Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin
Anlagen & Schlussformeln
12gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 89, Metallblasinstrumentenmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowiegemäß § 25 des BerufsbildungsgesetzesDer Ausbildungsberuf Metallblasinstrumentenmacher/Metallblasinstrumentenmacherin wirdstaatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
123456789101112131415161718192021Berufsbildung,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,Prüfen, Messen und Kennzeichnen,Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,Auswählen und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,manuelles und maschinelles Spanen,Trennen,Umformen,Fügen,Anfertigen von Bauteilen,Zusammenfügen von Instrumententeilen,Behandeln von Oberflächen,Endmontage und Spielfertigmachen von Metallblasinstrumenten,Endkontrolle und Qualitätssicherung,Instandsetzen von Instrumenten.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12Bearbeiten eines Werkstückes durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Behandeln von Oberflächen undBearbeiten von Werkstücken durch manuelles und maschinelles Umformen und Trennen sowie Fügen von Werkstücken und Behandeln von Oberflächen.(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
12345678Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Metallen,Fügetechniken, insbesondere Weichlöten,Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina und Massen,Grundlagen der Akustik,Instrumentenkunde.(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12a)b)c)Herstellen eines Stimmbogens mit Zügen und Stützen sowie Biegen eines Flügelhornanstoßes,Herstellen eines Schallstückes oderMontieren von Ventilen, Druckwerken, Zügen und Wasserklappen;als Prüfungsstück:a)b)Zusammenbauen eines Instrumentes aus vorgefertigten Teilen undSpielfertigmachen eines Instrumentes.als Arbeitsproben:(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in höchstens acht Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:Das Prüfungsstück soll mit 60 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom Hundert gewichtet werden.
1234a)b)c)Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung;im Prüfungsfach Technologie:a)b)c)Klangerzeugung,Klassifizierung der Musikinstrumente,Stilrichtungen, Bauweisen und Modelle;im Prüfungsfach Instrumentenkunde:a)b)c)d)Materialverbrauch und -kosten,Fertigungszeiten und -kosten,Technische Zeichnungen und Skizzen,Qualitätssicherung;im Prüfungsfach Arbeitsplanung:im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Instrumentenkunde, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,2im Prüfungsfach Instrumentenkunde90 Minuten,3im Prüfungsfach Arbeitsplanung90 Minuten,4im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftliche Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Metallblasinstrumentenmacher/Metallblasinstrumentenmacherin sowie Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacher/ Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacherin sind nicht mehr anzuwenden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 1013 - 1018)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternd)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen beziehungsweise personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheits-vorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassend)Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten sowie über die Reinhaltung der Luft beachtene)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenf)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 5)a)Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen2*)b)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen6Prüfen, Messen und Kennzeichnen (§ 3 Nr. 6)a)Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und Meßschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen4*)b)Längen mit Taster oder Zirkel und Meßschnur indirekt messenc)mit Winkel lehren und mit Winkelmessern messend)Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren, insbesondere mit Schablonen, prüfene)Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren, insbesondere mit Schablonen, prüfenf)Formgenauigkeit von Rohren durch Sichtprüfen beurteileng)Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilenh)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körneni)Werkstücke kennzeichnen7Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 7)a)Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen4*)b)Teilebedarf abschätzen und bereitstellenc)Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellend)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffene)Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeugmaschine einrichtenf)Arbeitsergebnis kontrollieren und bewerten8Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 3 Nr. 8)a)Skizzen und Zeichnungen, insbesondere von Bauteilen sowie Stücklisten, anfertigen, lesen und anwenden3*)b)Grundbegriffe der Normung anwendenc)Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwendend)Gesamtzeichnungen lesen und anwenden2*)9Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten (§ 3 Nr. 9)a)Metallblasinstrumente im Hinblick auf Mensur und Konstruktionsmerkmale zuordnen2b)Metallblasinstrumente nach Aufbau und Funktion unterscheiden10Auswählen und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 10)a)Werkstoffe nach ihren Eigenschaften und Halbzeuge nach ihrer Form unterscheiden, auswählen und ihrem Verwendungszweck zuordnen2b)Hilfsstoffe unterscheiden, auswählen, ihrem Verwendungszweck zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen Arbeitsstoffen anwendenc)Werkstoffe unter Beachtung der Eigenschaften lagernd)Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere von Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermitteln, beachten11Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 3 Nr. 11)a)Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffes und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und befestigen3b)Werkzeuge und Werkstücke, insbesondere mit Maschinenschraubstock und Dreibackenfutter, unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannenc)Werkzeuge mittels Spannfutter und Spannzangen spannen und Meißelhalter ausrichten12manuelles und maschinelles Spanen (§ 3 Nr. 12)a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstücke auswählen11b)Flächen an Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen glatt, eben, winklig und parallel auf Maß feilenc)Formen an Werkstücken freihandfeilend)Bleche, Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennene)Bleche, Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen entgraten und schabenf)Innen- und Außengewinde an unterschiedlichen Werkstoffen unter Verwendung von Kühlschmierstoffen mit Gewindebohrern und Schneideisen herstelleng)Bohrungen in Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen auf Maßgenauigkeit manuell reibenh)Werkzeuge, insbesondere Reißnadel und Körner, am Schleifbock schärfen2i)Werkzeuge, insbesondere Bohrer und Schaber, am Schleifbock schärfenk)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen5l)Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellenm)Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellenn)Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstelleno)Bohrungen in Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und durch Profilsenken herstellenp)Maßgenauigkeit von Bohrungen in Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen maschinell durch Reiben herstellen13Trennen (§ 3 Nr. 13)a)Handscheren und Handhebelscheren, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfes, auswählen2b)Feinbleche mit Handscheren und Handhebelscheren nach Anriß scheren14Umformen (§ 3 Nr. 14)a)Durchmesser und Wandstärken von zylindrischen Rohren aus Nichteisenmetallen mit Ziehmaschinen umformen und auf Maßgenauigkeit prüfen4b)Gerade zylindrische Rohre aus Nichteisenmetallen zu geraden konischen Rohren von Hand und mit Ziehmaschine umformen, Rohre von Hand richtenc)Eigenschaften von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung und des Verwendungszwecks durch Bearbeitung und Wärmebehandlung, insbesondere durch Weichglühen, ändernd)Abwicklungen von Zylindern und Kegeln konstruieren16e)Werkstücke aus Feinblechen nach Abwicklungen herstellenf)Zylindrische Rohre aus Nichteisenmetallen mit und ohne Füllung biegen, glätten und kalibriereng)Gerade konische Rohre aus Nichteisenmetallen zu Bogenstücken umformen, runden und glätten15Fügen (§ 3 Nr. 15)a)Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Werkstoffpaarung verbinden und sichern4b)Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfenc)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerechter Lage fixierend)Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel zum Weichlöten auswählene)Bleche, Profile und Rohre aus Nichteisenmetallen Weichlötenf)Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel zum Hartlöten auswählen2g)Bleche, Profile und Rohre aus Nichteisenmetallen hartlöten16Anfertigen von Bauteilen (§ 3 Nr. 16)a)Kleinteile entsprechend Verwendungszweck und Funktion auswählen und zuordnen6b)Kleinteile, insbesondere Stützen und Ringe, durch Spanen, Trennen, Umformen und Fügen herstellen17Zusammenfügen von Instrumententeilen (§ 3 Nr. 17)a)Einzelteile nach Unterlagen und Anweisungen bereitstellen6b)Maßgenauigkeit der Instrumententeile prüfen und korrigierenc)Bögen, Züge und Rohre nach Skizze oder Schablone unter Beachtung von Parallelität und Ganggenauigkeit zusammenfügen4d)Ventile nach Skizze oder Schablone unter Beachtung von Parallelität und Ganggenauigkeit zusammenfügene)Instrumententeile nach Unterlagen für den Zusammenbau vorbereiten12f)Baugruppen des Instrumentes nach Unterlagen zum Rohbau zusammenfügen1218Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 18)a)Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in Bezug auf Stäube und Dämpfe, beachten5b)Bauteile und Instrumente zur Oberflächenbehandlung vorbereiten, insbesondere durch Verputzen der Lötstellenc)Oberflächen manuell schleifen und polierend)Oberflächen maschinell schleifen und polieren5e)Oberflächen sichtprüfen sowie für die Weiterbehandlung vorbereitenf)ganze Instrumente manuell und maschinell schleifen und polieren1019Endmontage und Spielfertigmachen von Metallblasinstrumenten (§ 3 Nr. 19)a)Instrumententeile und Instrument reinigen10b)Ventile, Druckwerke, Züge und Wasserklappen einbauen, regulieren und Funktionsfähigkeit herstellenc)Luftdichtigkeit des Instrumentes prüfend)Instrument spielfertig machen und Funktionsprüfung durchführene)Töne mit Stimmgerät prüfen2f)durch Verändern der Längenmaße die Stimmung von Instrumenten beeinflussen20Endkontrolle und Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 20)a)optische und funktionelle Prüfung durchführen2b)Fehler kennzeichnenc)akustische Störfaktoren erkennen und beseitigend)Möglichkeiten der wirtschaftlichen Beseitigung von Fehlern beurteilen und Instandsetzung einleiten21Instandsetzen von Instrumenten (§ 3 Nr. 21)a)Reparaturumfang festlegen, Ersatzteile bestimmen14b)Instrument, Baugruppen und Teile demontieren; Verbindungen prüfen und instandsetzenc)Fehler, Beschädigungen und Verschleiß beseitigen, insbesondere durch Ausbeulen, Richten, Nacharbeiten und Austauschend)Funktionsfähigkeit von Ventilmaschinen herstellene)Oberflächengüte wiederherstellen*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-metallbinstrmmausbv
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