Auf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
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Mess- und Eichgebührenverordnung
Anlagen & Schlussformeln
(1) Die nach dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) zuständigen Behörden der Länder erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 59 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen erheben zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundener Zusatzeinrichtungen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Befundprüfung gemäß § 39 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.
12345678Festgebühren sind durch feste Sätze bestimmte Gebühren,Rahmengebühren sind durch Rahmensätze bestimmte Gebühren,Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung bestimmte Gebühren,Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die zuständige Stelle für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall erhebt,Arbeitsfreie Tage sind Tage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag nach Nummer 6 fallen,Feiertage sind gesetzliche bundeseinheitliche und regionale Feiertage, wobei es hinsichtlich letztaufgeführter Feiertage auf das Land ankommt, in dem die für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständige Stelle ihren Sitz hat,Rundfahrt ist die von der zuständigen Stelle erstmalig geplante Anfahrt in der Verwendung befindlicher Messgeräte zwecks Eichung in dem Zeitraum, in dem die Eichfrist endet; Teil einer Rundfahrt sind auch die Fälle, in denen Messgeräte nach einer Instandsetzung bei der ersten Anfahrt im Rahmen einer Rundfahrt geeicht werden oder die Eichung unverschuldet zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,Teilbefundprüfung ist eine Befundprüfung, die auf Verlangen der antragstellenden Person auf einzelne Aspekte beschränkt wird.Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
(1) Die Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze für die Eichung sind auch für die EG-Ersteichung anzuwenden.
1234Messgeräten nach § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung,sonstigen Messgeräten nach § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung,Zusatzeinrichtungen nach § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oderTeilgeräten nach § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung.(2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung anMuss aufgrund gesetzlicher Vorgabe auf eine in der Mess- und Eichgebührenverordnung festgelegte Gebühr Mehrwertsteuer erhoben werden, so ist diese zusätzlich zur festgelegten Gebühr auszuweisen.
(3) Können Bauteile oder Komponenten von Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung Zeitgebühren nach § 4 zu erheben.
Soweit keine Fest- oder Rahmengebühr angegeben ist, wird nach Zeitgebühr abgerechnet. Der Zeitgebühr sind die in der Anlage angegebenen Stundensätze zugrunde zu legen. Bei Erhebung einer Zeitgebühr ist diese durch Multiplikation des Stundensatzes nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1… oder 19.1.2… mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu berechnen. Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durchführende Person zu erheben. Beträgt der ermittelte Zeitaufwand weniger als eine Stunde, so ist für jeweils angefangene sechs Minuten ein Zehntel dieser Stundensätze zu berechnen. Im Übrigen ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.
(1) Fällt die Durchführung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf Veranlassung des Gebührenschuldners ganz oder teilweise auf die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder auf arbeitsfreie Tage, so ist für in diesen Zeiträumen vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zusätzlich zur Gebühr nach § 3 eine Zeitgebühr zu erheben, die ein Viertel der in diesen Zeiträumen angefallenen Zeitgebühr nach § 4 Satz 2 bis 5 beträgt, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist.
(2) Die für eine Eichung im Sinne des § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zulässige Gebühr darf auch erhoben werden, wenn die Eichung aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden konnte.
(3) Erfolgt eine beantragte Eichung nach § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist, außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so sind zusätzlich die Reisekosten und eine Zeitgebühr für die Reisezeit zu erheben, sofern die Kosten für die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festgebühr übersteigen. Die Festgebühr ist in diesen Fällen um den darin enthaltenen Fahrtanteil von 20 vom Hundert zu reduzieren.
(1) Für die Erhebung von Auslagen der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle sind § 12 Absatz 1 und § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.
1234567die durch die Hin- und Rücksendung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten im Einzelfall entstehenden Kosten,die aus einer Einziehung im Sinne von § 61 des Mess- und Eichgesetzes entstehenden Kosten,Kosten, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und im Zusammenhang mit einer beantragten Eichung gemäß § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes im Rahmen einer gesonderten Anfahrt entstehen,die Beförderung von Prüfmitteln mittels Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 Tonnen, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung eine Festgebühr erhoben wird,a)b)Wasser bei Mengen über 1 Kubikmeter oderReferenzflüssigkeiten,die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Kosten fürPersonalkosten, die durch Wartezeiten, insbesondere für Sicherheitskontrollen und Belehrungen, für die Erfüllung sonstiger betriebsspezifischer Anforderungen sowie Unterbrechungen im Prüfablauf, im Zusammenhang mit der Durchführung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, die der Gebührenschuldner veranlasst oder zu vertreten hat, entstehen,a)b)c)eine Zeitgebühr nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3 erhoben wird, und die Reisezeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt,von der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle Reisezeiten besonders abgegolten werden odereine Fest- oder Rahmengebühr erhoben wird, die entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung keine Reisezeit berücksichtigt, im Einzelfall jedoch Kosten für Reisezeiten anfallen.Personalkosten, die durch übliche und notwendige Reisezeiten entstehen, sofern für die erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistung,(2) Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für
(1) Findet auf Verlangen der antragstellenden Person eine Teilbefundprüfung statt, so ermäßigt sich die für eine Vollprüfung zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zu der durchgeführten Teilbefundprüfung.
(2) Werden bei Eichung von der den Antrag stellenden Person vorgelegte aktuelle Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt, wie zum Beispiel Ergebnisse von akkreditierten Kalibrierlaboratorien, so ermäßigt sich die ohne solche Ergebnisse zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zum ersparten Prüf- und Untersuchungsaufwand.
(3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Eichkostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 90 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 321, S. 2 - 32)
Schlüsselzahlen-gruppeSachgebietI. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen1Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung2Messgeräte zur Bestimmung der Masse3Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur4Messgeräte zur Bestimmung des Drucks5Messgeräte zur Bestimmung des Volumens6Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität7Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)8Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten9Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten10Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen11Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen12Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr13Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender StrahlungII. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen14Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung15Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung16Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse17Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen18Bescheinigungen19Stundensätze
SchlüsselzahlSachgebietGebühr in EuroI. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichung) und BefundprüfungenSchlüsselzahlengruppe 1:Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung1. Eichung1.1.1.1Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches258,001.1.1.2Stoff- und Stofflegemessmaschinen372,201.1.1.3Messmaschinen für Bodenbelägenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…1.1.1.4Messmaschinen für Wegstrecken97,60Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer)Hinweis:H 1.3-1Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden gemäß den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben.1.3.1.1Halbautomatische Choirometer291,301.3.1.2Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle194,101.3.1.3jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halbautomatischen Choirometer48,80ErmäßigungenE 1-1Bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2 und 1.1.1.4 eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.2. BefundprüfungFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 1.1.1.3 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.Schlüsselzahlengruppe 2:Messgeräte zur Bestimmung der MasseSchlüsselzahlenuntergruppe 2.1:Gewichtstücke1. Eichung3Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M(Handelsgewichte)2.1.2.1bis 50 g9,602.1.2.2von 100 g bis 1 kg16,102.1.2.3von 2 kg bis 10 kg21,902.1.2.4von 20 kg bis 50 kg35,002.1.2.5Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr)36,30Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M12.1.3.1bis 1 kg26,102.1.3.2von 2 kg bis 10 kg33,002.1.3.3von 20 kg bis 50 kg42,302.1.3.4Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr)48,90Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)2.1.4.1bis 50 g43,602.1.4.2von 100 g bis 1 kg49,502.1.4.3von 2 kg bis 10 kg56,102.1.4.4von 20 kg bis 50 kg74,702.1.4.5Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr)110,00Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E22.1.5.1bis 50 g79,302.1.5.2von 100 g bis 1 kg90,802.1.5.3von 2 kg bis 50 kg111,202. BefundprüfungFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2:Nichtselbsttätige Waagen1. EichungDie Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.).Hinweis:H 2.2-1Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastwaagen werden gemäß den Schlüsselzahlen 12.1.1… erhoben.Allgemeine Waagen und ZusatzeinrichtungenHinweis:H 2.2-2Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... und 2.2.3... erhoben.Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)2.2.1.1bis 5 kg253,802.2.1.2über 5 kg384,80Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)2.2.2.1bis 5 kg177,502.2.2.2über 5 kg bis 50 kg204,802.2.2.3über 50 kg bis 350 kg257,30Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)Hinweis:H 2.2-3Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3 fache der entsprechenden Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet.2.2.3.1bis 5 kg142,402.2.3.2über 5 kg bis 50 kg153,102.2.3.3über 50 kg bis 350 kg191,202.2.3.4über 350 kg bis 1 500 kg384,002.2.3.5über 1 500 kg bis 2 900 kg441,302.2.3.6über 2 900 kg bis 12 000 kg613,802.2.3.7über 12 000 kg bis 42 000 kg992,602.2.3.8über 42 000 kg bis 81 000 kg1 313,902.2.3.9über 81 000 kg bis 200 000 kg1 056,60Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen2.2.3.13Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale berechnet.nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem oder integriertem Kassensystem (Waagen-Kassensystem)2.2.4.1bis 5 kg160,402.2.4.2über 5 kg bis 50 kg171,202.2.4.3über 50 kg bis 350 kg240,80Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen2.2.9.1Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die zuständige Stelle145,902.2.9.2Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen173,502.2.9.3zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe1,80Sonstige Vorprüfungen für Eichungen2.2.9.4Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Zusatzgebühr für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sindHinweis:H 2.2-4Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.Jede weitere Auswägeeinrichtung2.2.11.1über 50 kg bis 350 kg30,402.2.11.2über 350 kg bis 1 500 kg43,902.2.11.3über 1 500 kg bis 2 900 kg64,802.2.11.4über 2 900 kg bis 12 000 kg104,302.2.11.5über 12 000 kg bis 42 000 kg210,502.2.11.6über 42 000 kg bis 81 000 kg348,102.2.11.7über 81 000 kg bis 200 000 kg523,00für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden2.2.12.1Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stundenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…2.2.13.1Prüfung der Schrägstellung bei fahrzeugmontierten bzw. fahrzeugintegrierten Waagen (nach DIN EN 45501 T1.2.11)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…ErmäßigungenH 2.2-5Die Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und E 2.2-4 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt.E 2.2-1Bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4... eine Ermäßigung von 50 Prozent gewährt.E 2.2-2Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühra) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4… eine Ermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt undb) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Ermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.E 2.2-3Bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.9 eine Ermäßigung von 30 Prozent gewährt.E 2.2-4Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4… eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.2. BefundprüfungFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.12.1 oder 2.2.13.1 aufgeführten Messgerät, einer aufgeführten Zusatzeinrichtung oder der Schrägstellung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3:Selbsttätige Waagen1. EichungDie angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der Auswägeeinrichtung.Hinweise:H 2.3-1Die Gebühren der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Messwertspeichern ein.H 2.3-2Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet.Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)Hinweis:H 2.3-3Die Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 2.3.1… schließt die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.2.3.1.1bis 10 kg320,802.3.1.2über 10 kg bis 50 kg472,002.3.1.3über 50 kg bis 250 kg567,102.3.1.4über 250 kg bis 500 kg721,902.3.1.5über 500 kg bis 3 000 kg1 112,602.3.1.6über 3 000 kg bis 12 000 kg1 615,702.3.1.7über 12 000 kg bis 42 000 kg1 797,502.3.1.8über 42 000 kg bis 81 000 kg2 195,602.3.1.9über 81 000 kg bis 200 000 kg2 513,40Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)2.3.2.1bis 1 kg346,702.3.2.2über 1 kg bis 10 kg368,202.3.2.3über 10 kg473,00Selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen2.3.2.4Prüfung der ersten Spur bei Waagen bis 1 kg346,702.3.2.5Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 1 kg bis 10 kg368,202.3.2.6Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 10 kg473,002.3.2.7jede weitere Prüfung einer Spur unabhängig von der Höchstlast (Max.) der Waagenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen2.3.3.1bis 10 kg281,802.3.3.2über 10 kg bis 50 kg449,702.3.3.3über 50 kg bis 250 kg612,002.3.3.4über 250 kg bis 500 kg739,102.3.3.5über 500 kg bis 3 000 kg957,402.3.3.6über 3 000 kg bis 12 000 kg1 164,902.3.3.7über 12 000 kg bis 42 000 kg1 543,702.3.3.8über 42 000 kg bis 81 000 kg1 865,002.3.3.9über 81 000 kg bis 200 000 kg1 865,00Selbsttätige Gleiswaagen2.3.4.1selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehrnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT)2.3.5.1bis 10 kg347,802.3.5.2über 10 kg bis 50 kg479,902.3.5.3über 50 kg bis 250 kg597,702.3.5.4über 250 kg bis 500 kg865,802.3.5.5über 500 kg bis 3 000 kg894,702.3.5.6über 3 000 kg bis 12 000 kg1 298,802.3.5.7über 12 000 kg bis 42 000 kg1 901,802.3.5.8über 42 000 kg bis 81 000 kg2 446,802.3.5.9über 81 000 kg bis 200 000 kg2 020,50Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren2.3.6.1Förderbandwaagennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen2.3.7.1bis 500 kg767,502.3.7.2über 500 kg bis 3 000 kg946,402.3.7.3über 3 000 kg bis 10 000 kg946,402.3.7.4über 10 000 kg1 108,80Sonstige Vorprüfungen für Eichungen2.3.12.1Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…ErmäßigungenE 2.3-1Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5… und 2.3.7… bei Waagen bis 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 25 Prozent und bei Waagen über 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 40 Prozent gewährt.2. BefundprüfungFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… oder 2.3.9.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… und 2.3.9.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… und 2.3.9.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.7, 2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6:Messanlagen für unter Druck stehende oder verflüssigte Gase oder andere strömende Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen1. EichungH 2.6-1Bei weiteren Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, ausgenommen Schlüsselzahlen 2.6..., richtet sich die Gebührenhöhe nach den unter den Schlüsselzahlen 5.4.1… bis 5.4.5… aufgeführten Gebührensätzen.Dann ist bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… die verwendete Bezeichnung „Volumen“ als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ als „kg“ zu lesen.2.6.1.1Kraftstoffzapfanlagen für Wasserstoffnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…2.6.1.2Auf Tankwagen montierte oder sonstige mobile Messanlagen für Wasserstoffnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…2.6.1.3Stationäre Wasserstoffmessanlagen zur Befüllung von zum Beispiel Tankwagennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…2.6.2.1Kraftstoffzapfanlagen für komprimiertes Erdgas (CNG)655,202.6.3.1Kraftstoffzapfanlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG)655,20ErmäßigungenE 2.6.2-1Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 (Kraftstoffzapfanlagen) eine Ermäßigung von 30 Prozent gewährt.2. BefundprüfungFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.1.… aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.Schlüsselzahlengruppe 3:Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen)1. EichungThermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C)3.0.1.1Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten80,103.0.1.2jeder weitere Prüfpunkt19,00Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C)3.0.2.1Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten87,503.0.2.2jeder weitere Prüfpunkt19,00Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 400 °C)3.0.3.1Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten94,603.0.3.2jeder weitere Prüfpunkt19,00Thermometer in Aräometern3.0.4.1jedes Thermometer30,00Zusatzgebühren3.0.5.1für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elektrischen Thermometern59,60für teilweise eintauchend justierte Thermometer3.0.6.1Eintauchtiefe bis 30 cm20,303.0.6.2Eintauchtiefe mehr als 30 cm oder Winkelthermometer47,503.0.6.3experimentelle Kapillareninhaltsermittlung42,603.0.6.4Extremthermometer18,30bei Glasthermometern3.0.6.5Anbringen einer Strichmarke2,002. BefundprüfungFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Schlüsselzahlengruppe 4:Messgeräte zur Bestimmung des Drucks1. EichungÜberdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk4.1.1.1Klasse 1,6 bis 4,0112,204.1.2.1Klasse 1,0104,504.1.3.1Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)169,10Reifendruckmessgeräte4.2.1.1Reifendruckmessgerätenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…4.2.1.2Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…4.2.1.3Reifendruckautomaten150,60ErmäßigungenE 4.2-1Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 4.2.1.3 eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.2. BefundprüfungFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 oder 4.2.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.Schlüsselzahlengruppe 5:Messgeräte zur Bestimmung des Volumens1. EichungBehälter ohne Einteilungmit einem Volumen5.0.1.1bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…5.0.1.2über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…5.0.1.3über 200 l bis 1 000 lnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…5.0.1.4ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebührentatbeständen5.0.2.1Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdrucknach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Ortsfeste Behälter mit EinteilungNasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen5.0.4.13bis 2 m2 337,605.0.4.233über 2 mbis 10 m2 607,305.0.4.333ab 10 m, je angefangene 10 m(zusätzlich zu 5.0.4.2)286,805.0.4.43100 m3 527,905.0.4.533ab 100 m, je angefangene 100 m(zusätzlich zu 5.0.4.4)941,905.0.4.633ab 500 m, je angefangene 100 m(zusätzlich zu 5.0.4.4 oder 5.0.4.5)879,50Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen5.0.5.13bis 500 m4 495,305.0.5.233über 500 mbis 5 000 m5 615,805.0.5.333über 5 000 mbis 50 000 m6 527,105.0.5.43über 50 000 m7 183,50Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamtvolumen5.0.6.13bis 500 mnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…5.0.6.233über 500 mbis 5 000 mnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…5.0.6.333über 5 000 mbis 50 000 mnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…5.0.6.43über 50 000 mnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen5.0.7.13bis 500 m1 307,705.0.7.233über 500 mbis 5 000 m2 643,905.0.7.333über 5 000 mbis 50 000 m4 588,705.0.7.43über 50 000 m4 725,102. BefundprüfungFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1.…, 5.0.2.1 oder 5.0.6.… aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3:Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand1. Eichung5.3.1.1Messwerkzeuge89,505.3.2.1Füllstandsmessgerät356,80Volumenmessgeräte mit Transport-Messbehälter und elektronischer Füllstandsmessung (Peilstabtankwagen)5.3.3.1Formale Prüfung (Grundgebühr)463,005.3.3.2Prüfung pro Kammer255,502. BefundprüfungFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.3.... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung unter den Schlüsselzahlen 5.3.... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.3.... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4:Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser1. EichungHinweise:H 5.4-1In die Gebühren eingeschlossen sind– bei den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten,– bei den Schlüsselzahlen 5.4.5.1 bis 5.4.5.7die Prüfung der Temperaturmengenumwertung, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, verschiedener Abgabesysteme, der Entrestung, des Druckers/Speichereinrichtung sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches.H 5.4-2Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.H 5.4-3Die Gebühren für Messanlagen, die Mengen nach Masse anzeigen sowie Kraftstoffzapfanlagen für Erdgas oder Wasserstoff werden gemäß den Schlüsselzahlen 2.6… erhoben.Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt)5.4.1.1über 20 l/min bis 100 l/min201,505.4.1.2über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung)256,405.4.1.3über 100 l/min bis 500 l/min296,305.4.1.4über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung)357,705.4.1.5für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min570,205.4.1.6für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung)731,005.4.1.7für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/minnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…5.4.1.8für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min (mit Mengenumwertung)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten5.4.2.1bis 100 l/minnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…5.4.2.2über 100 l/min566,00Schmierölmessanlagen5.4.3.1<Schmierölmessanlagen20 l/min150,30Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)5.4.5.1Prüfung815,30Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen, Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen5.4.5.3bis 100 l/min535,405.4.5.4über 100 l/min bis 500 l/min816,905.4.5.5über 500 l/min bis 1 000 l/min882,605.4.5.6über 1 000 l/min bis 5 000 l/min1 016,205.4.5.7über 5 000 l/min2 656,80Zusatzgebühr5.4.5.8für jede Prüfung weiterer produktbezogener Justagefaktoren bei den Schlüsselzahlen 5.4.5....nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfanlage)H 5.4-4Bei dem Gebührentatbestand 5.4.7.1 ist die Prüfung der Produktmangelsicherung (Trockenlaufprüfung) in die Gebühr eingeschlossen.5.4.7.1Zapfanlage für wässrige Harnstofflösungen288,00Hinweis:H 5.4-5Die Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt.ErmäßigungenE 5.4-1Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die folgenden Gebühren folgende Ermäßigung gewährt:a) gemäß der Schlüsselzahl 5.4.5.1 (Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe) eine Ermäßigung von 20 Prozent,b) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte Gase)) und gemäß der Schlüsselzahl 5.4.2.2 (Messanlagen für Milch) eine Ermäßigung von 30 Prozentc) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.5 und 5.4.1.6 (Kraftstoffanlagen für verflüssigte Gase) oder 5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung von 50 Prozent.E 5.4-2Bei Vorlage von mindestens drei Messgeräten gleicher Art und Größe wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen), 5.4.2.2 bis 5.4.2.4 (Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten) oder 5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt.E 5.4-3Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte Gase)) und 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen) eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.2. BefundprüfungFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.7, 5.4.1.8, 5.4.2.1 oder 5.4.5.8 aufgeführten Messgerät oder Justagefaktor ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5:Messgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler)1. EichungHinweis:H 5.5-1Die Gebühren für Zähler für Warm- und Heißwasser, die mit Warmwasser geprüft werden, werden gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.H 5.5-2Die Gebühren für Warmwasserzähler, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden dürfen, werden gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser3mit einem Dauerdurchfluss (Q)mit einem Nenndurchfluss Qn5.5.1.13bis (Q) = 103bis 6 m/h30,505.5.1.233über (Q) = 10 bis (Q) = 1633über 6 m/h bis 10 m/h38,805.5.1.333über (Q) = 16 bis (Q) = 6333über 10 m/h bis 50 m/h93,205.5.1.433über (Q) = 63 bis (Q) = 16033über 50 m/h bis 100 m/h188,50Bei Vorlage von mindestens zehnStück, je Stück3mit einem Dauerdurchfluss (Q)mit einem Nenndurchfluss Qn5.5.1.53bis (Q) = 103bis 6 m/h18,205.5.1.633über (Q) = 10 bis (Q) = 1633über 6 m/h bis 10 m/h25,10Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück3mit einem Dauerdurchfluss (Q)mit einem Nenndurchfluss Qn5.5.1.73bis (Q) = 103bis 6 m/h14,405.5.1.833über (Q) = 10 bis (Q) = 1633über 6 m/h bis 10 m/h20,105.5.1.9Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung)Gebührensatz für die jeweiligen Zähler nach den Schlüsselzahlen 5.5… zuzüglich 113,302. BefundprüfungVerdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwassermit einem Dauerdurchfluss (Q3)mit einem Nenndurchfluss Qn5.5.6.13bis (Q) = 163bis 10 m/h, pro Stück143,305.5.6.233über (Q) = 16 bis (Q) = 16033über 10 m/h bis 100 m/h416,605.5.6.33)über (Q= 1603über 100 m/hnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6:Volumenmessgeräte für strömende Gase1. Eichung von Volumengaszählern(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler, elektronische Gaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler)5.6.1.13bis 10 m/h32,805.6.1.233über 10 m/h bis 40 m/h88,005.6.1.333über 40 m/h bis 100 m/h191,105.6.1.433über 100 m/h bis 650 m/h360,605.6.1.533über 650 m/h bis 2 500 m/h566,40bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück5.6.1.63bis 10 m/h25,305.6.1.733über 10 m/h bis 40 m/h37,70bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück5.6.1.83bis 10 m/h23,202. Befundprüfung(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler, elektronischen Gaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)mit einem maximalen Durchfluss5.6.1.93bis 10 m/h, pro Stück (Festgebühr)167,705.6.1.103über 10 m/h, pro Stücknach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Eichung und Befundprüfung von elektronischen Gaszählern5.6.2.13bis 40 m/hnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1...5.6.2.233über 40 m/h bis 100 m/hnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1...5.6.2.333über 100 m/h bis 650 m/hnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1...5.6.2.433über 650 m/h bis 2 500 m/hnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1...Eichung und Befundprüfung von Wirkdruck-Gaszählern5.6.8.1Prüfung am Gebrauchsortnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…1. Eichung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen wie Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für GaseTemperatur-Mengenumwerter5.6.9.1Prüfung auf dem Prüfstand208,705.6.9.2Prüfung am Gebrauchsort594,80Zustands-Mengenumwerter5.6.9.3Prüfung auf dem Prüfstand503,105.6.9.4Prüfung am Gebrauchsort902,005.6.9.5nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsortnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen5.6.9.6ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe195,305.6.9.7für Höchstbelastungsanzeigegerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert48,80Elektronische Zusatzeinrichtungen5.6.9.8Prüfungnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…2. BefundprüfungFür eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 aufgeführten Teilgeräten oder Zusatzeinrichtungen ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.Für eine beendete Befundprüfung an einer unter der Schlüsselzahl 5.6.9.8 aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.Schlüsselzahlengruppe 6:Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von ElektrizitätHinweise:H 6.0-1Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 und 6.0.7.1 aufgeführten Gebühren gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).H 6.0-2Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen.Eichung und Befundprüfung von ElektrizitätszählernDirekt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV NennspannungEichung Einphasenwechselstromzähler6.0.1.1bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück31,806.0.1.2bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück21,50Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler6.0.2.1Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)169,20Eichung Mehrphasenwechselstromzähler6.0.3.1bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück34,306.0.3.2bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück23,90Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler6.0.4.1Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)180,60Eichung von Zusatzeinrichtungen zu ElektrizitätszählernMehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtungje zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks6.0.5.1bei messtechnischer Prüfung18,806.0.5.2bei Funktionskontrolle6,206.0.5.3Energieüberverbrauchsmesswerk18,80Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im Rahmen der Eichung6.0.6.1Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung17,206.0.6.2Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal6,70Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließlich zusätzlicher Prüfungen)Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.6.0.6.3Befundprüfungen weiterer Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel SMGWnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Eichung von Messwandlerzählern6.0.7.1Messwandlerzähler63,90Befundprüfung bei MesswandlerzählernFür eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler gemäß der Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität6.5.1.1Stromwandlernach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…6.5.1.2Spannungswandlernach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität6.6.1.1Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilitätnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Schlüsselzahlengruppe 7:Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)1. EichungHinweise:H 7.2-1Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.H 7.2-2Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführten Prüfungen gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durchgeführten Prüfungen gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.H 7.2-3Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen.H 7.2-4Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… oder gemäß den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk gemäß den Schlüsselzahlen 7.3…TeilgeräteDurchflusssensorenbei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp7.2.1.13bis 3 m/h79,207.2.1.233über 3 m/h bis 10 m/h106,707.2.1.333über 10 m/h bis 50 m/h248,50bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück7.2.1.43bis 3 m/h55,907.2.1.533über 3 m/h bis 10 m/h84,407.2.1.633über 10 m/h bis 50 m/h180,60bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück7.2.1.73bis 3 m/h47,407.2.1.833über 3 m/h bis 10 m/h78,70Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare)7.3.1.1elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern98,607.3.1.2bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück46,107.3.1.3bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück19,60Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare)7.3.2.1elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern239,807.3.2.2bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück118,70Temperaturfühlerpaar7.4.1.1Temperaturfühlerpaar72,707.4.1.2bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar42,307.4.1.3bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar23,902. BefundprüfungFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Schlüsselzahlengruppe 8:Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten1. EichungHinweis:H 8-1Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird gemäß den betreffenden Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose8.1.1.1Prüfungnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Weitere Messgeräte zur Bestimmung der Dichte8.1.6.1Pyknometer (ohne Skale)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…8.2.1.1Tauchkörper (Dichtekugel)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…8.4.1.1Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip410,80Hinweis:H 8-2Sofern die für die Eichung erforderlichen Referenzflüssigkeiten nicht durch den Antragsteller zur Verfügung gestellt werden, sondern durch die zuständige Stelle, sind die Kosten als Auslagen nach § 6 MessEGebV zusätzlich zu erheben.Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch8.5.1.1Prüfungnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…2. BefundprüfungFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1.1, 8.1.6.1, 8.2.1.1 oder 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.Schlüsselzahlengruppe 9:Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten1. EichungGetreideproberHinweis:H 9.1-1Die Gebühren gemäß den Schlüsselzahlen 9.1... beziehen sich nur auf die Bestimmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte).9.1.1.1Viertelliterprober224,709.1.1.2Literprober224,70Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und ÖlfrüchtenHinweis:H 9.2-1Die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 9.2… schließt die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein.9.2.1.1Prüfung des Messgerätes einschließlich bis zu 2 Fruchtarten, 2 Kalibrationen oder 2 Messzellen280,209.2.1.2Prüfung jeder weiteren Fruchtart, Kalibration oder Messzelle zum Messgerät, auch bei Wiederholungsprüfungen49,70Atemalkohol-Messgerät9.3.1.1Prüfungnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse9.4.1.1Prüfung8,40Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer)Hinweis:H 9.5-1Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) werden gemäß den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben.9.5.1.1vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden776,109.5.1.2bei der Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle543,309.5.1.3jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer48,802. BefundprüfungFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 9.3.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.Schlüsselzahlengruppe 10:Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen1. EichungBrennwertwertmessgerät10.1.1.1Prüfungnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Mengenumwerter für GasBrennwertmengenumwerter10.2.1.1Prüfung am Gebrauchsort947,90Zusatzgebühren zu der Prüfung von Brennwertmengenumwertern10.2.1.3ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe195,3010.2.1.4für Höchstbelastungsanzeigegerät, im Brennwertmengenumwerter integriert48,80Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gas10.3.1.1Prüfungnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Gasbeschaffenheitsmessgeräte10.4.1.1Prüfungnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…2. BefundprüfungFür eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Messgeräten oder Zusatzeinrichtungen ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes oder der Zusatzeinrichtung unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 10.1.1.1, 10.3.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät oder Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.Schlüsselzahlengruppe 11:Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen1. Eichung11.1.1.1Grundgebühr für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser)133,2011.1.2.1Grundeigenschaften nach DIN EN 651/IEC 60651 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)709,4011.1.2.2Grundeigenschaften nach DIN EN 61672 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)567,40Zusatzgebühren für weitere Prüfpunkte11.1.3.1Zeitbewertung Impuls253,9011.1.3.2C-bewerteter Spitzenschallpegel122,2011.1.3.3Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel)399,0011.1.3.4Taktmaximalpegel155,5011.1.3.5AI-bewerteter Mittelungspegel177,3011.1.3.6Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel)177,30Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen11.1.4.1akustische Prüfung eines Mikrofons158,6011.1.4.2je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter)72,70Weiteres Messgerät11.2.1.1Schallkalibrator267,102. BefundprüfungFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Schlüsselzahlengruppe 12:Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr1. EichungRadlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs12.1.1.1Radlastwaagen für Einzelradlast188,3012.1.1.2Radlastwaagen für paarweise Radlast, pro Stück205,8012.1.1.3Radlastwaagen für Einzelradlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen)247,5012.1.1.4Radlastwaagen für paarweise Radlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen), pro Stück271,2012.1.2.1Laser-Geschwindigkeitsmessgerät235,1012.1.2.2Handlasermessgeräte (Laserpistolen)115,8012.1.3.1Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage679,2012.1.4.1Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlagenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…12.1.5.1Radar-Geschwindigkeitsmessanlage551,8012.1.5.2jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeitsmessanlagenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…12.1.6.1Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage698,5012.1.7.1Rollenprüfstand für Zweirädernach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten12.1.8.1Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn119,1012.1.9.1Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung441,20Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs12.3.1.1Stoppuhren50,40Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen12.4.1.1Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen135,2012.4.2.1Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eichgesetzes)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs12.5.1.1Kfz-Abstandsmessgerät698,7012.5.2.1Rotlichtüberwachungsanlage236,1012.5.2.2Messstelle für Rotlichtüberwachung713,1012.5.2.4Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…12.5.2.5Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf einem Streckenabschnitt)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Messgeräte zur Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen12.5.3.1Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut)125,00Zusatzgebühren12.6.1.2für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. WVZ-Rechner und Kamerasnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…2. BefundprüfungFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.4.1, 12.1.5.2, 12.1.7.1, 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.Schlüsselzahlengruppe 13:Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung1. EichungPersonendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis13.1.1.1Messgerätegrundgebühr97,2013.1.1.2Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt71,3013.1.1.3Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt6,5013.1.1.4Stabdosimeter37,50Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und des Luftkerma-Längenprodukts13.1.2.1Diagnostikdosimeternach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis13.1.3.1Ortsfeste Ortsdosimeternach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Radioaktive Kontrollvorrichtungen13.3.1.1Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zugeordnetes Dosimeternach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…13.3.1.2Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauartnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…13.3.1.3für jede pro Messposition durchgeführte Messungnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern13.4.1.1Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnungnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…2. BefundprüfungFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.1… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen 13.1.1… aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1.1… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.2.1, 13.1.3.1 oder 13.3.1... aufgeführten Messgeräten ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche LeistungenSchlüsselzahlengruppe 14:Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und EichverordnungWeiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stichprobenprüfung14.1.1.1Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Gestattung zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei Antragstellung innerhalb der letzten 10 Wochen vor Ende der Eichfrist gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes44,4014.2.1.1Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung zzgl. Stichprobenprüfung gemäß der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los367,2014.2.1.2Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung, je Losnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…14.2.1.3Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Satz 3 Nummer 6 der Mess- und Eichverordnungnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung14.3.1.1Bearbeitung und Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…14.3.1.2Ortsbegehungnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…14.3.1.3Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Aktualisierung der Software14.4.1.2Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung gemäß Schlüsselzahl 14.4.1.3 nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigungnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…14.4.1.3Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Instandsetzer14.5.1.1Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an Instandsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hatnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…14.5.1.2Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Absatz 4 der Mess- und Eichverordnungnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Schlüsselzahlengruppe 15:Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung15.1.1.1Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…15.1.1.2Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…15.2.1.1Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…15.2.1.2Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…15.3.1.1Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…15.4.1.1Entscheidung über die Genehmigung und Überwachung von Gasbeschaffenheitsverfolgungssystemen bzw. Gasbeschaffenheitszuordnungssystemen für die Bestimmung des Brennwertes und weiterer Beschaffenheitswerte von Gas gemäß § 25 Satz 1 Nummer 4 der Mess- und Eichverordnungnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Schlüsselzahlengruppe 16:Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und MaßbehältnisseHinweis:H 16-1Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17 und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüberwachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort und beim selben Verantwortlichen gebührenfrei.1Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m. Anlage 3 der FertigpackungsverordnungHinweis:H 16.0-1Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0… bestimmt sich bei Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Vollprüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren16.0.1.1von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung159,6016.0.1.2von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung185,3016.0.1.3von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung237,3016.0.1.4von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung285,5016.0.1.5von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung333,9016.0.1.6über 250 Backwaren ohne Vorverpackung401,302a)Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der FertigpackungsverordnungPrüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der FertigpackungsverordnungPrüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der FertigpackungsverordnungStichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzesnicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)16.1.1.1bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten334,5016.1.1.2von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten369,8016.1.1.3von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten418,3016.1.1.4über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten461,10zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c oder 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von16.1.2.1bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten353,7016.1.2.2von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten426,9016.1.2.3von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten488,7016.1.2.4über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten549,20nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)16.1.3.1bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheitennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…16.1.3.2von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheitennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…16.1.3.3von 81 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheitennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…16.1.3.4über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheitennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)16.1.4.1bis zu acht Fertigpackungen489,2016.1.4.2von neun bis zu 13 Fertigpackungen576,5016.1.4.3von 14 bis zu 20 Fertigpackungen604,4016.1.4.4über 20 Fertigpackungen632,20zerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren, bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)16.1.5.1bis zu acht Fertigpackungennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…16.1.5.2von neun bis zu 13 Fertigpackungennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…16.1.5.3von 14 bis zu 20 Fertigpackungennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…16.1.5.4über 20 Fertigpackungennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…b)Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 31 und 32 sowie der Anlage 3 der FertigpackungsverordnungPrüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 der Fertigpackungsverordnung16.2.1.1Prüfung bei ungleicher Nennfüllmengenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…c)Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der FertigpackungsverordnungVollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 40 Absatz 1 und 2 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der FertigpackungsverordnungVollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b der FertigpackungsverordnungVollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung)16.3.1.1von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten165,6016.3.1.2von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten180,5016.3.1.3über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten237,30d)Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung16.4.1.1sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…16.4.2.1bis zu acht anderen Verkaufseinheitennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…16.4.2.2von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheitennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…16.4.2.3von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheitennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…16.4.2.4über 20 anderen Verkaufseinheitennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…3a)Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der FertigpackungsverordnungSonderfälle16.5.2.1in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los624,10b)Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der FertigpackungsverordnungStichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der FertigpackungsverordnungStichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der FertigpackungsverordnungStichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertigpackungsverordnung16.6.1.1sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)218,90sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)16.6.2.1bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten273,3016.6.2.2von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten369,8016.6.2.3von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten487,1016.6.2.4über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten654,30c)Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe f der Fertigpackungsverordnung16.6.3.1Prüfung von 20 Stücknach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…4Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten16.6.4.1bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung (Gewicht oder Volumen).nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…16.6.4.2bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 26 FPackV (Stückzahl)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…16.6.4.3bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 28 FPackV (Länge oder Fläche)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…16.6.4.4bei Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 34 Absatz 3, 4, 5 FPackV (Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter).nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…5a)Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der FertigpackungsverordnungWeitere Prüfungen16.7.1.1Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip ohne Zusatzinstallationnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…16.7.1.2Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip mit Zusatzinstallationnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…16.7.1.3Dichtebestimmung nicht nach dem Schwingerprinzipnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…b)Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung16.7.2.1Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes230,40c)Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-,Flächengewichtes, der mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der FertigpackungsverordnungBestimmung (je Stichprobe)16.7.3.1des mittleren Stückgewichtes97,2016.7.3.2des mittleren Längengewichtes115,4016.7.3.3des mittleren Flächengewichtes86,6016.7.3.4der mittleren Feinheit von Garnen230,4016.7.3.5der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen230,40d)Überprüfung betrieblicher Kontroll- und Dokumentationspflichten nach § 41 Absatz 1 und 2 Fertigpackungsverordnungbei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 1 Fertigpackungsverordnung oder bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnungbei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, und § 29 der Fertigpackungsverordnungbei Obst und Gemüse ohne Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 18 Absatz 5bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 Absatz 5 der Fertigpackungsverordnung16.7.4.1Dauer der Kontrolle > 15 Minutennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…6Ausnahmen von Mess-, Kontroll- und Dokumentationspflichten gemäß § 41 Absatz 5 der Fertigpackungsverordnung16.7.5.1Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung134,107Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des Mess- und Eichgesetzes16.8.1.1Treffen von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…8Bei Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Nummer 1 bis 3, § 34 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungsverordnung16.8.2.1Prüfung der formalen Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und Maßbehältnissen bei Beanstandungen ohne Prüfung der Füllmengenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Schlüsselzahlengruppe 17:Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von PrüfstellenHinweise:H 17-1Die Gebühr der Schlüsselzahl 17.1.1.1 gilt als Gebühr für jeweils eine Messgeräteart.H 17-2Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben.17.1.1.1Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichverordnung für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte, unabhängig von der Anzahl der Messgeräte und Prüfstände4 195,2017.1.2.1Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung1 210,7017.1.2.2Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnissenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1… bis 17.1.2.117.1.3.1Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung entsprechennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung17.2.1.1Abnahme der Sachkundeprüfung bei der DAM, § 47 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung606,0017.2.1.2öffentliche Bestellung mit Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung317,40Schlüsselzahlengruppe 18:Bescheinigungen18.1.1.1Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung32,4018.2.1.1Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Messwerten)110,3018.2.1.2Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr als fünf Messwerten, pro Messwert6,20Schlüsselzahlengruppe 19:StundensätzeHinweise:H 19-1Im Außendienststundensatz gemäß den Schlüsselzahlen 19.1.2… sind die Kosten für Reisezeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu stellen.H 19-2Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Hauptleistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetzlich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbesondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale und Dokumentation der Ergebnisse.H 19-3Findet eine Tätigkeit, für die eine Zeitgebühr nach 19.1… vorgesehen ist, sowohl außerhalb als auch innerhalb der Räume der zuständigen Stelle statt, muss der jeweilige Zeitaufwand separat nach den entsprechenden Schlüsselzahlen abgerechnet werden.Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung19.1.1.1universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss223,5019.1.1.2Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung176,0019.1.1.3andere Ausbildung als gemäß der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2139,10Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung19.1.2.1universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss279,4019.1.2.2Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung219,9019.1.2.3andere Ausbildung als gemäß der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2174,30
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