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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin

Abkürzung
NaturwMechAusbV 2003
Ausfertigungsdatum
9. Mai 2003
Paragrafen
13

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Naturwerksteinmechaniker/Naturwerksteinmechanikerin wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer, Fachrichtungen

123Maschinenbearbeitungstechnik,Schleiftechnik undSteinmetztechnikDie Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungengewählt werden.

§ 3Ausbildungsberufsbild

123456789101112Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten,Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,Bearbeiten von Naturwerksteinen,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung.(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

123a)b)maschinentechnische Bearbeitung von Naturwerksteinen,Bearbeiten von Naturwerksteinen mit handgeführten Maschinen;in der Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik:a)b)manuelle Schleif- und Bearbeitungstechniken,maschinelle Schleiftechniken;in der Fachrichtung Schleiftechnik:a)b)Herstellen und Bearbeiten von Naturwerksteinobjekten,Montage von Naturwerksteinfassaden, Naturwerksteinbelägen und massiven Bauelementen.in der Fachrichtung Steinmetztechnik:(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 4Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 5Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen eines Werkstückes aus Naturstein unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann.

§ 8Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123in der Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik:Herstellen eines Werkstückes unter Einsatz programmierbarer Steinbearbeitungsmaschinen;in der Fachrichtung Schleiftechnik:Herstellen eines zusammengesetzten Werkstückes einschließlich Profilierung unter Einsatz von Steinbearbeitungsmaschinen;a)b)Herstellen eines Naturwerksteinbauteiles unter Einsatz von Steinbearbeitungsmaschinen oderMontieren eines Naturwerksteinbauteiles.in der Fachrichtung Steinmetztechnik:(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und dokumentieren. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann.

123Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise zur Bearbeitung von Natursteinen sowie zum Montieren und Demontieren von Bauteilen, Montage von Fassaden, Feststellung von Fehlern und deren Behebung, Erstellen von Planungsunterlagen sowie Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen, Arbeitsschritte planen, Schäden bewerten, Arbeitsergebnisse dokumentieren und Gestaltungsmerkmale darstellen kann.Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der manuellen und maschinellen Bearbeitung von Rohblöcken, Tranchen und Rohplatten sowie beim Einrichten und Optimieren von Steinbearbeitungsmaschinen für unterschiedliche Bearbeitungstechniken.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er verfahrensbedingte Vorgaben berücksichtigen, Werkzeuge und Maschinen unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen, Unterlagen auswerten und Produktionsfehler beurteilen kann.Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Fertigungstechnik sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Natursteinen und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Steinbearbeitungsmaschinen zuordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.

1im Prüfungsbereich Arbeitsplanung180 Minuten,2im Prüfungsbereich Fertigungstechnik120 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Arbeitsplanung50 Prozent,2Prüfungsbereich Fertigungstechnik30 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einem der Prüfungsbereiche Arbeitsplanung sowie Fertigungstechnik mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 9Nichtanwendung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Steinmetz sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

§ 10Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 703 - 708)I. Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im1.-18. Monat19.-24. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)b)c)d)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläuternArbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösenVorschriften zum Datenschutz beachtenDaten pflegen und sichern3*)6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)b)c)d)e)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenInformationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und GebrauchsanleitungenArbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitenMaterialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammenstellenEinsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden4*)f)g)h)i)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentierenAufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenAbstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffenGespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen3*)7Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)b)c)d)Skizzen anfertigen und anwendenBau- und Werkzeichnungen unter Beachtung von branchentypische Zeichen lesen und anwendentechnische Unterlagen anwenden, insbesondere Steinlisten, Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und ArbeitsanweisungenMessverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen sowie lagern, Messungen durchführen, Ergebnisse protokollieren3*)e)f)Leistungsverzeichnisse anwendenAufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen2*)8Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)b)c)d)e)f)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenVerkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenLeitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauenBereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenMaterialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereitenpersönliche Schutzausrüstung verwenden6*)9Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)b)c)d)e)Natursteine nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnenRohblöcke, Tranchen und Rohplatten für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfenNaturwerksteine material- und maschinengerecht auf- und abbänkenMaße übertragen, Schablonen handhabenNaturwerksteine transportieren und lagern18f)g)h)Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte auswählen und bereitstellenRohblöcke, Tranchen, Rohplatten und Werkstücke für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagernHilfsstoffe, insbesondere Spachtelmassen, Poliermittel, Klebstoffe sowie Reinigungs- und Imprägniermittel auswählen, umweltgerecht lagern, bereitstellen und Entsorgung veranlassen410Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)b)c)d)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen auswählenHandwerkzeuge handhaben und in Stand haltenHebe- und Transportgeräte auswählen und bedienenGeräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden14e)f)g)Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassenMaschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienenGeräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten1711Bearbeiten von Naturwerksteinen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)a)b)c)d)e)f)g)Naturwerksteine manuell bearbeiten, insbesondere Flächen strukturierenNaturwerksteine mit handgeführten Maschinen bearbeiten, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Trennen und BohrenNaturwerksteine mit automatischen Maschinen bearbeitenKlebstoffe, Spachtelmassen und Oberflächenschutzmittel verarbeiten, Naturwerksteine reinigenNatursteinabfälle und andere Stoffe lagern, wiederverwerten und entsorgenGehrungs- und Schrägschnitte mit Maschinen herstellenWerkstücke kennzeichnen und zwischenlagern2412Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)a)b)c)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläuternqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenArbeiten kundenorientiert durchführen2*)d)e)f)g)Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentierenUrsachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehlerbeseitigung veranlassenProdukte für den Versand vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und lagernKunden beraten, insbesondere Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern4*)*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den FachrichtungenA. Fachrichtung MaschinenbearbeitungstechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341maschinentechnische Bearbeitung von Naturwerksteinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)b)programmierbare Säge- und Fräsmaschinen bedienen, insbesondere zur Flächen-, Kanten- und KonturenbearbeitungFlächen durch maschinelle Bearbeitung gestalten16c)Sonderbearbeitungstechniken durchführen, insbesondere Ausklinkungen, Aussparungen und Bohrungen herstellen12d)e)f)g)Produktionsdaten erfassen und auswertenFehleranalyse an Maschinenbauteilen und Baugruppen sowie Steuerungssystemen durchführen und Fehlerbeseitigung veranlassenUrsachen von Produktionsfehlern feststellen und behebenMaßtoleranzen prüfen122Bearbeitung von Naturwerksteinen mit handgeführten Maschinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Werkstücke endbearbeiten, insbesondere durch Kalibrieren, Fasen und Anarbeiten von Rundungen6b)Bauteile montieren sowie verschiedene Verbindungen herstellen, insbesondere durch Kleben, Klammern, Schienen, Dübeln6B. Fachrichtung Schleiftechnik1manuelle Schleif- und Bearbeitungstechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Handschleif- und Poliertechniken bei unterschiedlichen Gesteinsarten anwenden14b)profilierte Werkstücke herstellen5c)Schriften, Symbole, Zeichen, Ornamente und figürlichen Schmuck schleifen9d)e)f)g)Einlegearbeiten ausführeneingesetzte Flächen herstellenAusbesserungen an Werkstücken und Platten durchführen, insbesondere durch Kitten, Vierungen einsetzen und Oberflächenanpassungmehrteilige Werkstücke und Platten zusammensetzen, anpassen, nachschleifen und polieren142maschinelle Schleiftechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Sonderprofile schleifen und polieren5b)c)programmierbare Maschinen bedienen, insbesondere zum Schleifen von Flächen, Kanten und Konturen sowie Schriften, Symbolen, Zeichen, Ornamenten und figürlichem SchmuckSchleifmittel auswählen und anwenden5C. Fachrichtung Steinmetztechnik1Herstellen und Bearbeiten von Naturwerksteinobjekten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)a)b)c)d)Naturwerksteinplatten und Naturwerksteinfliesen bearbeiten, insbesondere für Beläge und BekleidungenWerkstücke maschinell herstellen und bearbeiten, insbesondere massive Stufen, Bekleidungen, Abdeckungen, Arbeitsplatten und NaturwerksteinfassadenplattenWerkstücke zur Werterhaltung von Naturwerksteinobjekten herstellen und bearbeitenGrabmale, Grabmalanlagen und Denkmale nach Vorgaben und gestalterischen Merkmalen maschinell herstellen und bearbeiten20e)f)g)h)i)Säulen herstellengebogene Flächen maschinell herstellen und bearbeitenProfile maschinell herstellen und bearbeitenein- und mehrhäuptige Steine maschinell herstellen und bearbeitenEinlegearbeiten, ein- und zurückgesetzte Flächen nach Zeichnungsangaben herstellen12k)l)Arbeiten zur Behebung von Beschädigungen an Naturwerksteinfliesen, -platten und -werkstücken ausführenReinigungs- und Oberflächenschutzsysteme für Naturwerksteinobjekte auswählen und Arbeiten durchführen62Montage von Naturwerksteinfassaden, Naturwerksteinbelägen und massiven Bauelementen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)a)b)c)d)e)f)g)h)i)k)l)Montagesituation, Bauteile und Befestigungsmittel prüfenMontagepläne prüfen und umsetzenUntergründe beurteilen und vorbereiten, insbesondere Ausgleichsschichten herstellenMesspunkte anlegen, übertragen und Kontrollmessungen durchführenUnterkonstruktionen, Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel auswählen und montierenDämmstoffe vorbereiten und anbringenMontage- und Demontagearbeiten durchführen, insbesondere nach technischen Vorschriften und RichtlinienFugen anlegen und schließenFassadenplatten austauschenangrenzende Bauteile und ausgeführte Arbeiten vor Beschädigungen schützenbei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern14

13 Paragrafen

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Verordnung über die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-naturwmechausbv_2003

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