Durchführung der Prüfungsaufgabe begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Erste-Hilfe-Maßnahmen am Patienten oder an der Patientin durchführen kann.

123im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)Qualitätssicherung,Zeitmanagement,Schutz vor Infektionskrankheiten,Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel,Patientenbetreuung und -beratung,Grundlagen der Prävention und Rehabilitation,Laborarbeiten,Datenschutz und Datensicherheit,Dokumentation,Handeln bei Notfällen,Abrechnung erbrachter Leistungen;Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er im Bereich der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung:a)b)c)d)e)f)g)h)i)Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,Arbeiten im Team,Verwaltungsarbeiten,Dokumentation,Marketing,Zeitmanagement,Datenschutz und Datensicherheit,Organisation der Leistungsabrechnung,Materialbeschaffung und -verwaltung;Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen sowie interne und externe Koordinierungsaufgaben darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1im PrüfungsbereichBehandlungsassistenz120 Minuten,2im PrüfungsbereichBetriebsorganisationund -verwaltung120 Minuten,3im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1PrüfungsbereichBehandlungsassistenz40 Prozent,2PrüfungsbereichBetriebsorganisationund -verwaltung40 Prozent,3PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 10Fortsetzung der Berufsausbildung

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Anlage 1(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten- Sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1100 - 1105)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Nr. 1)1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1.1)a)b)c)d)e)f)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, gegenseitige Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung erklärenInhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuterndie im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeitszeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachtenwesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge und arbeitsrechtlichen Vorschriften beschreibenwesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages erläuternlebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung nutzen und berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln1.2Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf(§ 4 Nr. 1.2)a)b)c)d)Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Gesundheitswesens und seiner Einrichtungen sowie dessen Einordnung in das System sozialer Sicherung in Grundzügen erläuternFormen der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklärensoziale Aufgaben eines medizinischen Dienstleistungsberufes und ethische Anforderungen darstellenBelastungssituationen im Beruf erkennen und bewältigen1.3Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 1.3)a)b)c)d)Struktur, Aufgaben und Funktionsbereiche des Ausbildungsbetriebes erläuternOrganisation, Abläufe des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten darstellen; Zusammenwirken der Funktionsbereiche erklärenRechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreibenBeziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Selbstverwaltungseinrichtungen, Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen darstellen1.4Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung(§ 4 Nr. 1.4)a)b)c)d)berufsbezogene Rechtsvorschriften einhaltenSchweigepflicht als Basis einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung einhaltenBedingungen, Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen darlegen sowie straf- und haftungsrechtliche Folgen beachtenrechtliche und vertragliche Grundlagen von Behandlungsvereinbarungen bei gesetzlich Versicherten und Privatpatienten beachten und erläutern1.5Umweltschutz(§ 4 Nr. 1.5)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere2Gesundheitsschutz und Hygiene(§ 4 Nr. 2)2.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 2.1)a)b)c)d)e)Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenstressauslösende Situationen erkennen und bewältigen2.2Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene(§ 4 Nr. 2.2)a)b)c)d)e)f)Hygienestandards einhaltenArbeitsmittel für Hygienemaßnahmen auswählen und anwendenMaßnahmen des betrieblichen Hygieneplans durchführenGeräte, Instrumente und Apparate desinfizieren, reinigen und sterilisieren; Sterilgut handhabenhygienische und aseptische Bedingungen bei Eingriffen situationsgerecht sicherstellenkontaminierte Materialien erfassen, situationsbezogen wieder aufbereiten und entsorgen2.3Schutz vor Infektionskrankheiten(§ 4 Nr. 2.3)a)b)c)Hauptsymptome und Krankheitsbilder von bakteriellen Infektionskrankheiten, insbesondere Scharlach, Tetanus, Borreliose, Salmonellose, Pertussis, Diphtherie und Tuberkulose, von viralen Infektionskrankheiten, insbesondere Aids, Masern, Röteln, Windpocken, Gürtelrose, Mumps, Pfeifferschem Drüsenfieber, FSME, Influenza, grippalen Infekten, Hepatitis A, B und C, sowie Infektionskrankheiten durch Hautpilze, insbesondere Soor und Fußpilz, beschreiben; Meldepflicht von Infektionskrankheiten beachtenInfektionsquellen und Infektionswege darstellen, Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen einleiten und Schutzmaßnahmen durchführenVorteile der aktiven Immunisierung begründen3Kommunikation(§ 4 Nr. 3)3.1Kommunikationsformen und -methoden(§ 4 Nr. 3.1)a)b)c)d)e)Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung, Betriebsablauf und -erfolg beachtenverbale und nichtverbale Kommunikationsformen einsetzenGespräche personenorientiert und situationsgerecht führenzur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragenfremdsprachige Fachbegriffe anwenden3.2Verhalten in Konfliktsituationen(§ 4 Nr. 3.2)a)b)c)Konflikte erkennen und einschätzenMöglichkeiten der Konfliktlösung nutzenBeschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten anbieten4Patientenbetreuung und -beratung(§ 4 Nr. 4)4.1Betreuen von Patienten und Patientinnen(§ 4 Nr. 4.1)a)b)c)d)e)f)g)psychosoziale und somatische Bedingungen des Patienten-Verhaltens berücksichtigenBesonderheiten von speziellen Patientengruppen, von Risiko-Patienten sowie von Patienten und Patientinnen mit chronischen Krankheitsbildern beachtenPatienten und Patientinnen situationsgerecht empfangen und unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und Erwartungen vor, während und nach der Behandlung betreuenSituation der anrufenden Patienten und Patientinnen einschätzen und Maßnahmen einleitenPatienten und Patientinnen sowie begleitende Personen über Praxisabläufe bezüglich Diagnostik, Behandlung, Wiederbestellung und Abrechnung informieren und zur Kooperation motivierenPatienten und Patientinnen über Weiter- und Mitbehandlung informierenergänzende Versorgungsangebote darstellen4.2Beraten von Patienten und Patientinnen(§ 4 Nr. 4.2)a)b)c)d)ärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützenzur Anwendung häuslicher Maßnahmen anleitenmedizinische Leistungsangebote des Betriebes erläuternbei der Patientenschulung mitwirken5Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement(§ 4 Nr. 5)5.1Betriebs- und Arbeitsabläufe(§ 4 Nr. 5.1)a)b)c)d)e)f)bei Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragenKooperationsprozesse mit externen Partnern mitgestaltenHausbesuche und Notdienste organisierenMaßnahmen bei akuten Störungen und Zwischenfällen ergreifenArbeitsschritte systematisch planen, zielgerecht organisieren, rationell gestalten, Ergebnisse kontrollierenbetriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und einsetzen5.2Qualitätsmanagement(§ 4 Nr. 5.2)a)b)c)d)e)Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erklärenMaßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und bewertenPatientenzufriedenheit ermitteln und fördernbei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und dabei eigene Vorschläge einbringen; Verhältnis von Kosten-Nutzen beachtenzur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitragen5.3Zeitmanagement(§ 4 Nr. 5.3)a)b)c)d)e)f)Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung einbringenPatiententermine planen, koordinieren und überwachenWiederbestellung und externe Behandlungstermine organisieren sowie koordinierenTermine mit Dritten unter Berücksichtigung vorgeschriebener Prüf- und Überwachungstermine sowie Informationstermine planen und koordinierenMethoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbesondere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeitsabläufen Prioritäten beachtenZusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungssteigerung und Stress beachten5.4Arbeiten im Team(§ 4 Nr. 5.4)a)b)c)d)im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und eigener Prioritäten kooperierenAufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung mitwirkenTeamentwicklung gestaltenTeambesprechungen organisieren und mitgestalten5.5Marketing(§ 4 Nr. 5.5)a)b)c)bei der Entwicklung und Ausgestaltung von Leistungsangeboten des Betriebes mitwirkenbei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingmaßnahmen zur Förderung der Patientenzufriedenheit mitwirkenbeim Aufbau einer Patientenbindung mitwirken6Verwaltung und Abrechnung(§ 4 Nr. 6)6.1Verwaltungsarbeiten(§ 4 Nr. 6.1)a)b)c)d)Patientendaten erfassen und verarbeitenPosteingang und -ausgang bearbeitenSchriftverkehr durchführenVordrucke und Formulare bearbeiten6.2Materialbeschaffung und -verwaltung(§ 4 Nr. 6.2)a)b)c)d)e)f)Bedarf an Waren und Materialien ermitteln, Angebote vergleichen, Bestellungen aufgeben; bei Beschaffung mitwirkenWareneingang und -ausgang unter Berücksichtigung des Kaufvertragsrechts prüfenAbrechnungen organisieren, erstellen, prüfen und weiterleitenKostenerstattung für Verbrauchsmaterialien für die Patientenbehandlung organisierenMaterialien und Desinfektionsmittel lagern und überwachenArzneimittel, Sera, Impfstoffe, Verband- und Hilfsmittel lagern und unter Beachtung rechtlicher Vorschriften überwachen6.3Abrechnungswesen(§ 4 Nr. 6.3)a)b)c)d)e)f)Zahlungsvorgänge abwickeln, überwachen, kontrollieren und dokumentierenLeistungen nach Vergütungssystemen erfassen, den Kostenträgern zuordnen und kontrollierenAbrechnungen unter Berücksichtigung des Sachleistungs- und Kostenerstattungsprinzips organisieren, erstellen, prüfen und weiterleitenVorschriften der Sozialgesetzgebung anwendenPrivatliquidation erstellen und dem Patienten erläuternkaufmännische Mahnverfahren durchführen und gerichtliche Mahnverfahren einleiten7Information und Dokumentation(§ 4 Nr. 7)7.1Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 7.1)a)b)c)d)Informations- und Kommunikationssysteme anwenden; Standard- und Branchensoftware einsetzenDaten eingeben und pflegenMöglichkeiten des internen und externen elektronischen Datenaustausches nutzenInformationen beschaffen und nutzen7.2Dokumentation(§ 4 Nr. 7.2)a)b)c)d)Informationen unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben erfassen, auswerten, weiterleiten und archivierenmedizinische Dokumentations- und Klassifizierungssysteme anwendenPatientendokumentation organisierenBehandlungsunterlagen zusammenstellen, weiterleiten und dokumentieren7.3Datenschutz und Datensicherheit(§ 4 Nr. 7.3)a)b)c)d)Vorschriften und Regelungen zum Datenschutz anwendenDaten sichernDatentransfer verschlüsselt durchführenDokumente und Behandlungsunterlagen sicher verwahren und die Aufbewahrfristen beachten8Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin(§ 4 Nr. 8)8.1Assistenz bei ärztlicher Diagnostik(§ 4 Nr. 8.1)a)b)c)d)e)f)g)h)gebräuchliche medizinische Fachbezeichnungen und Abkürzungen anwenden und erläuternUntersuchungen und Behandlungen vorbereiten, insbesondere Patientenbeobachtung durchführen, Vitalwerte bestimmen, Patienten messen und wiegen, Elektrokardiogramm schreiben, Lungenfunktion prüfen; Geräte und Instrumente handhaben, pflegen und wartenbei der Befundaufnahme und diagnostischen Maßnahmen, insbesondere bei Ultraschalluntersuchungen, Punktionen und Katheterisierung, mitwirken und assistieren; Geräte und Instrumente handhaben, pflegen und wartenBefunddokumentation durchführenProben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen, insbesondere durch venöse und kapilläre Blutentnahmen sowie Abstriche, gewinnenLaborarbeiten und Tests, insbesondere Blutzuckerbestimmung, Blutsenkung, Urinstatus, Leukozytenzählung und Tests auf okkultes Blut, durchführen, dokumentieren und durch Qualitätskontrollen sichern; Geräte und Instrumente handhaben, pflegen und wartenUntersuchungsmaterial aufbereiten und versendenLabordaten und Untersuchungsergebnisse auf ihre Bedeutung für Patienten einstufen und zeitgerecht weiterleiten8.2Assistenz bei ärztlicher Therapie(§ 4 Nr. 8.2)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)bei der ärztlichen Therapie, insbesondere bei Infusionen und Injektionen, assistieren; Materialien, Instrumente, Geräte und Arzneimittel vorbereiten und instrumentieren; Geräte und Instrumente pflegen und wartenbei der medikamentösen Therapie mitwirken; Verlaufsprotokolle erstellensubkutane und intramuskuläre Injektionen durchführenStütz- und Wundverbände anlegenWärme-, Kälte- und Reizstromanwendung durchführenintrakutane Tests durchführenInhalationen durchführenbei chirurgischen Behandlungsmaßnahmen Patienten vorbereiten, steril arbeiten und assistieren; Instrumente und Geräte handhaben, pflegen und wartenseptische und aseptische Wunden versorgen; Nahtmaterial entfernenArbeitsvorgänge nachbereiten und dokumentieren8.3Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln(§ 4 Nr. 8.3)a)b)c)d)über Darreichungsformen und Einnahmemodalitäten informieren; Anweisung des Arztes zur Einnahme unterstützenerwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arzneimittelgruppen, insbesondere von Antibiotika, Schmerzmitteln, Herz- und Kreislaufmedikamenten, Diabetesmedikamenten, Magen- und Darmtherapeutika sowie Arzneimitteln gegen Erkältungskrankheiten, unterscheidenVoraussetzungen und Vorschriften zur Abgabe und Handhabung verschiedener Arzneimittel, Sera, Impfstoffe beachten; Verordnungen von Arzneimitteln vorbereiten und abgebenVerordnung für Heil- und Hilfsmittel nach ärztlicher Anweisung vorbereiten und unter Beachtung der Verordnungsvorschriften abgeben9Grundlagen der Prävention und Rehabilitation(§ 4 Nr. 9)a)b)c)d)e)f)g)h)über Ziele von Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von Krankheiten im Zusammenhang mit gesundheitlichen Versorgungsstrukturen informierenPatienten und Patientinnen zu einer gesunden Lebensweise motivierenUrsachen und Entstehung von Gesundheitsstörungen und die dazugehörigen Präventionsmaßnahmen erläuternPatienten und Patientinnen zur Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen motivierenüber Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung informieren; Impfpass führen; beim Impfmanagement mitwirkenPatienten und Patientinnen zur Inanspruchnahme von Impfmaßnahmen motivierenZiele und Möglichkeiten der medizinischen Rehabilitation unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erläutern; bei Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen mitwirkenüber Selbsthilfegruppen und ihre Aufgaben informieren10Handeln bei Not- und Zwischenfällen(§ 4 Nr. 10)a)b)c)d)e)f)Maßnahmen zur Vermeidung von Not- und Zwischenfällen ergreifenVerhaltensregeln bei Notfällen im Ausbildungsbetrieb einhaltenbedrohliche Zustände, insbesondere Schock, Atem- und Herzstillstand, Bewusstlosigkeit, starke Blutungen und Allergien, erkennen und Sofortmaßnahmen veranlassenErste-Hilfe-Maßnahmen durchführenbei Not- und Zwischenfällen assistierenNotfallausstattung kontrollieren und auffüllen; Geräte handhaben, warten und pflegen

Anlage 2(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten- Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1106 - 1108)

A.Während der gesamten Ausbildungszeit– 1. bis 36. Ausbildungsmonat –1.41.58.1Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel a,Umweltschutz,Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel a,Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionensind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln.

B.Vor der Zwischenprüfung– 1. bis 18. Ausbildungsmonat –1.11.21.31.42.15.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele a und b,Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a bis c,Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel b,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b und d,Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel b,(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

1.42.22.35.15.25.36.37.17.27.38.18.210Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel c,Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziele b bis d und f,Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel c,Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele c und d,Qualitätsmanagement, Lernziele a und e,Zeitmanagement, Lernziele a, b und d,Abrechnungswesen, Lernziel d,Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,Dokumentation, Lernziele c und d,Datenschutz und Datensicherheit,Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel g,Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziel b,Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele a und b,(2) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

2.12.22.34.25.15.45.56.16.26.37.18.18.28.3910Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c,Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel a,Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel b,Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziel a,Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel f,Arbeiten im Team, Lernziele b und d,Marketing, Lernziel c,Verwaltungsarbeiten,Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele a bis c und e,Abrechnungswesen, Lernziel b,Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel d,Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele g und j,Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziel a,Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel f,Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel f,(3) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

2.22.33.14.17.18.18.29Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel e,Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel a,Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele b und c,Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziel c,Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel b,Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele d und e,Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele a und e,(4) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

C.Nach der Zwischenprüfung– 19. bis 36. Ausbildungsmonat –2.13.14.15.15.26.38.18.2910Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel e,Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel e,Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele a, b, f und g,Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele a und e,Qualitätsmanagement, Lernziel b,Abrechnungswesen, Lernziel c,Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel f,Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele a, h und i,Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel c,Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele c und d,(1) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

1.21.43.13.24.14.25.26.37.28.18.28.3910Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele c und d,Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel d,Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und d,Verhalten in Konfliktsituationen,Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele d und e,Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziele b bis d,Qualitätsmanagement, Lernziele c und d,Abrechnungswesen, Lernziele a und f,Dokumentation, Lernziel a,Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziele c, e und h,Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele c und f,Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziele b bis d,Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel d,Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel e,(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

1.11.35.45.56.26.37.29Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel f,Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziel d,Arbeiten im Team, Lernziele a und c,Marketing, Lernziel b,Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele d und f,Abrechnungswesen, Lernziel e,Dokumentation, Lernziel b,Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele b, g und h,(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

1.15.35.57.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,Zeitmanagement, Lernziele c, e und f,Marketing, Lernziel a,Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,(4) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

14 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-medfangausbv

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com