Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Medienkaufmann Digital und Print/Medienkauffrau Digital und Print wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
11.11.21.31.41.51.622.12.22.32.42.533.13.23.344.14.24.34.44.555.15.25.35.45.566.16.26.3Der Ausbildungsbetrieb:Stellung, Rechtsform und Struktur,Berufsbildung,Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,Sicherheit und Gesundheitsschutz,Umweltschutz,Datenschutz;Arbeitsorganisation und Geschäftsprozesse:Arbeitsorganisation,Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit,Informationsbeschaffung und -verarbeitung,Kommunikation und Kooperation,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;Programmplanung und Produktentwicklung:Programme und Profile,Redaktion, Lektorat,Rechte und Lizenzen;Herstellung und Produktion:Planung und Kalkulation,Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen,Datenhandling,Gestaltung von Digital- und Printmedien,Koordinierung von Produktionsprozessen;Marketing, Verkauf und Vertrieb:Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung,Verkauf von Produkten und Dienstleistungen,Werbung für Produkte und Dienstleistungen,Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen,Branchenspezifische Rahmenbedingungen;Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:Rechnungs- und Finanzwesen,Controlling,Beschaffung und Lagerhaltung.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123Arbeitsabläufe und Informationsverarbeitung,Märkte und Medienprodukte, mediale Darstellungsformen und Gestaltungsgrundsätze,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Gebieten durchzuführen:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Produktentwicklungsprozess und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen,Arbeitsorganisation und kaufmännische Steuerung und Kontrolle,Wirtschafts- und Sozialkunde,Fallbezogenes Fachgespräch.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
1234im Prüfungsbereich Produktentwicklungsprozess und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen:a)b)c)Produkte und Dienstleistungen in der Medienwirtschaft,Herstellungsprozess,Marketing und VerkaufIn höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten:bearbeiten und dabei zeigen, dass er in diesem Zusammenhang Produkte und Dienstleistungen auswählen und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Rahmenbedingungen Marketingmaßnahmen ergebnis- und kundenorientiert entwickeln und umsetzen kann;im Prüfungsbereich Arbeitsorganisation und kaufmännische Steuerung und Kontrolle:a)b)c)d)Geschäftsprozesse und Arbeitsgestaltung,Einkauf von Arbeits- und Produktionsmitteln sowie Dienstleistungen,Rechnungswesen,Kosten- und Leistungsrechnung, ControllingIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten:bearbeiten und dabei zeigen, dass er Leistungserstellungen kaufmännisch beurteilen, Ergebnisse kontrollieren und daraus Schlussfolgerungen ableiten sowie wirtschaftlich handeln kann;im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann;im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:Der Prüfling soll im Rahmen eines Fachgesprächs anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben zeigen, dass er Aufgabenstellungen analysieren, Lösungsvorschläge erarbeiten und diese situationsbezogen präsentieren sowie kundenorientiert kommunizieren kann. Bei der Aufgabenstellung ist der betriebliche Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist nach der Wahl der Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen. Das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
1Produktentwicklungsprozess undVermarktung von Produkten undDienstleistungen40 Prozent,2Arbeitsorganisation undkaufmännische Steuerung und Kontrolle20 Prozent,3Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent,4Fallbezogenes Fachgespräch30 Prozent.(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich nach Absatz 2 Nr. 1, in mindestens einem der beiden schriftlichen Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Nr. 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 801 - 805)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Nr. 1)1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 4 Nr. 1.1)a)b)c)d)e)f)Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Medienwirtschaft darstellenZielsetzung, Tätigkeitsfelder und Aktivitäten des Ausbildungsbetriebes beschreibenUnternehmensleitbild und Corporate Identity des Ausbildungsbetriebes bei der Arbeit berücksichtigenGeschäftsart und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternOrganisationsform des Ausbildungsunternehmens aufzeigenZusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Behörden beschreiben1.2Berufsbildung(§ 4 Nr. 1.2)a)b)c)Ausbildungsordnung mit betrieblichem Ausbildungsplan vergleichen und zu dessen Umsetzung beitragenRechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis und den Beitrag der Beteiligten im dualen System erläuternMöglichkeiten und Nutzen der Fortbildung für die persönliche und berufliche Entwicklung erläutern1.3Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen(§ 4 Nr. 1.3)a)b)c)d)e)f)g)Handlungskompetenz der Mitarbeiter als wesentliche Voraussetzung für den Kundennutzen, den Unternehmenserfolg und für die persönliche Entwicklung darstellenfür den Ausbildungsbetrieb wichtige tarifliche Regelungen sowie arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen aufzeigenMitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe des Ausbildungsbetriebes erklärenZiele und Grundsätze des Ausbildungsbetriebes für die Personalplanung und -entwicklung beschreibenVorgaben für Personaleinsatz und Arbeitszeitregelung anwendenAufgaben der Personalverwaltung beschreibenim Ausbildungsbetrieb übliche Verträge für den Personaleinsatz unter Berücksichtigung arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Auswirkungen unterscheiden1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz(§ 4 Nr. 1.4)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu Ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.5Umweltschutz(§ 4 Nr. 1.5)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere1.6Datenschutz(§ 4 Nr. 1.6)a)b)rechtliche Bestimmungen zum Datenschutz beachtenDatenschutz in seiner Wirkung auf Unternehmen, Geschäftspartner und Kunden unterscheiden und im Arbeitsprozess anwenden2Arbeitsorganisation und Geschäftsprozesse(§ 4 Nr. 2)2.1Arbeitsorganisation(§ 4 Nr. 2.1)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Lern- und Arbeitstechniken anwendenArbeitsabläufe und Entscheidungswege im Ausbildungsbetrieb berücksichtigtenZusammenwirkung der Funktionsbereiche in der Prozesskette beachtenmit vor- und nachgelagerten Arbeitsbereichen zusammenarbeitenZiele bei der Arbeitsplanung setzen und Zeitplan für Aufgaben festlegenbetriebliche Organisations- und Arbeitsmittel effizient einsetzenAufgaben ausführen, Ergebnisse kontrollieren und bei Bedarf Korrekturmaßnahmen ergreifenProbleme erkennen und analysieren, Lösungsalternativen entwickeln und bewertenAufgaben im Team planen und bearbeitenProjekte planen und bearbeiten2.2Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit(§ 4 Nr. 2.2)a)b)c)d)Informations- und Kommunikationssysteme unterscheiden und aufgabenorientiert einsetzenStandardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenrechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherheit beachtenAuswirkungen von Informations- und Kommunikationssystemen auf Geschäftsprozesse, Betriebsabläufe und Arbeitsplätze im Ausbildungsbetrieb berücksichtigen2.3Informationsbeschaffung und -verarbeitung(§ 4 Nr. 2.3)a)b)Daten erfassen, ordnen, pflegen und auswertenexterne und interne Informationsquellen für betriebliche Prozesse nutzen2.4Kommunikation und Kooperation(§ 4 Nr. 2.4)a)b)c)d)e)f)Einflüsse von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenMöglichkeiten der Konfliktlösung nutzenKundenkontakte herstellenKommunikationsregeln und -techniken, insbesondere Moderationstechniken anwendenThemen und Sachverhalte situations- und zielgruppengerecht aufbereiten und präsentierenkulturelle Besonderheiten im Kundenkontakt berücksichtigen2.5Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben(§ 4 Nr. 2.5)a)b)c)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenim Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswertenAuskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremdsprache3Programmplanung und Produktentwicklung(§ 4 Nr. 3)3.1Programme und Profile(§ 4 Nr. 3.1)a)b)c)Konzeption der Produkte des Ausbildungsbetriebes unter Berücksichtigung von Märkten und Zielgruppen bewertenNeu- und Weiterentwicklungen von Produkten und Dienstleistungen in der Medienwirtschaft beurteilen und Schlussfolgerungen für den eigenen Arbeitsbereich ziehenNeu- und Weiterentwicklungen von kundenorientierten Digital- und Printprodukten sowie Dienstleistungen vorschlagen3.2Redaktion, Lektorat(§ 4 Nr. 3.2)a)b)c)d)Zusammenwirken von Redaktion oder Lektorat, insbesondere mit den Funktionsbereichen Produktion und Marketing, berücksichtigenkonzeptionelle Planung von Redaktion oder Lektorat im Arbeitsprozess beachtenBedeutung der Akquisition und Betreuung von Autoren oder Herausgebern begründenRolle des Content-Managements für Produktion und Marketing beschreiben3.3Rechte und Lizenzen(§ 4 Nr. 3.3)a)b)c)d)Bestimmungen des nationalen und internationalen Medien- und Presserechts anwenden und Branchenrichtlinien beachtenBestimmungen des Urheberrechts beachtenAuswirkungen von Erwerb, Sicherung und Verkauf von Verwertungs- und Nutzungsrechten im Ausbildungsbetrieb bewertenbei Abschluss von Verlags- und Lizenzverträgen mitwirken4Herstellung und Produktion(§ 4 Nr. 4)4.1Planung und Kalkulation(§ 4 Nr. 4.1)a)b)c)Termine festlegen und verfolgenHerstellungsverfahren für Digital-, Print- und Nebenprodukte auswählen, dabei wirtschaftliche und ökologische Kriterien abwägenKalkulationen und Deckungsbeitragsrechnungen erstellen4.2Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen(§ 4 Nr. 4.2)a)b)c)Angebote einholen, vergleichen und auswählenAufträge vergebeninterne und externe Dienstleistungen produkt- und terminbezogen in den Produktionsprozess integrieren4.3Datenhandling(§ 4 Nr. 4.3)a)b)c)Text-, Bild- und Grafikdaten digital bearbeiten und weiterleitenunterschiedliche mediale Darstellungsformen und Datenformate beachtenstrukturierte Aufbereitung für Datenbankanwendungen sicherstellen4.4Gestaltung von Digital- und Printmedien(§ 4 Nr. 4.4)a)b)c)d)Gestaltungsgrundsätze für Digital- und Printprodukte beachtenan der Umsetzung von konzeptionellen Vorgaben aus Marketing und Redaktion oder Lektorat mitwirkenbei der medien-, produkt- und zielgruppenorientierten Gestaltung mitwirkenan der Layouterstellung mitwirken4.5Koordinierung von Produktionsprozessen(§ 4 Nr. 4.5)a)b)c)Produktionsprozesse koordinieren, dabei insbesondere Schnittstellen von Produktionsabläufen beachtenEinhaltung von Qualitätskriterien und auftragsbezogenen Vorgaben sicherstellenTermine und Kosten überwachen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen5Marketing, Verkauf und Vertrieb I(§ 4 Nr. 5)5.1Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung(§ 4 Nr. 5.1)a)b)c)d)e)f)Markt- und Wettbewerbssituation beobachtenMarktanalysen auswerten und deren Ergebnisse anwendenZielgruppen analysieren und bestimmenan der Entwicklung von Kundenfindungs- und -bindungskonzepten mitarbeitenKundenwünsche ermitteln, mit betrieblichen Leistungsangeboten vergleichen und daraus kundenorientierte Vorgehensweisen für Beratung und Verkauf ableitenEntwicklungen von Werbeetats im Markt analysieren5.2Verkauf von Produkten und Dienstleistungen(§ 4 Nr. 5.2)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)Leistungsdaten von Produkten und Dienstleistungen ermitteln und am Markt vergleichenMedienprodukte, insbesondere Digital- und Printprodukte, Insertionsprodukte, Lizenzen und Nebenrechte sowie Dienst- und Serviceleistungen unterscheidenVerkaufsmaßnahmen entwickeln, Medienprodukte verkaufenVerfahren der Preisfindung anwendenRechnungserstellung steuern und kontrollierenKern- und Nebengeschäfte des Ausbildungsbetriebes abgrenzen und deren ökonomische Bedeutung im Arbeitsprozess berücksichtigenProdukte und Dienstleistungen präsentieren sowie Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche führenbeim Verkauf Methoden der Verkaufspsychologie einsetzenauftragsbezogene Vorgaben des Kunden berücksichtigenOrganisation, Betreuung und Steuerung des Außendienstes unterstützenVertreterkonferenzen und Außendiensttagungen vorbereiten und organisieren5.3Werbung für Produkte und Dienstleistungen(§ 4 Nr. 5.3)a)b)c)d)e)f)g)an der Entwicklung von Werbemitteln mitwirkenan Aktionen der Öffentlichkeits- und Public Relations-Arbeit mitwirkenwerbende und verkaufsfördernde Maßnahmen unter Berücksichtigung von Werbeetats durchführenMaßnahmen zur Kundenbindung umsetzenUnterschiede der Werbung für Handels- und Endkunden darstellen und bei Verkaufsaktionen berücksichtigenKundenkontakte und Werbeerfolgskontrollen auswerten und Ergebnisse für betriebliche Entscheidungen aufbereitenKundendaten beschaffen, pflegen und nutzen5.4Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen(§ 4 Nr. 5.4)a)b)c)d)e)f)Vertriebswege unter Berücksichtigung der für Digital- und Printmedien relevanten Kriterien bestimmenbei der Auftragsabwicklung für Digital- und Printmedien sowie Dienstleistungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Kundengruppen mitwirkenvorhandene Vertriebswege optimal nutzen, bei Bedarf neue Vertriebswege erschließenVertriebskonzepte umsetzenVertrieb von Produkten und Dienstleistungen organisieren und steuernVertriebsdaten ermitteln und auswerten5.5Branchenspezifische Rahmenbedingungen(§ 4 Nr. 5.5)a)b)c)Preisbindungsmodelle voneinander abgrenzen und produktspezifisch anwendenKontrahierungsformen der Medienbranche bei Verkauf und Vertrieb nutzenproduktspezifische Geschäftsbestimmungen, wie beim Verkauf von Anzeigen anwenden6Kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 4 Nr. 6)6.1Rechnungs- und Finanzwesen(§ 4 Nr. 6.1)a)b)c)d)e)Rechnungswesen als Instrument der kaufmännischen Steuerung darstellenKosten und Erlöse erfassen sowie Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträgern zuordnenBuchungen vornehmenZahlungssysteme unterscheiden, Zahlungsein- und -ausgänge überwachen, Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleitenKosten- und Leistungsrechnung anwenden6.2Controlling(§ 4 Nr. 6.2)a)b)c)Bedeutung des Controllings als Informations-, Steuerungs- und Planungsinstrument beachtenErgebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung als Steuerungs- und Informationsinstrument nutzenKosten und Erlöse für erbrachte Leistungen ermitteln und im Zeitvergleich sowie im Soll-Ist-Vergleich bewerten6.3Beschaffung und Lagerhaltung(§ 4 Nr. 6.3)a)b)c)Bedarf ermitteln, Angebote einholen und vergleichen sowie Aufträge erteilenAuftragserfüllung kontrollieren, Abweichungen klären und abschließend bearbeitenan der Planung und Steuerung von Lagerbeständen mitwirken
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 806 - 807
Erstes Ausbildungsjahr1.11.21.32.12.3Stellung, Rechtsform und Struktur,Berufsbildung,Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Lernziel a,(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
2.42.53.15.15.25.36.1Kommunikation und Kooperation, Lernziele a bis c,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,Programme und Profile, Lernziel a,Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung, Lernziele a bis c,Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele a und b,Werbung für Produkte und Dienstleistungen, Lernziel a,Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele a und b,(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
1.41.51.62.24.34.4Sicherheit und Gesundheitsschutz,Umweltschutz,Datenschutz,Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit, Lernziele a bis c,Datenhandling, Lernziele a und b,Gestaltung von Digital- und Printmedien(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr2.22.32.55.1Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit, Lernziel d,Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Lernziel b,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung, Lernziele d bis f,(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
2.13.23.34.14.34.55.25.3Arbeitsorganisation, Lernziele e bis g,Redaktion, Lektorat, Lernziele a und b,Rechte und Lizenzen, Lernziele a und b,Planung und Kalkulation, Lernziele a und b,Datenhandling, Lernziel c,Koordinierung von Produktionsprozessen,Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele c bis k,Werbung für Produkte und Dienstleitungen, Lernziele b bis g,(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
4.25.45.56.16.3Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen, Lernziel a,Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele a und b,Branchenspezifische Rahmenbedingungen,Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele c und d,Beschaffung und Lagerhaltung(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr1.33.13.23.3Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d bis g,Programme und Profile, Lernziele b und c,Redaktion, Lektorat, Lernziele c und d,Rechte und Lizenzen, Lernziele c und d,(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
4.14.25.46.16.2Planung und Kalkulation, Lernziel c,Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen, Lernziele b und c,Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele c bis f,Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziel e,Controlling(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
2.12.42.5Arbeitsorganisation, Lernziele h bis j,Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-medienkfmausbv
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