Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Musikfachhändler/Musikfachhändlerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
12Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C sowieeine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.Die Berufsausbildung gliedert sich in
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Abschnitt AAbschnitt BAbschnitt C12341.11.21.31.41.51.61.71.8Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel,Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,Kommunikation mit Kunden,Kundenberatung, Musikgeschichte,Kassieren und Kassenabrechnung,Serviceleistungen,Beschwerde, Reklamation und Umtausch,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;Beratung, Verkauf und Service:2.12.22.32.42.52.6Werbemaßnahmen,Warenpräsentation,Verkaufsförderung,Vertriebswege,Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht,Märkte und Zielgruppen;Marketing und Vertrieb:3.13.23.33.4Einkaufsplanung und Bestellung,Wareneingang und Warenlagerung,Bestandskontrolle,Warenwirtschaftssystem;Einkauf und Warenwirtschaft:4.14.24.34.4Preisbildung und Kalkulation,Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung,Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,Unternehmerische Entscheidungsprozesse;Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:1231.11.21.31.4Instrumentengruppen,Beschaffung,Verkauf und Service,Aufnahme- und Veranstaltungstechnik;Musikinstrumente:2.12.22.32.4Literatur,Beschaffung,Verkauf und Service,Rechtliche Bestimmungen im Musikalienhandel;Musikalien:3.13.23.33.4Tonträgerarten und Repertoire,Beschaffung,Verkauf und Service,Digitale Distribution;Tonträger:121.11.21.31.41.51.6Stellung und Struktur,Betriebliche Organisation,Berufsbildung,Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz;Der Ausbildungsbetrieb:2.12.22.3Arbeitsorganisation,Informations- und Kommunikationssysteme,Interne Kommunikation und Kooperation.Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:(2) Die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Wahlqualifikationseinheiten:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
123die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt undmit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erDie Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als dies für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
12auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieauf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich
12Warenwirtschaft und Rechnungswesen,Musikkundlicher Beratungshintergrund.(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
123a)b)c)d)Waren annehmen und lagern,Warenbestände erfassen und kontrollieren,Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowieverkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden,den Musikmarkt einschätzen,Epochen der Musikgeschichte einordnen,Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowieVorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.
12auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieauf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich
123Geschäftsprozesse im Musikhandel,Wirtschafts- und Sozialkunde,Kundenberatung.(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1234a)b)c)Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen,Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowieGeschäftsprozesse bearbeitenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)c)d)Verkauf,Marketing,Warenbeschaffung sowieServiceleistungen;für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen:der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1234a)b)c)kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln,fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowiekulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen;die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:
12345Warenwirtschaft und Rechnungs-wesenmit 10 Prozent,Musikkundlicher Beratungs-hintergrundmit 30 Prozent,Geschäftsprozesse imMusikhandelmit 20 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent,Kundenberatungmit 30 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
12345im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindestens „ausreichend“,in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
12der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäftsprozesse im Musikhandel“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage 1 Abschnitt B enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.
(1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
(2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation gilt § 8 Absatz 6 entsprechend.
(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 658 - 665)– Sachliche Gliederung –Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den PflichtqualifikationseinheitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Beratung, Verkauf und Service(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)1.1Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.1)a)b)c)d)e)f)Warenbereiche und Dienstleistungen im Musikfachhandel, insbesondere der Sortimente Musikalien, Musikinstrumente und Tonträger, unterscheidenKunden über Sortimente im Ausbildungsbetrieb informierenEigenschaften, Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren der Sortimente unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte darstellen; Informationsquellen zur Aneignung von Warenkenntnissen nutzenFachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Waren der Sortimente anwendenUnterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im Verkaufsgespräch erläuternTrends und innovative Ansätze beobachten sowie für die Sortimentsgestaltung und als Verkaufsargument nutzen1.2Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.2)a)b)c)die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handelstätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigenAnforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit darstellendurch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und -bindung beitragen1.3Kommunikation mit Kunden(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.3)a)b)c)d)e)f)g)h)i)auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsichtlich Waren, Beratung und Service eingehenauf Kundenverhalten situationsgerecht reagierenim Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigenFragetechniken einsetzenGesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und Verkaufsgesprächen anwendenauf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagierenKonfliktursachen feststellen, Konfliktlösungen im Beratungsgespräch entwickeln und anwendenzur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitragenErgänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten1.4Kundenberatung, Musikgeschichte(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.4)a)b)c)Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten, dabei rechtliche und betriebliche Vorschriften anwendenKundentypen und Verhaltensmuster unterscheiden, in Verkaufsgesprächen individuell nutzenKaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und nutzend)e)f)g)in Verkaufs- und Beratungsgesprächen fachbezogene Waren vorführen und über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale informierenEpochen der Musikgeschichte bei der Beratung berücksichtigenWissen über Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, bei Information und Beratung nutzenin Verkaufsgesprächen Aspekte der Notenlehre berücksichtigen1.5Kassieren und Kassenabrechnung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.5)a)b)c)d)e)f)Kassieranweisung beachtenKasse vorbereiten, kassieren, bare und unbare Zahlungen abwickeln, Preisnachlässe berücksichtigenKaufbelege erstellenKasse abrechnen, Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleitenUrsachen für Kassendifferenzen feststellenUmtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln1.6Serviceleistungen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.6)a)b)c)Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit und -bindung anbietenan der Entwicklung von Serviceleistungen mitwirken, Kooperationspartner einbeziehenKataloge und Nachschlagewerke für Beratung und Verkauf nutzen1.7Beschwerde, Reklamation undUmtausch(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.7)a)b)c)Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterscheiden; rechtliche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwendenBeschwerde, Reklamation und Umtausch entgegennehmen und bearbeitenBeschwerde, Reklamation und Umtausch als Elemente einer kundenorientierten Geschäftspolitik nutzen1.8Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.8)a)b)c)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenfremdsprachige Informationsquellen aufgabenbezogen auswertenAuskünfte in einer Fremdsprache erteilen2Marketing und Vertrieb(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)2.1Werbemaßnahmen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 2.1)a)b)bei Werbemaßnahmen Arten, Ziele, Aufgaben und Zielgruppen der Werbung unterscheidenWerbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens und der aktuellen Informations- und Werbemöglichkeiten in der Musikbranche einsetzen2.2Warenpräsentation(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 2.2)a)b)Waren verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einsetzenAngebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen, Waren platzieren2.3Verkaufsförderung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 2.3)a)b)bei der Planung und Auswertung von verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken, verkaufsfördernde Maßnahmen durchführenKunden Messeneuheiten und Produktneuentwicklungen vorstellen, verkaufsfördernde Maßnahmen für diese Produkte initiieren2.4Vertriebswege(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 2.4)a)b)c)Vertriebswege im Musikfachhandel sortimentsbezogen unterscheidenVor- und Nachteile von E-Commerce aus Sicht von Unternehmen und Kunden beurteilenEinsatz von E-Commerce für das Unternehmen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen2.5Urheber-, Leistungsschutz- undVerwertungsrecht(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 2.5)a)b)c)d)Kunden über Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts im Musikfachhandel informierenAufführungs- und Vervielfältigungsrechte von Musik beachtenüber Lizenzen und Verwertungsgesellschaften informierenKunden über die Folgen von Verstößen informieren2.6Märkte und Zielgruppen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 2.6)a)b)c)d)e)Musikmarkt analysieren, nationale und internationale Entwicklungen berücksichtigenEinflüsse externer Faktoren, insbesondere von Mode, Freizeit, Sport und Massenmedien, auf die Entwicklung von Musiktrends beurteilenbei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichenInformationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten auswerten und nutzenVorschläge für betriebliche Marketingmaßnahmen entwickeln3Einkauf und Warenwirtschaft(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)3.1Einkaufsplanung und Bestellung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.1)a)b)c)d)e)f)Bedarf an fachbezogenen Waren unter Berücksichtigung der Umsatz- und Bestandsentwicklung sowie der Absatzchancen ermittelnaktuelle und saisonale Einflüsse bei der Einkaufsplanung berücksichtigenInformations- und Bezugsquellen für die Beschaffung von Waren im Musikfachhandel nutzen, Recherchen, insbesondere in Datenbanken und Katalogen, durchführenAngebote einholen und vergleichenWaren im Musikfachhandel mittels unterschiedlicher Liefersysteme nach betrieblichen Vorgaben und rechtlichen Regelungen beschaffenVertragserfüllung prüfen, insbesondere Liefertermine überwachen und bei Verzug mahnen3.2Wareneingang und Warenlagerung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.2)a)b)c)Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abweichungen melden und Waren nach betrieblichen Regelungen weiterleitenWaren annehmen und dabei rechtliche Regelungen beachtenWaren lagern und pflegen3.3Bestandskontrolle(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.3)a)b)c)d)warenwirtschaftliche Daten erfassen; Belege des Wareneingangs, der Warenlagerung und des Verkaufs prüfenBestände kontrollieren, bei Abweichungen betriebsübliche Maßnahmen einleitenbei Inventuren mitwirken, rechtliche Regelungen beachtenzur Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen3.4Warenwirtschaftssystem(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.4)a)b)Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetriebes erläuternZusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss darstellenc)d)Möglichkeiten der Datenerfassung und -verarbeitung nutzenrechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben bei Datensicherung und Datenschutz beachten4Kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)4.1Preisbildung und Kalkulation(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.1)a)b)c)d)e)f)g)Elemente der Preisgestaltung erläuternFolgen von Preisänderungen darstellenPreisauszeichnung im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben sicherstellenNachlässe für bestimmte Gruppen prüfenHandelsspanne ermitteln, Auswirkungen von Preisbildung auf Gewinn und Absatz berücksichtigenKalkulationen erstellen, Berechnungen durchführendie Kalkulation beeinflussende Faktoren unterscheiden; Preisbindung bei Verlagserzeugnissen berücksichtigen4.2Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.2)a)b)c)d)e)f)Rechenarten zur Lösung kaufmännischer Sachverhalte einsetzenHilfsmittel für Berechnungen nutzenBelege erfassen und Geschäftsvorgänge unter Berücksichtigung betrieblicher und rechtlicher Regelungen rechnerisch bearbeitenAufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems erklärenZahlungsvorgänge bearbeitenVorgänge des Mahnwesens bearbeiten4.3Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.3)a)b)c)d)Kosten- und Leistungsrechnung sowie Controlling im Betrieb als Informations- und Steuerungssystem erklärenZusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläuternbetriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und auswerten sowie Konsequenzen für das Unternehmen aufzeigenan der Erfolgsrechnung mitwirken4.4Unternehmerische Entscheidungsprozesse(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.4)a)b)c)unternehmerische Selbstständigkeit als Perspektive der Berufs- und Lebensplanung darstellenAnforderungen an persönliche und fachliche Eignung für unternehmerische Selbstständigkeit beurteilenVoraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigenAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der WahlqualifikationseinheitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Musikinstrumente(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)1.1Instrumentengruppen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.1)a)b)Formen, Herstellungsarten und Materialien von akustischen und elektronischen Musikinstrumenten unterscheiden, insbesondere Besonderheiten von Blasinstrumenten, Schlaginstrumenten, Streich- und Zupfinstrumenten sowie Tasteninstrumenten darstellenMöglichkeiten und Funktionsweise der Musikelektronik erläuternc)d)kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der Musikinstrumente in das Kundengespräch einbeziehenQualität und Wert der Musikinstrumente beurteilen1.2Beschaffung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.2)a)b)c)Bezugsquellen für Instrumente und Zubehör recherchieren, Angebote vergleichenInstrumente und Zubehör bestellen, insbesondere Außendienst, Informations- und Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzenhandelsübliche Abkürzungen und Spezialbezeichnungen anwenden1.3Verkauf und Service(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.3)a)b)c)d)e)f)g)h)Einzelpersonen und Gruppen in ein Instrument einweisenbei Auswahl und Verkauf der Instrumente individuelle Aspekte der Kunden berücksichtigenServiceleistungen erläutern und anbietenZubehörteile sowie Noten und Schulwerke anbieten und für den Kunden zusammenstellenReparaturaufträge entgegennehmen und bearbeitenStimmen von Instrumenten veranlassenInstrumente spielfertig vorbereitenPflege des Instrumentes erklären und vorführen1.4Aufnahme- und Veranstaltungstechnik(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.4)a)b)über Bestandteile und Anwendungsmöglichkeiten der Veranstaltungstechnik informierenFachinformationen, insbesondere über Entwicklungen von Aufnahme- und Veranstaltungstechniken, nutzen2Musikalien(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)2.1Literatur(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2.1)a)b)c)d)e)Repertoire der klassischen und populären Musik im Verkaufsgespräch einbeziehenStandardschulwerke bedarfsorientiert anbietenWerkverzeichnisse bedeutender Komponisten nutzenkulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung von Noten in das Kundengespräch einbeziehenFormen der Notenherstellung unterscheiden2.2Beschaffung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2.2)a)b)c)d)e)Musikalien bestellen, insbesondere Außendienst, Informations- und Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzenelektronische Recherchemöglichkeiten bei Kundenanfragen anwendenbedeutende Musikverlage und ihre Fachgebiete berücksichtigenAufführungsmaterial unter Berücksichtigung der einzelnen Stimmen beim Verlag bestellenVerlags- und Werkabkürzungen für die Bestellung nutzen2.3Verkauf und Service(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2.3)a)b)c)d)Kunden über die Verlagslandschaft im In- und Ausland informierenKunden bei Auswahl und Verkauf der Musikalien beraten und ihre individuellen Aspekte berücksichtigenPrint-On-Demand-Anfragen von Kunden bearbeitenMietmaterialien anbieten und ordnungsgemäße Rückgabe sicherstellen2.4Rechtliche Bestimmungen im Musikalienhandel(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2.4)a)b)Ladenpreisbindung im Kundengespräch berücksichtigenKunden über mögliche Urheberrechtsverletzungen aufklären3Tonträger(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)3.1Tonträgerarten und Repertoire(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 3.1)a)b)c)d)e)f)Arten der Tonträger unterscheidenRepertoire der klassischen und populären Musik im Verkaufsgespräch einbeziehenüber bedeutende Interpreten informierenBesonderheiten von Einspielungen herausstellenüber den Herstellungsprozess informieren und Erkenntnisse in das Verkaufsgespräch einbindenkulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung von Tonträgern in das Kundengespräch einbeziehen3.2Beschaffung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 3.2)a)b)c)Tonträger bestellen, insbesondere Außendienst, Informations- und Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzenelektronische Recherchemöglichkeiten bei Kundenanfragen anwendenHersteller- und Vertriebsform nach Fachgebieten berücksichtigen3.3Verkauf und Service(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 3.3)a)b)c)Kunden über Konzert- und Festivallandschaft informierenAuszeichnungen und Ehrungen im Tonträgermarkt beobachten und bei der Warenpräsentation berücksichtigenKunden bei Auswahl und Verkauf der Tonträger beraten und ihre individuellen Aspekte berücksichtigen3.4Digitale Distribution(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 3.4)a)b)c)Unterschiede der Distribution physischer und nicht-physischer Tonträger darstellensich über aktuelle Entwicklungen der digitalen Distribution informieren und Schlussfolgerungen für den Betrieb ableitenrechtliche Vorschriften bei der digitalen Distribution berücksichtigenAbschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)1.1Stellung und Struktur(§ 4 Absatz 2 Abschnitt CNummer 1.1)a)b)c)d)e)Stellung und Funktion des Musikfachhandels in der Gesamtwirtschaft und in der Gesellschaft erklärenLeistungen des Musikfachhandels an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläuternBetriebs- und Verkaufsform des Ausbildungsbetriebes erläuternFormen der Zusammenarbeit im Musikfachhandel an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklärenEinflüsse des Standortes, der Verkaufsform, der Sortiments- und Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung auf die Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt erläutern1.2Betriebliche Organisation(§ 4 Absatz 2 Abschnitt CNummer 1.2)a)b)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellenorganisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten und dem Zusammenwirken der einzelnen Funktionsbereiche erklärenc)d)Geschäftsfelder, Aufgaben und Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb darstellenZusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.3Berufsbildung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt CNummer 1.3)a)b)c)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenden betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenlebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen, berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen1.4Personalwirtschaft, arbeits- undsozialrechtliche Vorschriften(§ 4 Absatz 2 Abschnitt CNummer 1.4)a)b)c)d)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachtenwesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages sowie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere darstellenZiele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und zu ihrer Umsetzung beitragenPositionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Absatz 2 Abschnitt CNummer 1.5)a)b)c)d)e)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwendenVerhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.6Umweltschutz(§ 4 Absatz 2 Abschnitt CNummer 1.6)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere2Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)2.1Arbeitsorganisation(§ 4 Absatz 2 Abschnitt CNummer 2.1)a)b)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenMethoden des selbstständigen Lernens anwenden, Fachinformationen nutzenc)d)die eigene Arbeit systematisch planen, durchführen und kontrollierenqualitätssichernde Maßnahmen anwenden und dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen2.2Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Absatz 2 Abschnitt CNummer 2.2)a)b)c)Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes nutzenMöglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaffung nutzen; Sicherheitsanforderungen beachtenDaten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter Beachtung des Datenschutzes sichern und pflegen2.3Interne Kommunikation und Kooperation(§ 4 Absatz 2 Abschnitt CNummer 2.3)a)b)c)d)e)f)Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzenAufgaben im Team planen und bearbeiteninterne Kooperation mitgestaltenUrsachen von Konflikten analysieren und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragenBedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolgreicher Zusammenarbeit beschreibenRückmeldungen geben und entgegennehmen
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
Abschnitt A Nummer 1.1Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele a bis d,Abschnitt C Nummer 1.1Stellung und Struktur,Abschnitt C Nummer 1.2Betriebliche Organisation,Abschnitt C Nummer 1.3Berufsbildung,Abschnitt C Nummer 1.4Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,Abschnitt C Nummer 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Abschnitt C Nummer 2.1Arbeitsorganisation(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 1.2Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,Abschnitt A Nummer 1.3Kommunikation mit Kunden,Abschnitt A Nummer 1.5Kassieren und Kassenabrechnung,Abschnitt A Nummer 2.1Werbemaßnahmen,Abschnitt A Nummer 2.2Warenpräsentation,Abschnitt A Nummer 4.2Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele a bis c,Abschnitt C Nummer 1.6Umweltschutz(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 3.4Warenwirtschaftssystem,Abschnitt C Nummer 2.2Informations- und Kommunikationssysteme,Abschnitt C Nummer 2.3Interne Kommunikation und Kooperation(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 1.1Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele e und f,Abschnitt A Nummer 1.6Serviceleistungen,Abschnitt A Nummer 1.7Beschwerde, Reklamation und Umtausch(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 1.4Kundenberatung, Musikgeschichte,Abschnitt A Nummer 1.8Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,Abschnitt A Nummer 2.3Verkaufsförderung,Abschnitt A Nummer 2.4Vertriebswege,Abschnitt A Nummer 2.5Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht,Abschnitt A Nummer 2.6Märkte und Zielgruppen(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 3.2Wareneingang und Warenlagerung,Abschnitt A Nummer 3.3Bestandskontrolle,Abschnitt A Nummer 4.1Preisbildung und Kalkulation,Abschnitt A Nummer 4.2Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele d bis f,(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 3.1Einkaufsplanung und Bestellung,Abschnitt A Nummer 4.3Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,Abschnitt A Nummer 4.4Unternehmerische Entscheidungsprozesse(1) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt B Nummer 1Musikinstrumente,Abschnitt B Nummer 2Musikalien oderAbschnitt B Nummer 3Tonträger(2) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit auszu vermitteln.
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