法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Milchproduktqualitätsverordnung

Abkürzung
MilchPQV
Ausfertigungsdatum
24. November 2025
Paragrafen
75
§ 1Zweck

Zur Förderung der Qualität von Milchprodukten im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 legt diese Verordnung Anforderungen an die Herstellung und Kennzeichnung von Milchprodukten fest. Sie dient zugleich der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union (Unionsrecht) im Anwendungsbereich des Satzes 1.

§ 2Anwendungsbereich

(1) Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung gilt diese ausschließlich für Lebensmittelunternehmer, die im Inland Milchprodukte herstellen, kennzeichnen oder in Verkehr bringen.

(2) Für Milchprodukte, die im Ausland hergestellt werden, gilt diese Verordnung nur nach Maßgabe des Abschnitts 8.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für 1. die Herstellung und Kennzeichnung von a) Rohmilch, b) Kasein, Kaseinaten sowie Mischungen hieraus, c) Käse-Fondue-Zubereitungen und d) Zubereitungen aus Frischkäse, die unter Verwendung von Öl und weiteren Zutaten, insbesondere Gurken, hergestellt werden, sowie 2. Milchprodukte, die a) mit einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder als garantiert traditionelle Spezialität im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1143 gekennzeichnet sind, soweit dort hinsichtlich der jeweiligen Ursprungsbezeichnung, geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialität die Herstellung oder Kennzeichnung geregelt ist, oder b) gemäß Artikel 1 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 für den privaten häuslichen Gebrauch hergestellt werden.

§ 3Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet 1. Rohmilch: eine Milch nach Anhang VII Teil III Nummer 1 Unterabsatz 1 oder Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; 2. Milch: eine Rohmilch oder eine Milch nach Anhang VII Teil III Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; 3. Milchprodukt: eine wärmebehandelte Konsummilch, eine wärmebehandelte Milch einer anderen Tierart, eine Mischung aus wärmebehandelter Milch mehrerer Tierarten oder ein Milcherzeugnis; 4. wärmebehandelte Konsummilch: eine Konsummilch nach Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder eine Trinkmilch; 5. Trinkmilch: eine Konsummilch nach Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; 6. Milcherzeugnis: ein Milcherzeugnis nach Anhang VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; 7. Milchkuh: ein weibliches Rind der Gattung bos taurus; 8. Milchbestandteil: die einzelnen Bestandteile von Rohmilch, insbesondere Eiweiß, Fett, Laktose, Vitamine und Mineralstoffe sowie Wasser in der jeweiligen Gesamtheit des Bestandteiles oder in Teilen dieser Gesamtheit; 9. Milchretentat: der bei der Filtration von Konsummilch durch den Filter zurückgehaltene Anteil der Konsummilch, wobei jeglicher technische Prozess zur Filterung verwendet werden kann; 10. UF-Milchretentat: ein mittels Ultrafiltration gewonnenes Milchretentat; 11. Milchpermeat: der bei der Filtration von Konsummilch den Filter passierende Anteil der Konsummilch, wobei jeglicher technische Prozess zur Filterung verwendet werden kann; 12. UF-Milchpermeat: ein mittels Ultrafiltration gewonnenes Milchpermeat; 13. Trockenmasse: die Gesamtheit aller Bestandteile einer Milch oder eines Milchproduktes mit Ausnahme des Wassers; 14. Milchanteil: sämtliche Anteile an einem Milchprodukt, die a) unmittelbar aus Milch oder b) aus dem Milchanteil eines für die Herstellung des Milchproduktes verwendeten Milchproduktes entstanden sind; 15. Laktase: ein Enzym, das in der Lage ist, Laktose in Glukose und Galaktose zu spalten; 16. Butter: eine Butter nach Anhang VII Anlage II Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; 17. bestimmte andere Milchstreichfette: ein Milchstreichfett nach Anhang VII Anlage II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; 18. Prüfstelle: die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Prüfung von Markenbutter; 19. Markenbutterbetrieb: ein Betrieb, der eine Berechtigung zur Herstellung von Markenbutter besitzt; 20. Labaustauschstoff: eine Zubereitung von Enzymen auf mikrobieller oder pflanzlicher Basis, wenn die Zubereitung dazu bestimmt ist, anstelle von Lab zur Dicklegung von Milch bei der Herstellung von Käse zu dienen; 21. geschmackgebendes Lebensmittel: ein Lebensmittel, das zur Erzielung einer bestimmten Geschmacksrichtung zugesetzt wird und das a) keine Milch und kein Milcherzeugnis darstellt, b) keinen Milchbestandteil ersetzt und c) in den §§ 28 oder 35 Absatz 1 nicht als ein bei der Herstellung von Käse oder Erzeugnissen aus Käse verwendbares Lebensmittel gesondert angeführt ist; 22. färbendes Lebensmittel: ein Lebensmittel, das zur Erzielung einer bestimmten Färbung zugesetzt wird und das a) keine Milch und kein Milcherzeugnis darstellt und b) keinen Milchbestandteil ersetzt; 23. Wärmebehandlung: eine Pasteurisierung, Ultrahocherhitzung, Sterilisierung oder jede andere Art der Wärmebehandlung, die nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zulässig ist; 24. Pasteurisierung: eine Wärmebehandlung nach Maßgabe des Anhanges III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 25. Ultrahocherhitzung: eine Wärmebehandlung nach Maßgabe des Anhanges III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 26. Sterilisierung: eine Wärmebehandlung im Sinne des Anhanges II Kapitel XI Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; 27. eingedickte Milch: ungezuckerte und gezuckerte Kondensmilch; 28. ungezuckertes Kondensmilcherzeugnis: eine Kondensmilch im Sinne des Unterabschnitts I der Anlage 6; 29. gezuckertes Kondensmilcherzeugnis: eine Kondensmilch im Sinne des Unterabschnitts II der Anlage 6; 30. Trockenmilch: eine Trockenmilch im Sinne des Unterabschnitts III der Anlage 6; 31. Saccharose: Halbweißzucker, Weißzucker und raffinierter Weißzucker; 32. Lebensmittelzusatzstoffe: solche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und deren dort geregelter Anwendungsrahmen; 33. Verarbeitungshilfsstoffe: solche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 entsprechen; 34. Lebensmittelenzyme: Enzyme, die in der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 für den jeweiligen Zweck zugelassen sind. Nummer 21 Buchstabe c ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines geschmackgebenden Lebensmittels im Sinne der Nummer 21, sofern ein von Nummer 21 Buchstabe c erfasstes Lebensmittel lediglich einen Bestandteil eines von Buchstabe c nicht erfassten geschmackgebenden Lebensmittels bildet.

(2) Es stehen im Sinne dieser Verordnung einander gleich: 1. der entrahmten Milch die Magermilch, 2. der teilentrahmten Milch die fettarme Milch, 3. der Sahne der Rahm, 4. der Molkensahne der Molkenrahm, 5. der Laktose der Milchzucker, 6. der Einstellung die Standardisierung und 7. dem Labaustauschstoff das mikrobielle Lab.

§ 4Besondere Kennzeichnungsvorschriften

Die nach § 3 Absatz 2 gleichgestellten Begriffe dürfen bei der Kennzeichnung verwendet werden.

§ 5Vorrang des Milchproduktrechts der Europäischen Union

Die Regelungen dieser Verordnung sind nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar. Dies gilt insbesondere für das unionsrechtliche Milchproduktrecht und sonstige Regelungen über die Zulassung und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln.

§ 6Verwendbare technologische Verfahren zur Änderung des Gehaltes an Milchbestandteilen

Zur Änderung des Gehaltes an Milchbestandteilen in Milch und Milchprodukten dürfen sämtliche technologischen Verfahren verwendet werden, soweit nicht Unionsrecht oder Bestimmungen dieser Verordnung ein bestimmtes Verfahren vorschreiben oder ausschließen.

§ 7Höchstgehalte im Enderzeugnis

Soweit diese Verordnung die Verwendung geschmackgebender oder färbender Lebensmittel für bestimmte Milchprodukte vorsieht und für diese Milchprodukte hinsichtlich der Verwendung von Lebensmitteln und Stoffen Vorgaben enthält, gelten die Vorgaben auch für die geschmackgebenden und färbenden Lebensmittel. Insbesondere dürfen festgelegte Höchstgrenzen nicht im Enderzeugnis überschritten werden.

§ 8Anforderungen an die Herstellung und Kennzeichnung

(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat wärmebehandelte Konsummilch nach den Anforderungen herzustellen und spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu kennzeichnen, die festgelegt sind in 1. den Bestimmungen des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang VII Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 und 2. den zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsakten der Europäischen Kommission.

(2) Trinkmilch ist von einem Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Bezeichnung „Trinkmilch“ zu versehen.

§ 9Kennzeichnung bezüglich der Wärmebehandlung

(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat wärmebehandelte Konsummilch spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Art der Wärmebehandlung nach Maßgabe des § 57 zu kennzeichnen.

(2) Führt eine Pasteurisierung mit einer Temperatur von 72 bis 75° Celsius und einer Dauer von 15 bis 30 Sekunden zu einer Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand von bis zu zwölf Tagen bei einer Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius, kann der Lebensmittelunternehmer wärmebehandelte Konsummilch zusätzlich mit der Angabe „traditionell hergestellt“ oder „traditionell hergestellte Konsummilch“ versehen.

(3) Führt die Wärmebehandlung zu einer Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand von mindestens drei Monaten bei einer Lagertemperatur von höchstens 20° Celsius, kann der Lebensmittelunternehmer wärmebehandelte Konsummilch zusätzlich mit der Angabe „H“, „H-Milch“ oder „haltbare Milch“ versehen.

§ 10Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes

Ein Lebensmittelunternehmer hat bei wärmebehandelter Konsummilch den Fettgehalt bemessen am Anteil des Gesamtgewichts spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie folgt anzugeben: 1. bei nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch a) die Angabe „mindestens 3,5 % Fett“, b) die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder c) die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt; 2. bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter Milch und Trinkmilch die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt; 3. bei Magermilch a) die Angabe „höchstens 0,5 % Fett“, b) die Angabe „höchstens … % Fett“ mit einem unter 0,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder c) die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt.

§ 11Wärmebehandelte Milch anderer Tierarten

(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat Rohmilch, die von einer anderen Tierart als Milchkühen stammt und wärmebehandelt wurde, spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens als „Milch“ in einer Wortverbindung mit der Tierart zu bezeichnen, wobei die Tierart voranzustellen ist.

(2) Bei der Herstellung sind nur die in Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Änderungen der Rohmilch in entsprechender Anwendung zulässig. Dabei ist kein vorgeschriebener Fettgehalt erforderlich. Soweit zur Einstellung des Fettgehaltes Milchinhaltsstoffe verwendet werden, müssen diese aus Rohmilch derselben Tierart stammen.

(3) Wird Rohmilch von mehr als einer Tierart verwendet, hat der Lebensmittelunternehmer die Bezeichnung „Milch aus …“ unter Angabe der Bezeichnungen nach Absatz 1 zu verwenden. Ist darunter Rohmilch von Milchkühen, ist diese vom Lebensmittelunternehmer als Kuhmilch zu bezeichnen. Die Bezeichnung der Tierart, von der die höchste Rohmilchmenge stammt, ist an erster Stelle anzugeben. Die weiteren Bezeichnungen sind in absteigender Reihenfolge der Rohmilchmenge zu verwenden. Bei der Herstellung ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Im Falle des Absatzes 3 hat der Lebensmittelunternehmer die prozentualen Anteile der Rohmilch der einzelnen Tierarten bezogen auf die Gesamtheit der in der Milch enthaltenen Milchbestandteile anzugeben.

(5) In der Kennzeichnung hat der Lebensmittelunternehmer Folgendes anzugeben: 1. die in Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 bezeichneten Angaben; 2. die Art der Wärmebehandlung nach Maßgabe des § 57; 3. bei im Fettgehalt a) eingestellter Milch die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt und b) nicht eingestellter Milch die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem bezüglich der betreffenden Tierart durchschnittlichen Fettgehalt. Wird Rohmilch mehrerer Tierarten verwendet, ist ein mengengewichteter Durchschnitt aus den durchschnittlichen Fettgehalten der Tierarten zu bilden. Bei Rohmilch von Milchkühen ist ein Fettgehalt von 4,0 Prozent zu verwenden. Die Fettgehalte nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bis zu 0,2 Prozent geringer angegeben werden.

(6) Die Angaben nach § 9 Absatz 2 und 3 können entsprechend verwendet werden.

§ 12Butter und bestimmte andere Milchstreichfette

Butter und bestimmte andere Milchstreichfette sind nach den Anforderungen herzustellen, die festgelegt sind in 1. Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang VII Teil VII und dessen Anlage II Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und 2. den zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsakten der Europäischen Kommission, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 445/2007.

§ 13Buttersorten

Bei der Herstellung von Buttersorten sind zusätzlich zu § 12 folgende Anforderungen einzuhalten: 1. Sauerrahmbutter: a) Herstellung aus jeweils mikrobiell gesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus, b) Verwendung von für die Herstellung von Sauerrahmbutter spezifischen Milchsäurebakterienkulturen vor der Butterung, c) Einhaltung eines pH-Wertes von höchstens im Serum 5,1; 2. Süßrahmbutter: a) Herstellung aus jeweils ungesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus, b) keine Verwendung von Milchsäurebakterienkulturen während oder nach der Butterung, c) Einhaltung eines pH-Wertes von mindestens im Serum 6,4; 3. mildgesäuerte Butter: a) Herstellung aus jeweils ungesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus, b) Verwendung von für die Herstellung von mildgesäuerter Butter spezifischen Milchsäurebakterienkulturen während der Butterung, c) fakultative Verwendung eines Milchsäurekonzentrats während der Butterung, das aus der Fermentation von Milchinhaltsstoffen mit spezifischen Milchsäurebakterienkulturen gewonnen wurde, d) Einhaltung eines pH-Wertes von unter im Serum 6,4.

§ 14Weitere bei Buttersorten verwendbare Lebensmittel und Stoffe

Bei der Herstellung von Buttersorten dürfen folgende weitere Lebensmittel und Stoffe verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Anhanges VII Teils III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden: 1. Speisesalz und jodiertes Speisesalz, 2. Trinkwasser, 3. Laktase und 4. Lebensmittelzusatzstoffe.

§ 15Markenbutter

(1) Bei der Herstellung von Markenbutter sind zusätzlich zu § 13 folgende Anforderungen einzuhalten: 1. Herstellung unmittelbar aus pasteurisierter Sahne, wobei a) die Sahne aus Rohmilch von Milchkühen stammt und b) der Peroxydasenachweis nach Durchführung des Pasteurisierungsverfahrens negativ ist, 2. Erfüllung der Voraussetzungen einer Buttersorte, 3. Erreichen von jeweils mindestens vier Bewertungspunkten bei der Bewertung nach Anlage 1 Nummer 3 hinsichtlich der a) Streichfähigkeit, b) Wasserverteilung und c) vier sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch, Geschmack und Textur, 4. Herstellung in einem Markenbutterbetrieb.

(2) Bei gesalzener Butter sind hinsichtlich der Wasserverteilung nur mindestens drei Bewertungspunkte erforderlich.

§ 16Zusatz von Vitamin A und Vitamin D zu bestimmten anderen Milchstreichfetten

Bestimmten anderen Milchstreichfetten dürfen Vitamin A und Vitamin D wie folgt zugesetzt werden: 1. Retinol, Retinylacetat und Retinylpalmitat bis zu 5 Milligramm je Kilogramm, berechnet als Retinol, und 2. Ergocalciferol und Cholecalciferol bis zu 12,5 Mikrogramm je Kilogramm, berechnet als Calciferol.

§ 17Allgemeine Anforderungen

(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat Butter und bestimmte andere Milchstreichfette spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach den Anforderungen 1. des in § 12 benannten Unionsrechts und 2. des Artikels 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt II Nummer 1, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Fassung vom 13. Mai 2013 zu kennzeichnen.

(2) Sofern die Anforderungen an eine Buttersorte erfüllt werden, hat der Lebensmittelunternehmer Butter zusätzlich zu Absatz 1 mit der Angabe der jeweiligen Buttersorte zu kennzeichnen.

§ 18Kennzeichnung als Markenbutter

(1) Markenbutter in einer Verpackung, die gewährleistet, dass die sensorischen Eigenschaften nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c erhalten bleiben, darf zusätzlich als Markenbutter gekennzeichnet werden.

(2) Sofern Butter als Markenbutter gekennzeichnet wird, hat der Lebensmittelunternehmer die Butter spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zusätzlich mit der Angabe „Amtliche Qualitätskontrolle des Landes … Prüfstelle …“ unter Angabe des Landes und der Prüfstelle zu kennzeichnen.

(3) Die Kennzeichnung als Markenbutter darf nur durch einen Markenbutterbetrieb vorgenommen werden.

§ 19Gütezeichen bei Markenbutter

(1) Markenbutter in einer Verpackung, die die Anforderung nach § 18 Absatz 1 erfüllt, darf mit einem Gütezeichen nach Anlage 2 gekennzeichnet werden.

(2) Das Gütezeichen darf allein oder zusätzlich zu der Kennzeichnung als Markenbutter verwendet werden.

(3) Sofern die Markenbutter nur mit dem Gütezeichen versehen wird, ist sie vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zusätzlich mit der Angabe „Amtliche Qualitätskontrolle des Landes … Prüfstelle …“ unter Angabe des Landes und der Prüfstelle zu kennzeichnen.

(4) Die Kennzeichnung mit dem Gütezeichen darf nur durch einen Markenbutterbetrieb vorgenommen werden.

§ 20Genehmigung

(1) Die Herstellung von Markenbutter bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung ist von dem herstellenden Lebensmittelunternehmer bei der Prüfstelle schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Genehmigung ist von der Prüfstelle für jede Buttersorte einzeln zu erteilen.

(2) Antragsberechtigt sind nur Lebensmittelunternehmer, die im Durchschnitt eines Kalenderjahres täglich mindestens 500 Liter Milch oder in entsprechendem Umfang Milcherzeugnisse be- oder verarbeiten. Im Falle von Milcherzeugnissen ist die Menge an Milch maßgeblich, die zur Herstellung der Milcherzeugnisse benötigt wird. Werden bei der Herstellung Milcherzeugnisse verwendet, gilt die durchschnittliche Menge nach Satz 1 entsprechend.

(3) In dem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 hat der Lebensmittelunternehmer anzugeben, 1. für welche Buttersorten die Genehmigung erteilt werden soll, 2. sofern ein anderes Unternehmen an der Herstellung, Ausformung oder Verpackung der Butter durch den Antragsteller beteiligt ist, der Name, die Anschrift und die Art der Beteiligung dieses Unternehmens sowie, 3. ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt worden ist und, sofern diese nicht mehr vorliegt, die Gründe dafür.

(4) Die Prüfstelle kann weitere Angaben von dem Antragsteller verlangen, wenn dies zur Prüfung des Antrages erforderlich ist.

(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden der zweimonatlich stattfindenden Prüfungen nach § 21 Absatz 3 bei jeder Butterprobe die Anforderungen an Markenbutter und die jeweilige Buttersorte erfüllt werden.

§ 21Prüfung

(1) Wird ein Antrag auf eine Genehmigung gestellt oder ist eine Genehmigung erteilt worden, hat der herstellende Betrieb zur Kontrolle, ob die Butter den Anforderungen an Markenbutter entspricht, nach den Vorgaben der Anlage 1 Nummer 1.1 Satz 2, Nummer 1.2 Satz 1, Nummer 1.6, 1.8 und 1.9 auf Anforderung der Prüfstelle alle zwei Monate Butterproben für jede betroffene Buttersorte zu nehmen und an die Prüfstelle oder eine von der Prüfstelle benannten Stelle zu übersenden.

(2) Die Prüfstelle kann in dem herstellenden Betrieb die Ordnungsmäßigkeit der Probenahme und der Versendung überprüfen.

(3) Nach Erhalt der übersandten Proben hat die Prüfstelle innerhalb eines Monats nach den Vorgaben von Anlage 1 Nummer 2 und 3 zu prüfen, ob die Butter den Anforderungen an Markenbutter und der jeweiligen Buttersorte entspricht. Das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfstelle dem herstellenden Betrieb unter Angabe der erreichten Bewertungspunkte im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 22Ausweitung der Prüfung

(1) Die Prüfstelle kann zur Gewährleistung, dass die Anforderungen an Markenbutter eingehalten werden, 1. die Prüfung ganz oder teilweise auf Unternehmen im Sinne des § 20 Absatz 3 Nummer 2 sowie anderweitige Ausformungs- oder Verpackungsstellen erstrecken und 2. Unternehmen des Lebensmittelhandels mittels Stichproben auf die Einhaltung der Anforderungen hin prüfen. Die Prüfungsintervalle liegen im Ermessen der Prüfstelle.

(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 kann die Ausweitung der Prüfung nach § 21 auch Unternehmen im Ausland erfassen.

(3) Für die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die Prüfstelle die Übersendung von Butterproben nach § 21 Absatz 1 von den betreffenden Unternehmen verlangen, wobei § 21 Absatz 2 entsprechend anzuwenden ist. Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 findet aufgrund von Probenahmen der Prüfstelle statt.

(4) Auf die Prüfung und das Ergebnis der Prüfung ist § 21 Absatz 3 entsprechend anzuwenden, wobei die Mitteilung der Prüfstelle zusätzlich gegenüber dem betroffenen Markenbutterbetrieb zu erfolgen hat.

(5) Der betroffene Markenbutterbetrieb hat, soweit erforderlich, auf Anfrage der Prüfstelle die Prüfstelle bei der Durchführung einer Ausweitung der Prüfung zu unterstützen.

§ 23Übertragung von Prüfaufgaben

(1) Die Prüfstelle kann 1. die Durchführung der Prüfung einer sachverständigen Milchuntersuchungsanstalt als Prüfstelle übertragen und 2. eine andere Stelle mit einzelnen Aufgaben der Prüfstelle beauftragen (beauftragte Stelle).

(2) Die Angehörigen der Prüfstelle und der beauftragten Stelle sind Personen außerhalb der Prüfstelle und der beauftragten Stelle zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 24Buttersachverständige

(1) Für die sensorische Prüfung der Butter nach Anlage 1 Nummer 3.2 setzt die Prüfstelle Buttersachverständige ein.

(2) Die Buttersachverständigen müssen 1. über den erforderlichen Sachverstand im Hinblick auf die Herstellung und Beschaffenheit von Butter verfügen sowie 2. Sachverständige für die sensorische Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne der DIN EN ISO 22935-1:12-12 „Milch und Milcherzeugnisse – Sensorische Analyse – Teil 1: Allgemeiner Leitfaden für die Rekrutierung, Auswahl, Schulung und das Monitoring von Prüfpersonen (ISO 22935-1:2009)“ sein.

§ 25Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist bezogen auf die jeweilige Buttersorte zu widerrufen, wenn 1. von der Gesamtzahl der nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1 zu übersendenden Proben mehr als zwei Proben in sechs aufeinanderfolgenden Monaten a) nicht regelmäßig eingesandt oder b) aufgrund der Anlage 1 Nummer 2.2 nicht zur Prüfung zugelassen worden sind, 2. in den folgenden Zeiträumen von der Gesamtzahl der geprüften Proben mehr als ein Drittel nicht die Anforderungen des § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, erfüllt haben: a) in drei aufeinanderfolgenden Monaten oder b) innerhalb der letzten sechs Monate, 3. der Markenbutterbetrieb oder ein Unternehmen im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 1 nicht die Anweisungen der Prüfstelle gemäß Anlage 1 Nummer 1 befolgt hat, 4. ein Unternehmen im Sinne des § 22 Absatz 1 eine Prüfung nicht zugelassen oder behindert hat oder 5. bei der Prüfung der Butter nach § 22 Absatz 1 wiederholt Beanstandungen der Butter erfolgt sind.

(2) Wird von einem Unternehmen erstmalig eine Anweisung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 nicht befolgt oder eine Prüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 nicht zugelassen oder behindert, ist vor einem Widerruf auf die Folgen dieser Handlung hinzuweisen und die Möglichkeit zu geben, eine erneute Anweisung der Prüfstelle zu befolgen beziehungsweise die Prüfung ordnungsgemäß durchführen zu lassen.

(3) Im Falle eines Widerrufes wird die Genehmigung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des herstellenden Betriebes wieder erteilt, wenn 1. die Umstände, die zum Widerruf geführt haben, entfallen sind und 2. die Gesamtzahl der Proben einer Buttersorte des herstellenden Betriebes bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen der nach § 21 Absatz 1 übersandten Proben die Anforderungen des § 15 erfüllt.

(4) Die Genehmigung erlischt bezogen auf die jeweilige Buttersorte, wenn 1. die Herstellung der Buttersorte vorübergehend eingestellt wird und die Prüfung der ersten Butter der Buttersorte, die nach der Wiederaufnahme der Produktion hergestellt wird, nicht die Anforderungen des § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, erfüllt oder 2. die Herstellung der Buttersorte länger als sechs Monate eingestellt wird.

(5) Der Markenbutterbetrieb hat der Prüfstelle Folgendes unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen: 1. jede Einstellung der Herstellung einer Buttersorte und 2. jede Änderung hinsichtlich der nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 angegebenen Unternehmen.

§ 26Käse

Käse ist aus dickgelegter Käsereimilch herzustellen. Das hergestellte Erzeugnis kann frisch oder in jeglichem Reifegrad sein.

§ 27Käsereimilch

(1) Käsereimilch ist herzustellen aus 1. Milch oder 2. Buttermilcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Süßmolke, Sauermolke oder Molkensahne. Die Milch und Milcherzeugnisse sind allein oder in Form einer Mischung verwendbar.

(2) Der Gehalt der einzelnen Milchbestandteile der zur Herstellung verwendeten Milch und Milcherzeugnisse darf vor oder während der Herstellung der Käsereimilch verändert werden. Insbesondere können Milchbestandteile ganz oder teilweise entzogen oder durch die Zugabe gleicher Milchbestandteile angereichert werden.

(3) Wird nach Absatz 2 durch Zugabe von Natriumcaseinat der Eiweißgehalt erhöht, darf der Gehalt an Eiweiß höchstens 3 Gramm je Kilogramm über dem Gesamteiweißgehalt der verwendeten Milch und Milcherzeugnisse liegen. Wird der Eiweißgehalt der verwendeten Milch und Milcherzeugnisse durch die Entziehung von anderen Milchbestandteilen erhöht, ist für die Anwendung des Satzes 1 von diesem erhöhten Eiweißgehalt auszugehen.

(4) Die Erhöhung des Eiweißgehaltes nach Absatz 3 darf insgesamt folgende Grenzen nicht überschreiten: 1. bei Käsereimilch, die zur Herstellung von Käsestandardsorten dient, fünf Gramm je Kilogramm Käsereimilch; 2. bei Käsereimilch, die zur Herstellung anderweitiger Käse dient, zehn Gramm je Kilogramm Käsereimilch.

(5) Der Anteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß der Käsereimilch darf nicht größer als der Anteil des Molkeneiweißes der für die Herstellung von Käsereimilch verwendbaren Milch sein.

§ 28Weitere bei der Herstellung von Käse verwendbare Lebensmittel und Stoffe

Bei der Herstellung von Käse dürfen folgende weitere Lebensmittel und Stoffe verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Anhanges VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden: 1. Speisesalz und jodiertes Speisesalz; 2. Gewürze, Kräuter, aus Gewürzen oder Kräutern gewonnene natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte sowie Mischungen hieraus; 3. Trinkwasser und Wasserdampf aus Trinkwasser; 4. frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der Aromendurchführungsverordnung und Raucharomen; 5. färbende Lebensmittel; 6. Lab oder Zubereitungen aus Lab, Wiederkäuermagenpepsin oder Schweinemagenpepsin, wenn der Anteil an Chymosin in einer Zubereitung mindestens 25 Prozent beträgt; 7. Labaustauschstoffe; 8. Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen, wobei bei Frischkäse a) Hefe- und Pilzkulturen nicht verwendet werden dürfen und b) Bakterienkulturen nur verwendet werden dürfen, sofern sie nicht zu einer Oberflächenreifung führen; 9. Laktase; 10. Zentrifugat aus Entkeimungseinrichtungen, die einer Einrichtung zur Reinigung der Milch nachgeschaltet sind, wenn das Zentrifugat a) der gleichen Milch in entsprechenden Anteilen zur Herstellung von Käse, ausgenommen Frisch- und Weichkäse, zugesetzt wird, b) in geeigneten Einrichtungen gewonnen wird nach Verfahren, die von folgenden Stellen anerkannt sind: aa) vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, oder bb) von einer anderen in Doppelbuchstabe aa genannten wissenschaftlichen Einrichtung, die mit solchen Verfahren amtlich beauftragt ist, und c) nach einem amtlich genehmigten Wärmebehandlungsverfahren ausreichend erhitzt worden ist; 11. bei geriebenem, geraspeltem, gestifteltem, gewürfeltem oder gehobeltem Käse in technologisch notwendigem Umfang als Trennmittel Cellulosepulver, Kartoffel-, Mais- und Reisstärke, auch gemischt, wenn das Trennmittel 3 Prozent des Käsegesamtgewichts nicht überschreitet; 12. Speiseöl in einer Menge, die jeweils erforderlich ist a) zur Behandlung der Oberfläche von Hartkäse, Schnittkäse oder halbfestem Schnittkäse mit geschlossener Rinde oder Haut, b) zur Lösung oder Emulgierung von Carotin (E 160a), auch unter Mitverwendung von Speisegelatine und Stärke, oder c) zum Einbringen weiterer Lebensmittel und Stoffe, insbesondere solche der Nummer 2, in den Käse; 13. bei Frischkäse Sahneerzeugnisse zur Einstellung des Fettgehaltes; 14. bei wärmebehandeltem Frischkäse in technologisch notwendigem Umfang Stärke, Speisegelatine und flüssiges Pektin; 15. Lebensmittelzusatzstoffe; 16. Verarbeitungshilfsstoffe.

§ 29Käsegruppen

(1) Käse wird in folgende Käsegruppen eingeteilt: Käsegruppe Wassergehalt in der fettfreien Käsegesamtmasse Hartkäse 56 % oder weniger Schnittkäse mehr als 54 % bis 63 % Halbfester Schnittkäse mehr als 61 % bis 69 % Sauermilchkäse mehr als 60 % bis 73 % Weichkäse mehr als 67 % Frischkäse mehr als 73 %.

(2) Nicht eingeteilt wird Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird. Eine Flüssigkeit im Sinne von Satz 1 ist insbesondere Salzlake, Molke und Speiseöl.

§ 30Sauermilchquark

Sauermilchquark ist Quark, der 1. aus Magermilch unter Verwendung von Milchsäurebakterien hergestellt worden ist, wobei a) folgende weitere Stoffe verwendet werden dürfen: aa) Lab, bb) Wiederkäuermagenpepsin, cc) Zubereitungen aus Lab oder Schweinemagenpepsin, wenn bei einer Zubereitung der Anteil an Chymosin mindestens 25 Prozent beträgt, dd) Labaustauschstoffe und ee) Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen, sofern der Sauermilchquark zur Sauermilchkäseherstellung dient, b) eine Wärmeeinwirkung vorgenommen werden darf und 2. eine fettfreie Trockenmasse von mindestens 32 Prozent aufweist.

§ 31Käsearten

(1) Für die Käsearten Molkenkäse, Molkeneiweißkäse, Sauermilchkäse und Pasta-filata-Käse gelten die folgenden besonderen Anforderungen an ihre Herstellung, insbesondere im Hinblick auf die Käsereimilch sowie die weiteren verwendbaren Lebensmittel und Stoffe: 1. Molkenkäse: hergestellt aus Süßmolke oder Sauermolke, der a) Wasser entzogen worden ist, b) Milch, Sahne, Molkensahne, Butter oder Butterschmalz zugesetzt werden darf und c) keine Lebensmittel und Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 12 Buchstabe a, Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch zugesetzt sind; 2. Molkeneiweißkäse: hergestellt aus Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne, denen a) Milch und Sahneerzeugnisse zugesetzt werden dürfen, b) Milcheiweiße mit Ausnahme von Kasein und Kaseinate zugesetzt werden dürfen und c) Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 7 und 9 bis 12 Buchstabe a, Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch nicht zugesetzt werden dürfen; 3. Sauermilchkäse: hergestellt aus Sauermilchquark, Frischkäse und Milcheiweißerzeugnissen, wobei a) die Milcheiweißerzeugnisse höchstens 90 Gramm je Kilogramm Sauermilchquark betragen dürfen und b) keine Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6, 7 und 9 bis 12 Buchstabe a sowie Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch zugesetzt werden dürfen; 4. Pasta-filata-Käse: hergestellt aus der Bruchmasse dickgelegter Käsereimilch, die a) mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke behandelt worden ist und b) verarbeitet worden ist durch Kneten und Ziehen der plastischen Masse aa) zu Bändern oder bb) zu Strängen und Formen.

(2) Molkenkäse, Molkeneiweißkäse und Pasta-filata-Käse werden nicht nach Käsegruppen im Sinne des § 29 Absatz 1 eingeteilt.

§ 32Käsestandardsorten bei Käsegruppen

(1) Käse der Käsegruppe Hartkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten 1. Emmentaler, 2. Bergkäse und 3. Cheddar (Chester).

(2) Käse der Käsegruppe Schnittkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten 1. Gouda, 2. Edamer, 3. Tilsiter und 4. Wilstermarschkäse.

(3) Käse der Käsegruppe halbfester Schnittkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten 1. Steinbuscher, 2. Edelpilzkäse und 3. Butterkäse.

(4) Käse der Käsegruppe Weichkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten 1. Camembert, 2. Brie, 3. Romadur und 4. Limburger.

(5) Käse der Käsegruppe Frischkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten 1. Speisequark, 2. Schichtkäse, 3. Rahmfrischkäse und 4. Doppelrahmfrischkäse.

(6) Für die Käsestandardsorten nach den Absätzen 1 bis 5 gelten die in Anlage 4 Abschnitt A bezeichneten Anforderungen an die Herstellungsweise und Beschaffenheit sowie an die sonstigen Eigenschaften.

(7) An die Stelle der in § 29 Absatz 1 festgelegten Wassergehalte in der fettfreien Käsegesamtmasse treten die folgenden Mindestbestandteile, sofern in der Anlage 4 Abschnitt A für eine Käsestandardsorte 1. ein Mindestgehalt an Trockenmasse festgelegt ist oder 2. ein Mindestgehalt an Trockenmasse und ein Mindestgehalt an Eiweiß festgelegt sind.

§ 33Käsestandardsorten bei Käsearten

(1) Käse der Käseart Sauermilchkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten 1. Harzer Käse und Mainzer Käse sowie 2. Handkäse, Bauernhandkäse, Korbkäse, Stangenkäse und Spitzkäse.

(2) Käse der Käseart Pasta-filata-Käse wird unterteilt in die Käsestandardsorten 1. Provolone, 2. Mozzarella und 3. schnittfester Mozzarella.

(3) Für die Käsestandardsorten nach den Absätzen 1 und 2 gelten die in Anlage 4 Abschnitt B und C bezeichneten Anforderungen an die Herstellungsweise und Beschaffenheit sowie an die sonstigen Eigenschaften.

§ 34Erzeugnisse aus Käse

Erzeugnisse aus Käse werden in die folgenden Arten unterteilt, für die die jeweils benannten Anforderungen an die Herstellung gelten: 1. Schmelzkäse: a) hergestellt aa) mindestens zu 50 Prozent der Trockenmasse des Schmelzkäses aus Käse, bb) durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und Emulgieren, cc) unter optionaler Verwendung von aaa) anderen Milcherzeugnissen und bbb) Schmelzsalzen und Zitronensaft und b) einen Trockenmassegehalt aufweisend, der in der Anlage 5 für Schmelzkäse der jeweiligen Fettgehaltsstufe festgelegt ist; 2. Schmelzkäsezubereitung: a) hergestellt aa) aus Käse, einer Käsezubereitung, Schmelzkäse oder Mischungen hieraus, bb) durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und Emulgieren, cc) unter optionaler Verwendung von aaa) anderen Milcherzeugnissen, bbb) geschmackgebenden und färbenden Lebensmitteln sowie ccc) Schmelzsalzen und Zitronensaft, dd) mit einem Anteil geschmackgebender und färbender Lebensmittel am Gesamtgewicht des Schmelzkäses von nicht mehr als 30 Prozent und b) einen Trockenmassengehalt aufweisend, der in der Anlage 5 für Schmelzkäsezubereitungen der jeweiligen Fettgehaltsstufe festgelegt ist; 3. Kochkäse: a) hergestellt wie Schmelzkäse unter Verwendung von Sauermilchquark, Sauermilchkäse, Labquark oder Mischungen hieraus, wobei Folgendes verwendet werden darf: aa) auch Schnittkäse ohne Rinde oder Haut im Umfang von höchstens 80 Gramm je Kilogramm Kochkäse sowie bb) Sahne, Butter und Butterschmalz, b) einen Trockenmassegehalt aufweisend, der einen in der Anlage 5 für Kochkäse der jeweiligen Fettgehaltsstufe festgelegt ist; 4. Käsezubereitungen: hergestellt aus Käse ohne Schmelzen, wobei auch Folgendes verwendet werden darf: a) andere Milcherzeugnisse mit Ausnahme von Kasein, Kaseinat, Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen sowie b) geschmackgebende und färbende Lebensmittel, sofern deren Anteil am Gesamtgewicht der Käsezubereitung nicht mehr als 30 Prozent betragen darf; 5. Käsekompositionen: zusammengesetzt aus zwei oder mehr a) Käse, b) Erzeugnissen aus Käse oder c) Käse und Erzeugnissen aus Käse.

§ 35Weitere bei Erzeugnissen aus Käse verwendbare Lebensmittel und Stoffe

(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Käse dürfen folgende weitere Lebensmittel und Stoffe verwendet werden, soweit die Voraussetzungen des Anhanges VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden: 1. Speisesalz und jodiertes Speisesalz; 2. Gewürze, Kräuter, aus Gewürzen oder Kräutern gewonnene natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte sowie Mischungen hieraus; 3. Trinkwasser und Wasserdampf aus Trinkwasser; 4. frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der Aromendurchführungsverordnung und Raucharomen; 5. Laktase; 6. bei geriebenen, geraspelten, gestiftelten, gewürfelten oder gehobelten Erzeugnissen aus Käse in technologisch notwendigem Umfang als Trennmittel Cellulosepulver, Kartoffel-, Mais- und Reisstärke, auch gemischt, wenn das Trennmittel 3 Prozent des Käsegesamtgewichts nicht überschreitet; 7. Speiseöl in einer Menge, die jeweils erforderlich ist a) zur Behandlung der Oberfläche von Erzeugnissen aus Käse mit geschlossener Rinde oder Haut, b) zur Lösung oder Emulgierung von Carotin (E 160a), auch unter Mitverwendung von Speisegelatine und Stärke, oder c) zum Einbringen weiterer Lebensmittel und Stoffe, insbesondere solche der Nummer 2, in das Erzeugnis aus Käse; 8. Lebensmittelzusatzstoffe; 9. Verarbeitungshilfsstoffe; 10. bei Käsezubereitungen mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 35 Prozent Kaseinat bis zu 5 Gramm je Kilogramm der Käsezubereitung; 11. bei Schmelzkäsezubereitungen und Käsezubereitungen a) Stärke, Speisegelatine, Inulin, Oligofructose sowie Pektin in fester oder flüssiger Form sowie b) Aromen, soweit sie der Geschmacksrichtung eines verwendeten geschmackgebenden Lebensmittels entsprechen.

(2) Bei der Herstellung von Käsezubereitungen muss der Massenanteil des Käses mindestens 50 Prozent der insgesamt zur Herstellung verwendeten Lebensmittel und Stoffe betragen.

§ 36Fettgehaltsstufen von Käse und Erzeugnissen aus Käse

Für Käse und für Erzeugnisse aus Käse gelten die folgenden Fettgehaltsstufen: Fettgehaltsstufe Fettgehalt in der Trockenmasse 1. Doppelrahmstufe mindestens 60 % und höchstens 87 % 2. Rahmstufe mindestens 50 % weniger als 60 % 3. Vollfettstufe mindestens 45 % weniger als 50 % 4. Fettstufe mindestens 40 % weniger als 45 % 5. Dreiviertelfettstufe mindestens 30 % weniger als 40 % 6. Halbfettstufe mindestens 20 % weniger als 30 % 7. Viertelfettstufe mindestens 10 % weniger als 20 % 8. Magerstufe weniger als 10 %.

§ 37Allgemeine Anforderungen bei Käse

(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat jeden Käse spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe seiner Käsegruppe zu kennzeichnen. Soweit diese Verordnung für einen Käse eine Käseart oder eine Käsestandardsorte regelt, kann der Lebensmittelunternehmer den Käse zusätzlich oder anstelle der Angabe der Käsegruppe mit der jeweiligen Käseart oder Käsestandardsorte kennzeichnen.

(2) Ist nach § 29 Absatz 2 oder § 31 Absatz 2 für einen Käse keine Käsegruppe geregelt, hat der Lebensmittelunternehmer den Käse spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe der zutreffenden Käseart zu kennzeichnen. Soweit diese Verordnung für eine Käseart eine Käsestandardsorte regelt, kann der Lebensmittelunternehmer den Käse zusätzlich oder anstelle der Angabe der Käseart mit der jeweiligen Käsestandardsorte kennzeichnen.

(3) Ist für einen Käse im Sinne des § 29 Absatz 2 keine Käseart geregelt, hat der Lebensmittelunternehmer den Käse spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe „Käse“ zu kennzeichnen.

§ 38Besondere Anforderungen bei Käse in geriebenem, geraspeltem, gestifteltem, gewürfeltem oder gehobeltem Zustand

(1) Abweichend von § 37 hat ein Lebensmittelunternehmer Käse in geriebenem, geraspeltem, gestifteltem, gewürfeltem oder gehobeltem Zustand spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit folgender Bezeichnung anzugeben: 1. „geriebener Käse“, „geraspelter Käse“, „gestiftelter Käse“, „gewürfelter Käse“ oder „gehobelter Käse“ unter Angabe des verwendeten Käses in Form des Zusatzes „hergestellt aus …“ oder 2. der Bezeichnung des verwendeten Käses und dem Zusatz „gerieben“, „geraspelt“, „gestiftelt“, „gewürfelt“ oder „gehobelt“.

(2) Sofern Käse im Sinne von Absatz 1 aus oder in einer anderen Flüssigkeit als Wasser in Verkehr gebracht wird, hat der Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die Bezeichnung nach Absatz 1 um die Angabe dieser Flüssigkeit zu ergänzen. Satz 1 gilt nicht für Mozzarella.

§ 39Allgemeine Anforderungen bei Erzeugnissen aus Käse

(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat jedes Erzeugnis aus Käse spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe der jeweils zutreffenden Art zu kennzeichnen.

(2) Ergänzend zu Absatz 1 kann ein Lebensmittelunternehmer ein Erzeugnis aus Käse mit der Angabe „Erzeugnis aus Käse“ kennzeichnen.

(3) Ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 kann ein Lebensmittelunternehmer ein Erzeugnis aus Käse zudem mit einem Hinweis auf den oder die Käse, aus denen es hergestellt worden ist, kennzeichnen.

(4) Im Falle der Herstellung einer Käsezubereitung aus nur einem Käse darf der Lebensmittelunternehmer den Kennzeichnungsbestandteil „Käse“ durch die Bezeichnung der verwendeten Käsegruppe ersetzen.

§ 40Besondere Anforderungen bei Erzeugnissen aus Käse

(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat eine Käsekomposition spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit dem verwendeten Käse und dem verwendeten Erzeugnis aus Käse zu bezeichnen.

(2) Sofern bei der Herstellung eines geriebenen Erzeugnisses aus Käse mehrere Käse verwendet werden, darf der Lebensmittelunternehmer anstelle der Bezeichnung „Käsekomposition“ die Kennzeichnung „geriebener Käse“ unter Angabe der verwendeten Käse in Form des Zusatzes „hergestellt aus …“ verwenden, wobei im Zusatz sämtliche verwendeten Käse anzugeben sind. Bei einem geraspelten, gestiftelten, gewürfelten oder gehobelten Erzeugnis aus Käse gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Ein Schmelzkäse, eine Schmelzkäsezubereitung oder eine Käsezubereitung darf vom Lebensmittelunternehmer abweichend von § 39 Absatz 3 nur mit einer Käsestandardsorte gekennzeichnet werden, wenn das jeweilige Erzeugnis aus Käse den Fettgehalt in der Trockenmasse aufweist, der für die Käsestandardsorte festgelegt ist. Abweichend von Satz 1 darf der Lebensmittelunternehmer bei Schmelzkäse, der aus einer Käsestandardsorte hergestellt wird, für die ein Fettgehalt in der Trockenmasse von 45 Prozent oder mehr festgelegt ist, mit der Käsestandardsorte auch dann kennzeichnen, wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse um bis zu 2,5 Prozent geringer ist als bei der angegebenen Käsestandardsorte.

(4) Eine Käsezubereitung darf vom Lebensmittelunternehmer abweichend von § 39 Absatz 3 nur 1. als Frischkäsezubereitung bezeichnet werden, wenn als Käse ausschließlich Frischkäse verwendet worden ist, oder 2. als Zubereitung aus einer Käsestandardsorte der Käsegruppe Frischkäse bezeichnet werden, wenn als Käse ausschließlich die betreffende Käsestandardsorte verwendet worden ist.

(5) Wird bei einer Schmelzkäsezubereitung oder einer Käsezubereitung 1. ein geschmackgebendes Lebensmittel verwendet, das zu einer charakteristischen Geschmackgebung führt, und 2. eine Kennzeichnung nach § 39 Absatz 3 verwendet, ist das geschmackgebende Lebensmittel vom Lebensmittelunternehmer in unmittelbarer Nähe zu der Bezeichnung nach § 39 Absatz 3 anzugeben.

§ 41Angabe einer Wärmebehandlung, des Wassergehaltes und einer Umhüllung durch Lebensmittel; Kleinstverpackungen

(1) Ist ein Käse oder ein Erzeugnis aus Käse, ausgenommen Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen einschließlich Kochkäse, einer Wärmebehandlung unterzogen worden, ist der Käse oder das Erzeugnis aus Käse vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe „wärmebehandelt“ zu kennzeichnen. Abweichend von Satz 1 kann der Lebensmittelunternehmer den Käse oder das Erzeugnis aus Käse nach Maßgabe des § 57 kennzeichnen.

(2) Enthält 1. ein Frischkäse, der nicht unter der Bezeichnung einer Standardsorte der Anlage 4 Abschnitt A in den Verkehr gebracht wird, 2. ein Schmelzkäse oder 3. eine Schmelzkäsezubereitung mehr als 82 Prozent Wasser, hat der Lebensmittelunternehmer eine Kennzeichnung mit der Angabe „Wassergehalt mehr als 82 %“ vorzunehmen.

(3) Wird ein Käse oder ein Erzeugnis aus Käse in einer Umhüllung aus einem oder mehreren anderen Lebensmitteln in Verkehr gebracht, ist die Bezeichnung des Käses oder des Erzeugnisses aus Käse vom Lebensmittelunternehmer um die Bezeichnung des oder der umhüllenden Lebensmittel zu ergänzen.

(4) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die in Verpackungen oder Behältnissen im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der Fassung vom 25. November 2015, enthalten sind, können die nach den Absätzen 1 und 2 sowie dem § 40 Absatz 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungen vom Lebensmittelunternehmer auch auf einer Sammelverpackung vorgenommen werden, wenn die Sammelverpackung ausschließlich den betreffenden Käse oder das betreffende Erzeugnis aus Käse enthält. Satz 1 gilt für die Angabe der verwendeten Käse nach § 40 Absatz 2 entsprechend.

§ 42Angabe des Fettgehaltes

(1) Käse und Erzeugnisse aus Käse können vom Lebensmittelunternehmer mit Angaben zum Fettgehalt gekennzeichnet werden. Für die Kennzeichnung gilt Folgendes: 1. Es dürfen nur die in § 36 bezeichneten Fettgehaltsstufen verwendet werden und 2. es darf zum Ausweis des Fettgehaltes in der Trockenmasse nur die Angabe „… % Fett i.Tr.“ verwendet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei 1. einem Käse oder Erzeugnis aus Käse, der aus einer nicht im Fettgehalt eingestellten Käsereimilch hergestellt worden ist, die Angabe „mindestens … % Fett i.Tr.“ unter Zugrundelegung der Trockenmasse anzugeben, 2. einer Käsekomposition die Angabe „insgesamt … % Fett i.Tr.“ unter Zugrundelegung der Trockenmasse anzugeben und 3. einer Käsestandardsorte der Käsegruppe Sauermilchkäse im Sinne der Anlage 4 Abschnitt B nur die in der Anlage 4 Abschnitt B bezeichnete Fettgehaltsstufe anzugeben.

(3) Bei der Berechnung des Fettgehaltes hat der Zusatz der in § 28 Nummer 11 bezeichneten Trennmitteln zur Feststellung der Trockenmasse unberücksichtigt zu bleiben.

§ 43Allgemeine Anforderungen

Eingedickte Milch und Trockenmilch sind nach den in der Anlage 6 jeweils festgelegten Anforderungen herzustellen.

§ 44Haltbarmachung

(1) Die Haltbarmachung von ungezuckerter Kondensmilch ist durch eine Wärmebehandlung vorzunehmen.

(2) Die Haltbarmachung von gezuckerter Kondensmilch ist durch den Zusatz von Saccharose vorzunehmen.

(3) Die Haltbarmachung von Trockenmilch ist durch Trocknung vorzunehmen.

§ 45Weitere bei eingedickter Milch und Trockenmilch verwendbare Lebensmittel und Stoffe

Zur Herstellung von eingedickter Milch und Trockenmilch dürfen zugesetzt werden: 1. Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006; 2. Lebensmittelenzyme; 3. Lebensmittelzusatzstoffe; 4. Laktase. Satz 1 Nummer 1 gilt vorbehaltlich des § 1a des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht.

§ 46Analysemethoden

(1) Werden die in der Anlage 7 bezeichneten Eigenschaften geprüft, sind die dort bezeichneten Analysemethoden zu verwenden.

(2) Steht nach der Anlage 7 mehr als eine Analysemethode zur Verfügung, ist die angewandte Analysemethode in dem Prüfbericht über die Analyse anzugeben.

§ 47Allgemeine Anforderungen

Für eingedickte Milch und Trockenmilch sind die in Anlage 6 festgelegten Bezeichnungen zu verwenden. Änderungen der Zusammensetzung der Milch als Ergebnis einer Behandlung zur Verringerung des Laktosegehaltes durch Umwandlung von Laktose in Glucose und Galactose sind vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach den Maßgaben des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der Fassung vom 25. November 2015 und in unverwischbarer Form zu kennzeichnen.

§ 48Angabe des Milchfettgehaltes; Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren; Hinweis betreffend Säuglinge

(1) Bei der Kennzeichnung von eingedickter Milch und Trockenmilch ist in der Nähe der Bezeichnung der Milchfettgehalt, ausgedrückt als Massenanteil des Enderzeugnisses zum Zeitpunkt der Füllung, anzugeben. Satz 1 gilt nicht für Kondensmagermilch, gezuckerte Kondensmagermilch und Magermilchpulver.

(2) In der Kennzeichnung von eingedickter Milch ist in der Nähe der Bezeichnung der Anteil an fettfreier Milchtrockenmasse, ausgedrückt als Massenanteil des Enderzeugnisses zum Zeitpunkt der Füllung, anzugeben.

(3) In der Kennzeichnung von Trockenmilch sind Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren und der Fettgehalt des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses anzugeben.

(4) In der Kennzeichnung von Trockenmilch ist folgender Hinweis aufzunehmen „nicht geeignet zur Ernährung von Säuglingen im 1. Lebensjahr“.

(5) Bei Einheiten von eingedickter Milch oder Trockenmilch mit weniger als 20 Gramm Masse können die nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Kennzeichnungen auch ausschließlich auf der äußeren Umhüllung vorgenommen werden.

§ 49Allgemeine Anforderungen

(1) Die in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnisse sind nach den dort jeweils festgelegten Anforderungen herzustellen.

(2) Der Gehalt der einzelnen Milchbestandteile der zur Herstellung verwendeten Milch und Milcherzeugnisse darf vor und während der Herstellung des Milcherzeugnisses verändert werden, sofern dem nicht Anforderungen der Anlage 8 und des Anhanges VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entgegenstehen. Insbesondere können Milchbestandteile ganz oder teilweise entzogen oder durch die Zugabe gleicher Milchbestandteile angereichert werden.

§ 50Weitere verwendbare Lebensmittel und Stoffe

(1) Bei der Herstellung der in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnisse darf Laktase verwendet werden.

(2) Bei der Herstellung von Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen, die nach der Fermentation einer Wärmebehandlung von mehr als 50° Celsius unterzogen werden, dürfen Stärke und Speisegelatine verwendet werden.

(3) Bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen dürfen Aromen, Stärke, Speisegelatine sowie Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden. Ein verwendetes Aroma darf den Geschmack eines Lebensmittels, das für die Bezeichnung maßgeblich ist, nicht überlagern.

75 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Milchproduktqualitätsverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-milchpqv

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com