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Verordnung

Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung

Abkürzung
KF-VO
Ausfertigungsdatum
11. Januar 1979
Paragrafen
5

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529) und des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 933) wird verordnet:

§ 1Kleinsendungen nichtkommerzieller Art

(1) Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, Waren in Kleinsendungen bis zu einem Warenwert je Sendung von insgesamt 45 Euro. Kleinsendungen sind gelegentliche Sendungen nichtkommerzieller Art, die von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen gesandt werden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind.

123450251050Zigaretten oderZigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oderZigarren oderGramm Rauchtabak oderTabakwaren:eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;a)b)1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder1 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol oder weniger, Schaumweine oder Likörweine odereine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und2 Liter nicht schäumende Weine;Alkohol und alkoholhaltige Getränke:Parfüms: 50 Gramm oderToilettewasser: 0,25 Liter;Kaffee:500 Gramm oder200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee.(2) Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:Die Mengenbeschränkungen nach Nummer 4 gelten nicht für die Zollfreiheit.

§ 2Steuergebiet

Für die Abgabenfreiheit von Verbrauchsteuern ist das Steuergebiet nach den Verbrauchsteuergesetzen maßgeblich.

§ 7Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen

5 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-nkommerzwabgv

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