Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin
Anlagen & Schlussformeln
12nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowienach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 8, Galvaniseure, der Anlage B der HandwerksordnungDer Ausbildungsberuf Oberflächenbeschichter/Oberflächenbeschichterin wirdstaatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
123456789101112131415161718192021Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Betriebliche und technische Kommunikation,Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln,Erfassen von Messwerten,Warten von Betriebsmitteln,Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen,Regeln von Produktionsprozessen,Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen,Qualitätsmanagement,Wärmebehandlung,Einsetzen von Vorrichtungen und Gestellen,Alternative A:Alternative B:Alternative C:Alternative D:Chemische und elektrochemische Abscheidung von Metallen und Legierungen,Anodisationstechnik,Dünnschichttechnik,Feuerverzinken,Oberflächentechnologie:Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen,Entfernen von Beschichtungen,Beurteilen von Oberflächen,Verfahren der Umwelttechnik.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Anfertigen eines Werkstückes unter Anwendung von Fertigungs- und Fügeverfahren einschließlich Vor- und Nachbehandeln von Oberflächen unter Berücksichtigung der Regeln des Produktionsprozesses, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Oberflächen vorbereiten und prüfen, Messwerte erfassen und protokollieren sowie Arbeitsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12Inbetriebnahme einer Beschichtungsanlage und Herstellen eines beschichteten Werkstückes unter Berücksichtigung unterschiedlicher Trägerwerkstoffe. Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er eine Arbeitsplanung durchführen, Produktionsprozesse regeln sowie Anlagen einrichten und optimieren kann;Durchführen eines Prozessschrittes, einschließlich Arbeitsplanung, Feststellen der Prozessfähigkeit der Anlage, Materiallogistik, Ver- und Entsorgen von Arbeitsstoffen, Bedienen und Beschicken der Anlage, prozessbegleitende Prüfungen, Qualitätsmanagement.(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens zwölf Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten darüber ein Fachgespräch führen. Bei der Aufgabenstellung ist die gewählte Alternative gemäß § 3 Nr. 17 zu berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:Die Ausführung der Aufgaben wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung der Aufgaben und deren Dokumentation soll der Prüfling belegen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und fertigungsgerecht umsetzen sowie Dokumentationen fachgerecht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Aufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweisen bei der Ausführung der Aufgaben begründen kann. Die Ergebnisse der Bearbeitung der Arbeitsaufgaben sollen mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent gewichtet werden.
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnik, Qualität und Umwelt sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnik sowie Qualität und Umwelt sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme schriftlich zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
12Systematisches Eingrenzen eines Fehlers in einer Anlage, insbesondere in Nass- oder Trockenverfahren sowie in der Ver- und Entsorgungstechnik;Messen und Regeln von Prozessparametern einer Anlage sowie Pflegen und Warten von Prozessbädern. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Fertigungsprozess beherrscht, Daten systematisch ermitteln und interpretieren sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz berücksichtigen kann.(4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnik kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
12Organisieren und Dokumentieren von Arbeitsvorgängen und Qualitätsmanagementmaßnahmen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Sachverhalte darstellen, Messdaten erfassen, statistisch bearbeiten und auswerten sowie diese zu Dokumentationen zusammenfassen kann;Planen der Ver- und Entsorgung von Beschichtungsanlagen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Beachtung von logistischen sowie Haltbarkeits-, Sicherheits- und Umweltkriterien Maßnahmen zur Lagerung, Prüfung, Bereitstellung von Medien und Werkzeugen sowie der Entsorgung von Reststoffen treffen sowie die entsprechenden Vorschriften anwenden kann.(5) Für den Prüfungsbereich Qualität und Umwelt kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
(6) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
1im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik90 Minuten,2im Prüfungsbereich Qualität und Umwelt90 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(7) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(8) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungsbereiche Verfahrenstechnik sowie Qualität und Umwelt gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.
(9) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in den Arbeitsaufgaben einschließlich Dokumentationen insgesamt, in dem Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1152 - 1159)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Nr. 5)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Informationen beschaffen und bewertenGespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwendenTeil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwendenNormen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, anwendentechnische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwendenSkizzen und Stücklisten anfertigenVersuche und Arbeitsabläufe protokollierenMesswerte, insbesondere Umweltparameter, erfassen, registrieren und protokollierenDatenträger handhaben, digitale und analoge Daten lesenKommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen4*)6Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse(§ 3 Nr. 6)a)b)c)d)e)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegenArbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellenMaterialbedarf festlegenArbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrags vorbereitenArbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und protokollieren4*)7Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen(§ 3 Nr. 7)a)b)c)d)e)f)Ebenheit und Rauigkeit von Werkstücken prüfenLängen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten messenWerkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfenOberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilenBezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnenWerkstücke kennzeichnen3*)8Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln(§ 3 Nr. 8)a)b)c)d)e)f)g)Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben, winklig und parallel auf Maß feilenBleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach Anriss mit Handsäge trennenBleche im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und der Biegewinkel kalt umformenWerkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der Kühlschmiermittel bohren und senkenInnen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneidenWerkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen oder Holz unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen schweißen oder klebenBleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten4h)i)j)Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prüfenVorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwerfen und anfertigenVorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen und ändern49Erfassen von Messwerten(§ 3 Nr. 9)a)b)c)Messgeräte handhabenLänge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte berechnen und messenSpannung, Stromstärke und Widerstand berechnen und messen410Warten von Betriebsmitteln(§ 3 Nr. 10)a)b)c)Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützenBetriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllenMaschinen, Einrichtungen und Systeme nach Anweisung warten3*)11Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen(§ 3 Nr. 11)a)b)c)aa)bb)cc)Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und geforderter Oberflächenqualität auswählenSchadensbilder und deren Fehlerursachen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge sowie das System Grundwerkstoff und Überzug beurteilenOberflächen manuell und maschinell entgraten, schleifen, bürsten, polieren und strahlenmechanische Bearbeitungaa)bb)cc)Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und das Ergebnis beurteilenmetallische oder nichtmetallische Werkstoffe dekapieren, chromatieren, phosphatieren, passivieren, aktivieren und beizen, Anlagen bedienenSchadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigen oderchemische und elektrolytische Behandlungaa)bb)cc)Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln, insbesondere Entfetten, Spülen, Beizen, Fluxen und TrocknenSchadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigenfeuerverzinkte Oberflächen für eine nachfolgende organische oder anorganische Beschichtung vorbereitenchemische Behandlung9d)e)metallische Werkstoffe durch Entfetten und Beizen vorbehandelnOberflächen chemisch oder elektrolytisch mit Ätz-, Glänz-, Polier-, Entgratungs- und Beizverfahren bearbeiten4f)Metalle mittels chemischer oder elektrochemischer Verfahren, insbesondere durch Einfärben, behandeln2g)beschichtete Werkstücke durch Auftragen von organischen und anorganischen Schutzschichten nachbehandeln412Regeln von Produktionsprozessen(§ 3 Nr. 12)a)b)c)d)Messwerte erfassen und protokollierenProduktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-, Stand- und Durchfluss-Sollwerten regelnStörungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleitenProzesse mit Prozessleitsystemen durchführen413Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen(§ 3 Nr. 13)a)b)c)d)e)Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosieren, mischen, trennen und reinigengebrauchsfertige Stoffkonzentrationen, Lösungen und Mischungen herstellendie Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beachtenwichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur, pH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellenmit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder verschüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltschonenden Entsorgung zuführen614Qualitätsmanagement(§ 3 Nr. 14)a)b)Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichernNormen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der vorbehandelten Produkte beachten7*)c)d)Normen und Systeme des Qualitätsmanagements anwenden und beurteilenPrüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen4e)f)Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentierenInformationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte berücksichtigen2g)h)i)j)k)Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwendenUrsachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenstatistische Verfahren anwendenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenbei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und Prozessen mitwirken715Wärmebehandlung(§ 3 Nr. 15)a)b)Wärmebehandlungsverfahren und ihre Auswirkungen auf den Werkstoff und eine nachfolgende Oberflächenbehandlung beurteilenWerkstücke thermisch behandeln2c)Auswirkungen der Wärmebehandlung auf den Werkstoff und die Oberfläche beurteilen216Einsetzen von Vorrichtungen und Gestellen(§ 3 Nr. 16)a)Vorrichtungen und Gestelle an die Werkstücke und Verfahren anpassen5b)Hilfselektroden, Blenden und Abdeckungen unter Berücksichtigung der angewendeten Werkstoffe und Verfahren entwerfen und anfertigen517Oberflächentechnologie(§ 3 Nr. 17)Alternative A: Chemische und elektrochemische Abscheidung von Metallen und Legierungena)b)Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von Elektrolyten nach Vorgabe festlegen und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeitshygienischer Vorschriften bereitstellen und zugebenWirkungsweise der galvanischen Abscheidung von Metallen und Metalllegierungen kontrollierenAlternative A:10c)d)Parameter für die Abscheidung von Metallen und Metallegierungen auf metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen sowie auf Leiterplatten chemisch und elektrochemisch einstellen und überwachenElektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemischer und physikalischer Methoden auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen und korrigieren12oderAlternative B: Anodisationstechnika)b)Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von Elektrolyten nach Vorgabe berechnen und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeitshygienischer Vorschriften bereitstellen und zugebenElektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemischer und physikalischer Methoden auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen und korrigierenAlternative B:10c)d)anodische Oxidation von metallischen Werkstoffen durchführen und unterschiedliche Einfärbetechnologien anwendenmetallische Werkstoffe und anodische Schichten nachbehandeln12oderAlternative C: Dünnschichttechnika)b)Werkstücke mit physikalischen und chemischen Verfahren vorbehandelnUnterdruck und Vakuum unter Berücksichtigung des Verfahrens erzeugenAlternative C:10c)d)elektrische und chemische Parameter zur Erzeugung von Plasmen einstellenVerfahren der Vakuumbeschichtung anwenden12oderAlternative D: Feuerverzinkena)b)Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von Zinkschmelzen nach Vorgabe festlegen und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Vorschriften bereitstellen und zugebenWirkungsweise der Feuerverzinkung kontrollieren und Prozessparameter korrigierenAlternative D:10c)d)Verfahren der Feuerverzinkung anwendenZinkschichten nachbehandeln1218Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen(§ 3 Nr. 18)a)b)c)d)Aufbau, Funktion und Zusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden und dem Produktionsprozess zuordnenFunktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern für den Prozessablauf sowie durch Eingriffe in die Steuerprogramme nach Unterlagen und Anweisung ändernMeldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnoseeinrichtungen, beachtenFunktions- und Prozessablauf überwachen und dokumentieren8e)f)g)h)i)oberflächentechnische Anlagen sowie vor- und nachgelagerte Einrichtungen bedienenperiphere Einrichtungen bedienen und überwachen, insbesondere - Filteranlagen - Ansetzstationen - Anodenwartungsstationen - Gleichrichter - Dosierstationen oder - Gasversorgung - Chemikaliendosierung - Vakuumpumpen - Kühlaggregate oder - Krananlagen - Zinkbadeinhausungen - FilteranlagenProzessbäder einschließlich der Peripherie, insbesondere Warenbewegung und Absaugungsvorrichtungen, bedienen und überwachen oder Vakuumreaktoren, insbesondere Durchführungen und Planetengetriebe, bedienen und überwachenSystem Warenträger, Gestelle und Vorrichtungen in Bezug auf die angewendeten Verfahren bedienen und wartenElektroden reinigen und einrichten oder Elektroden und Targets reinigen, justieren sowie ein- und ausbauen oder Hartzink ziehen1319Entfernen von Beschichtungen(§ 3 Nr. 19)a)b)Beschichtungen in Bezug auf ihre Entfernungsmöglichkeiten beurteilenVerfahren für die Entfernung von Beschichtungen auswählen3c)metallische und nichtmetallische Schichten auf unterschiedlichen Grundwerkstoffen mittels mechanischer, chemischer, elektrochemischer oder physikalischer Verfahren entfernen220Beurteilen von Oberflächen(§ 3 Nr. 20)a)b)c)Oberflächen optisch prüfenOberflächen, insbesondere Schichtdicke, Härte und Abrieb, messenKorrosionsprüfung durchführen4d)Messergebnisse auswerten und dokumentieren221Verfahren der Umwelttechnik(§ 3 Nr. 21)a)b)c)Spültechnologien zur Wassereinsparung anwendenVerfahren zur Stoffrückführung und -rückgewinnung anwendenAusschleppung von Prozesslösungen vermindern4d)e)physikalische und chemische Verfahren zur Behandlung von Abwässern unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften anwendenAbfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren Verwertung oder Entsorgung bereitstellen9*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-oberflbeschausbv
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