Diese Verordnung dient dem Schutz der Oberflächengewässer und der wirtschaftlichen Analyse der Nutzungen ihres Wassers.
資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de
Oberflächengewässerverordnung
1234567OberflächengewässerOberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;ÜbergangsgewässerDie Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;Umweltqualitätsnorm (UQN)Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Schwebstoffen, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;Prioritäre StoffeStoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 aufgeführt sind;Bestimmte andere SchadstoffeStoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 aufgeführt sind;Flussgebietsspezifische SchadstoffeSpezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 6 aufgeführt sind;Natürliche HintergrundkonzentrationKonzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist.Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
12345die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern innerhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien,die Unterscheidung der Kategorien von Oberflächenwasserkörpern nach Typen,die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert unddie Festlegung von typspezifischen Referenzbedingungen.Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen zum 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:Die Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
123die Zusammenstellungen von Daten zu Art und Ausmaß der durch menschliche Tätigkeit verursachten (anthropogenen) signifikanten Belastungen der Oberflächenwasserkörper,die Beurteilungen auf Grund der Zusammenstellungen nach Nummer 1, wie empfindlich die Oberflächenwasserkörper auf die Belastungen reagieren, unddie Ermittlungen und Beschreibungen von Oberflächenwasserkörpern, die die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 44 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen.(1) Nach Maßgabe der Anlage 2 wird Folgendes zum 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:Danach erfolgen alle sechs Jahre eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Aktualisierung.
12345der Informationen nach Absatz 1,der Bestimmungen nach § 3,der im Rahmen der Überwachung nach § 10 gewonnenen Informationen,der Informationen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, sowieanderer verfügbarer Daten, Karten und Modelluntersuchungen.(2) Die zuständige Behörde aktualisiert die für jede Flussgebietseinheit zum 22. Dezember 2013 erstellte Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe einschließlich der Konzentrationen der in Anlage 8 Tabelle 1 genannten Stoffe in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 auf der Grundlage folgender Informationen und Bestimmungen:
91/414/EWG652/2014(3) Der Referenzzeitraum für die Erfassung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr, vor dem die Aktualisierung abzuschließen ist. Für prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG unddes Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.(ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, sind, kann auch der Durchschnittswert der letzten drei Jahre vor Abschluss der Aktualisierung verwendet werden.
(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die zuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr guter, guter, mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand ein.
(2) Die Einstufung des ökologischen Potenzials eines künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, die für diejenige Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1 gelten, die dem betreffenden Wasserkörper am ähnlichsten ist. Die zuständige Behörde stuft das ökologische Potenzial nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 und 6 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes Potenzial ein.
(3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die in Anlage 5 aufgeführten Verfahren und Werte zu verwenden.
(4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 4. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen.
12Für die zum 22. Dezember 2021 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die Umweltqualitätsnormen für die Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 12, 14, 21, 22, 26, 28, 29, 31, 35, 41, 42, 44, 62 und 65 nach Anlage 6 zugrunde zu legen; diese müssen für die Erreichung des guten ökologischen Zustands spätestens ab dem 22. Dezember 2027 eingehalten werden.Für die zum 22. Dezember 2015 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind abweichend von Satz 1 für die in Nummer 1 genannten Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 14, 21, 35, 41 und 44 die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) zugrunde zu legen; diese sind für die Erreichung des guten ökologischen Zustands bis zum 22. Dezember 2021 maßgeblich.(5) Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen. Hierbei gilt für Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und für neu geregelte Stoffe Folgendes:
Die Einstufung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 8 Tabelle 2 aufgeführten Umweltqualitätsnormen. Erfüllt der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqualitätsnormen, stuft die zuständige Behörde den chemischen Zustand als gut ein. Andernfalls ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen. Abweichend von Satz 1 werden die Stoffe Nummer 34 bis Nummer 45 der Anlage 8 Tabelle 2 und deren Umweltqualitätsnormen erst ab dem 22. Dezember 2018 berücksichtigt.
12Tabelle 1bis zum 22. Dezember 2021 für die in Anlage 8Spalte 4 aufgeführten Stoffe, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten undTabelle 1bis zum 22. Dezember 2027 für die in Anlage 8Spalte 5 aufgeführten Stoffe, die neu geregelt worden sind.(1) Abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der gute chemische Zustand zu erreichenBis zum 22. Dezember 2021 gelten für die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 4 aufgeführten Stoffe die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 7 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011. Im Übrigen bleiben die §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes unberührt.
(2) Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind mit ihren überarbeiteten Umweltqualitätsnormen erstmalig in den aktualisierten Maßnahmenprogrammen und aktualisierten Bewirtschaftungsplänen nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die bis zum 22. Dezember 2015 zu erstellen sind, zu berücksichtigen.
(3) Für Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erstellt die zuständige Behörde bis zum 22. Dezember 2018 ein zusätzliches Überwachungsprogramm nach Maßgabe des § 10 sowie ein vorläufiges Maßnahmenprogramm. In den aktualisierten Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die bis zum 22. Dezember 2021 zu erstellen sind, sind die Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen.
(1) Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern.
(2) Die Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, sind im Bewirtschaftungsplan auf Karten darzustellen.
(1) Die Methoden, die zur Überwachung der biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten verwendet werden, müssen den Normen entsprechen, die in Anhang V Nummer 1.3.6 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, genannt sind.
(2) Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen nach Maßgabe von Anlage 9 Nummer 3. Die hierbei anzuwendenden Analysenmethoden müssen die Anforderungen nach Anlage 9 Nummer 1 erfüllen.
(3) Laboratorien, die an der Überwachung biologischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Qualitätskomponenten mitwirken, haben die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen zu ergreifen, um eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Überwachungsergebnisse sicherzustellen. Die Laboratorien haben insbesondere die Anforderungen nach Anlage 9 Nummer 2 zu erfüllen.
(1) Die Überwachung der Oberflächenwasserkörper hinsichtlich ihres ökologischen Zustands oder ihres ökologischen Potenzials, ihres chemischen Zustands sowie die Überwachung der Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, richten sich nach Anlage 10. Die Überwachungsprogramme werden von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
(2) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Anforderungen an die biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 4 sowie die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe nach Anlage 6 im Rahmen der überblicksweisen Überwachung nach Anlage 10 Nummer 1 und, soweit nach Anlage 10 Nummer 2 erforderlich, im Rahmen der operativen Überwachung an für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstellen. Satz 1 gilt entsprechend für Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands nach Anlage 8 Tabelle 2.
(3) Das Netz zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands sowie des ökologischen Potenzials ist im Bewirtschaftungsplan auf Karten darzustellen.
(1) Die zuständigen Behörden überwachen die Stoffe der von der Europäischen Kommission erstellten Beobachtungsliste nach Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1) geändert worden ist, an Überwachungsstellen, die für den jeweiligen Stoff repräsentativ sind. Hierbei sind die Überwachungsmatrizes maßgeblich und die Analysenmethoden zu verwenden, die in der Beobachtungsliste festgelegt sind. Die Laboratorien, die an der Überwachung der Stoffe der Beobachtungsliste mitwirken, haben mit geeigneten qualitätssichernden Maßnahmen eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Überwachungsergebnisse sicherzustellen und insbesondere die Anforderungen nach Anlage 9 Nummer 2 zu erfüllen. Bei der Bestimmung der Überwachungsfrequenz und bei der zeitlichen Planung der Überwachung eines jeden Stoffes berücksichtigt die zuständige Behörde die typischen Arten der Verwendung und das Vorkommen des jeweiligen Stoffes. Die repräsentativen Überwachungsstellen nach Satz 1 sind nach Maßgabe von Anlage 11 festzulegen.
(2) Die Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 sind über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu höchstens vier Jahren zu überwachen. Das Erfordernis der Überwachung entfällt, sobald ein Stoff nicht mehr in der Beobachtungsliste aufgeführt ist. Für die erste Beobachtungsliste beginnt der Überwachungszeitraum nach Satz 1 am 24. September 2015. Für jeden neuen Stoff beginnt der Überwachungszeitraum nach Satz 1 spätestens sechs Monate nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste. Die Stoffe sind innerhalb der zwölf Monate, die auf den Beginn des Überwachungszeitraums nach Satz 3 oder Satz 4 folgen, sowie innerhalb der folgenden Zwölfmonatszeiträume jeweils mindestens einmal zu überwachen.
(3) Liegen für einen Stoff ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten aus bestehenden Überwachungsprogrammen vor, so kann von einer zusätzlichen Überwachung des Stoffes nach den Absätzen 1 und 2 abgesehen werden, wenn der Stoff mittels einer Methode überwacht wurde, die den Anforderungen der technischen Leitlinien entspricht, die von der Europäischen Kommission nach Artikel 8b Absatz 5 Satz 4 der Richtlinie 2008/105/EG erarbeitet werden.
12für Stoffe, die in der ersten Beobachtungsliste aufgeführt sind, bis zum 24. Oktober 2016,für jeden Stoff, der neu in die Beobachtungsliste aufgenommen wird, innerhalb von 19 Monaten nach dem Zeitpunkt der Aufnahme.(4) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Ergebnisse der Überwachung, die sich auf die jeweiligen Zwölfmonatszeiträume nach Absatz 2 Satz 5 beziehen, für das jeweilige Land sowie Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen und die Überwachungsstrategie. Die Informationen nach Satz 1 sind erstmalig zu übermitteln:Danach sind die Informationen nach Satz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit alle zwölf Monate zu übermitteln, solange der Stoff in der Beobachtungsliste aufgeführt ist.
Anlage 12(1) Die zuständige Behörde stellt den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 1 dar. Der chemische Zustand ist auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 darzustellen. Wird der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers schlechter als gut eingestuft, sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten und flussgebietsspezifischen Schadstoffe nach Maßgabe vonNummer 1.3 und 1.4 zu kennzeichnen oder in geeigneter anderer Weise darzustellen. Wird der chemische Zustand als nicht gut eingestuft, sind die maßgebenden Stoffe nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 zu kennzeichnen oder in geeigneter anderer Weise darzustellen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Informationen über den chemischen Zustand beispielsweise im Hinblick auf einen oder mehrere Stoffe der Anlage 8 Tabelle 1, Spalten 4, 5 und 7 gesondert von den Informationen über den chemischen Zustand im Hinblick auf die übrigen in Anlage 8 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe in weiteren Karten nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 darstellen. Für einzelne Stoffe der Anlage 8 Tabelle 1 kann das Ausmaß der Abweichung von der Umweltqualitätsnorm in weiteren Karten dargestellt werden; hierfür sind Kategorien zu verwenden, die das Ausmaß der Abweichung näherungsweise im Wege einer ein- oder mehrmaligen Multiplikation der Umweltqualitätsnorm mit dem Faktor 2 oder 4 beschreiben.
(3) Die zuständige Behörde kennzeichnet nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 3 Oberflächenwasserkörper, bei denen die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen von Schadstoffen unter Berücksichtigung der natürlichen Hintergrundkonzentrationen festgestellt wurde.
123die aktualisierten Bestandsaufnahmen und Karten nach § 4 Absatz 1 und 2,a)b)die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden nach Anlage 9 Nummer 1, die bei der Überwachung von Umweltqualitätsnormen nach Anlage 8 Tabelle 2 verwendet worden sind, sowieInformationen über die Leistung dieser Analysenmethoden in Bezug auf die in Anlage 9 Nummern 1.3, 1.4 und 1.5 festgelegten Mindestleistungskriterien,eine Tabelle, in der Folgendes aufgeführt ist:eine Begründung für die nach Anlage 10 Nummer 4 angewandte Überwachungsfrequenz von prioritären Stoffen der Anlage 8, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente oder Biota angewandt wird, falls die Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind.(1) In die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zusätzlich zu den Informationen nach § 83 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen:
(2) Die Bundesanstalt für Gewässerkunde macht die aktualisierten Bewirtschaftungspläne und den Zwischenbericht nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG über ein zentrales Portal im Internet der Öffentlichkeit zugänglich.
12a)b)an den jeweiligen Süßwassermessstellen am Grenzscheitel limnisch/marin zum Zeitpunkt Kenterpunkt Ebbe,bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außerhalb des Bundesgebiets befindet, an den Punkten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet endgültig verlassen,bei in die Nordsee mündenden Flüssen 2,8 Milligramm pro Litera)b)an den jeweiligen Süßwassermessstellen am Grenzscheitel limnisch/marin,bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außerhalb des Bundesgebiets befindet, an den Punkten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet endgültig verlassen.bei in die Ostsee mündenden Flüssen 2,6 Milligramm pro Liter(1) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten richten sich zum Schutz der Meeresgewässer an dem Ziel aus, dass folgende Jahresmittelwerte für Gesamtstickstoff nicht überschritten werden:
(2) Die zuständige Behörde des Landes, in dem sich die Messstellen und Punkte nach Absatz 1 befinden, überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 4 Tabelle 1.
(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 10 ermittelt die zuständige Behörde nach Maßgabe von Anlage 13 Nummer 1 bis 4 den langfristigen Trend der Konzentrationen derjenigen in Anlage 8 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe, die dazu neigen, sich in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten anzureichern. Dies betrifft insbesondere die Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6. Diese Stoffe sind im Regelfall mindestens alle drei Jahre in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten zu überwachen, es sei denn, die zuständige Behörde legt auf Grund des aktuellen Wissensstands ein anderes Intervall fest.
(2) Im Rahmen der Aktualisierung des Maßnahmenprogramms nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Maßnahmen vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten Konzentrationen in den betreffenden Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten nicht signifikant ansteigen. Ein signifikanter Anstieg liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 13 Nummer 5 erfüllt sind.
(1) Die wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzungen nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG, die signifikante Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächengewässer haben, sind zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
122000/60/EGBerechnungen durchgeführt werden können, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 der Richtlinieunter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen, unddie in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnahmenprogramm beurteilt werden können.(2) Die wirtschaftliche Analyse muss die erforderlichen Informationen enthalten, damit
(3) Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der potenziellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt werden.
Anlagen & Schlussformeln
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1379 - 1381)
Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe der Nummer 1 in Kategorien einzuteilen und ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Sie sind in jeder Kategorie nach Maßgabe der Nummer 2 nach Typen zu unterscheiden. Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind den Typen jener Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind. Für jeden Gewässertyp sind nach Maßgabe der Nummer 3 die typspezifischen Referenzbedingungen festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potenzial ist aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.
123Kategorien von Oberflächengewässern1.11.21.31.4FlüsseSeenÜbergangsgewässera)b)nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der ökologische Zustand einzustufen istnach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der chemische Zustand einzustufen istKüstengewässerDie Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien einzuteilen:Typen von Oberflächengewässern2.12.22.32.4Fließgewässer(mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometern oder größer)a)b)c)d)klein (10 bis 100 Quadratkilometer)mittelgroß (größer als 100 bis 1 000 Quadratkilometer)groß (größer als 1 000 bis 10 000 Quadratkilometer)sehr groß (größer als 10 000 Quadratkilometer)Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete der jeweiligen Gewässer angegeben. Die Angaben dienen der Orientierung:Ökoregion 4: Alpen, Höhe über 800 MeterTyp 1Fließgewässer der AlpenSubtyp 1.1Bäche der KalkalpenSubtyp 1.2Kleine Flüsse der KalkalpenÖkoregionen 8 und 9: Mittelgebirge und Alpenvorland, Höhe 200 bis 800 MeterTyp 2Fließgewässer des AlpenvorlandesSubtyp 2.1Bäche des AlpenvorlandesSubtyp 2.2Kleine Flüsse des AlpenvorlandesTyp 3Fließgewässer der Jungmoräne des AlpenvorlandesSubtyp 3.1Bäche der Jungmoräne des AlpenvorlandesSubtyp 3.2Kleine Flüsse der Jungmoräne des AlpenvorlandesTyp 4Große Flüsse des AlpenvorlandesTyp 5Grobmaterialreiche silikatische MittelgebirgsbächeTyp 5.1Feinmaterialreiche silikatische MittelgebirgsbächeSubtyp 5.2(PHYLIB)Feinmaterialreiche silikatische Mittelgebirgsbäche in VulkangebietenTyp 6Feinmaterialreiche karbonatische MittelgebirgsbächeSubtyp 6 KFeinmaterialreiche karbonatische Mittelgebirgsbäche (Keuper)Typ 7Grobmaterialreiche karbonatische MittelgebirgsbächeTyp 9Silikatische fein- bis grobmaterialreiche MittelgebirgsflüsseTyp 9.1Karbonatische fein- bis grobmaterialreiche MittelgebirgsflüsseSubtyp 9.1 KKarbonatische fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse (Keuper)Typ 9.2Große Flüsse des MittelgebirgesTyp 10Kiesgeprägte StrömeÖkoregionen 13 und 14: Norddeutsches Tiefland, Höhe unter 200 MeterTyp 14Sandgeprägte TieflandbächeTyp 15Sand- und lehmgeprägte TieflandflüsseTyp 15 gGroße sand- und lehmgeprägte TieflandflüsseTyp 16Kiesgeprägte TieflandbächeTyp 17Kiesgeprägte TieflandflüsseTyp 18Lösslehmgeprägte TieflandbächeTyp 20Sandgeprägte StrömeTyp 22MarschengewässerSubtyp 22.1Kleine und mittelgroße Gewässer der MarschenSubtyp 22.2Große Gewässer der Marschen (meist mit Einzugsgebieten innerhalb der Geestgebiete des Norddeutschen Tieflandes)Subtyp 22.3Ströme der Marschen (Unterläufe von Elbe und Weser oberhalb der Übergangsgewässer)Typ 23Rückstau- bzw. brackwasserbeeinflusste OstseezuflüsseÖkoregionunabhängige TypenTyp 11Organisch geprägte BächeTyp 12Organisch geprägte FlüsseTyp 19Kleine Niederungsfließgewässer in Fluss- und StromtälernTyp 21Seeausflussgeprägte FließgewässerSubtyp 21 NSeeausflussgeprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes (Nord)Subtyp 21 SSeeausflussgeprägte Fließgewässer des Alpenvorlandes (Süd)Seen(mit einer Oberfläche von 0,5 Quadratkilometern oder größer)Ökoregionen 4 und 9: Alpen und AlpenvorlandTyp 1: Polymiktischer AlpenvorlandseeTyp 2: Geschichteter Alpenvorlandsee mit relativ großem EinzugsgebietTyp 3: Geschichteter Alpenvorlandsee mit relativ kleinem EinzugsgebietTyp 4: Geschichteter AlpenseeÖkoregionen 8 und 9: MittelgebirgeTyp 5: Geschichteter kalziumreicher Mittelgebirgssee mit relativ großem EinzugsgebietTyp 6: Polymiktischer kalziumreicher MittelgebirgsseeTyp 7: Geschichteter kalziumreicher Mittelgebirgssee mit relativ kleinem EinzugsgebietTyp 8: Geschichteter kalziumarmer Mittelgebirgssee mit relativ großem EinzugsgebietTyp 9: Geschichteter kalziumarmer Mittelgebirgssee mit relativ kleinem EinzugsgebietÖkoregionen 13 und 14: Norddeutsches TieflandTyp 10: Geschichteter Tieflandsee mit relativ großem EinzugsgebietTyp 11: Polymiktischer Tieflandsee mit relativ großem EinzugsgebietTyp 12: Flusssee im TieflandTyp 13: Geschichteter Tieflandsee mit relativ kleinem EinzugsgebietTyp 14: Polymiktischer Tieflandsee mit relativ kleinem EinzugsgebietSondertypen (alle Ökoregionen)z. B.Typ 88: Sondertyp natürlicher See (Moorsee, Strandsee, Altarm oder Altwasser)Typ 99: Sondertyp künstlicher See (z. B. Abgrabungssee)Übergangsgewässer (Ästuare mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometern oder größer)Typ T1: Übergangsgewässer Elbe-Weser-EmsTyp T2: Übergangsgewässer EiderKüstengewässerTypen der Küstengewässer der NordseeTyp N1: euhalines offenes KüstengewässerTyp N2: euhalines WattenmeerTyp N3: polyhalines offenes KüstengewässerTyp N4: polyhalines WattenmeerTyp N5: euhalines felsgeprägtes Küstengewässer um HelgolandTypen der Küstengewässer der OstseeTyp B1: oligohalines inneres KüstengewässerSubtyp B1a: Salzgehalt 0,5 – 3 PSUSubtyp B1b: Salzgehalt 3 – 5 PSUTyp B2: mesohalines inneres KüstengewässerSubtyp B2a: Salzgehalt 5 – 10 PSUSubtyp B2b: Salzgehalt 10 – 18 PSUTyp B3: mesohalines offenes KüstengewässerSubtyp B3a: Salzgehalt 5 – 10 PSUSubtyp B3b: Salzgehalt 10 – 18 PSUTyp B4: meso-polyhalines offenes Küstengewässer, saisonal geschichtet (Salzgehalt 10 – 30 PSU)Festlegung von Referenzbedingungen für Typen von Oberflächenwasserkörpern3.13.23.33.43.53.6Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anlage 3 Nummer 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anlage 3 Nummer 1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 angegeben sind.Werden die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper angewendet, sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potenzial gemäß Anlage 4 Tabelle 6 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.Die typspezifischen Referenzbedingungen nach den Nummern 3.1 und 3.2 sollen entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder durch Kombination beider Verfahren abgeleitet werden. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den besten Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Referenzbedingungen verfügbar sind.Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jeden Typ von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen.Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden. Die Werte für die Referenzbedingungen müssen hinreichend zuverlässig sein.Ist es auf Grund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgenommen werden. In diesem Fall sind die Gründe hierfür im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete anzugeben.
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1382)
12Umfang der Datenzusammenstellung1.11.21.31.41.51.6Signifikante Punktquellen und diffuse Quellena)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)l)Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden könnenOrganische PhosphorverbindungenOrganische Zinnverbindungenaa)bb)karzinogene oder mutagene Eigenschaften haben oderEigenschaften haben, die steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenStoffe und Zubereitungen oder ihre Abbauprodukte, von denen erwiesen ist, dass sie im oder durch das WasserPersistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische StoffeZyanideMetalle und MetallverbindungenArsen und ArsenverbindungenBiozid- und PflanzenschutzmittelwirkstoffeSchwebstoffeStoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und PhosphateStoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) gemessen werden können.Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke, einschließlich saisonaler Schwankungen, des jährlichen Gesamtbedarfs und der Wasserverluste in VersorgungssystemenEinschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber- und -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die WasserbilanzenZusammenstellung signifikanter morphologischer VeränderungenEinschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der GewässerEinschätzung von Bodennutzungsstrukturen, einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, Fischereigebiete und Wälder.Die Zusammenstellung von Daten zur Art und zum Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Angaben:Beurteilung der AuswirkungenEs ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern auf Grund der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen das Risiko besteht, dass sie die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen, die für sie festgelegt worden sind. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für Oberflächenwasserkörper nach Satz 1 ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach Anlage 10 und die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes weiterzuentwickeln.
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1383 - 1384)
123Biologische QualitätskomponentenDie biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden TabelleQualitäts-komponentengruppeQualitätskomponenteParameterKategorieFSÜKGewässerfloraPhytoplanktonArtenzusammensetzung,BiomasseXXXXGroßalgen oder AngiospermenArtenzusammensetzung,ArtenhäufigkeitXXMakrophyten/PhytobenthosArtenzusammensetzung,ArtenhäufigkeitXXXGewässerfaunaBenthische wirbellose FaunaArtenzusammensetzung,ArtenhäufigkeitXXXXFischfaunaArtenzusammensetzung,Artenhäufigkeit,AltersstrukturXXX(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):Hydromorphologische QualitätskomponentenDie hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden TabelleQualitätskomponenteParameterKategorieFSÜKWasserhaushaltAbfluss und AbflussdynamikXVerbindung zu GrundwasserkörpernXXWasserstandsdynamikXWassererneuerungszeitXDurchgängigkeitXMorphologieTiefen- und BreitenvariationXTiefenvariationXXXStruktur und Substrat des BodensXXMenge, Struktur und Substrat des BodensXXStruktur der UferzoneXXStruktur der GezeitenzoneXXTidenregimeSüßwasserzustromXSeegangsbelastungXXRichtung vorherrschender StrömungenX(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):Chemische und allgemeine physikalisch-chemische QualitätskomponentenDie chemischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen3.13.2Qualitäts-komponentengruppeQualitätskomponenteParameterKategorieFSÜKFlussgebietsspezifischeSchadstoffesynthetische und nichtsynthetische Schadstoffein Wasser, Sedimenten oder SchwebstoffenSchadstoffe nachAnlage 6XXXXChemische QualitätskomponentenQualitäts-komponentengruppeQualitätskomponenteMögliche ParameterFSÜKAllgemeinephysikalisch-chemischeKomponentenSichttiefeSichttiefeXXXTemperaturverhältnisseWassertemperaturXXXXSauerstoffhaushaltSauerstoffgehaltXXXXSauerstoffsättigungXXXXTOCXBSBXEisenXSalzgehaltChloridXXXXLeitfähigkeit bei 25 °CXXXSulfatXSalinitätXXVersauerungszustandpH-WertXXSäurekapazität Ks (bei versauerungsgefährdeten Gewässern)XXNährstoffverhältnisseGesamtphosphorXXXXortho-Phosphat-PhosphorXXXXGesamtstickstoffXXXXNitrat-StickstoffXXXXAmmonium-StickstoffXXXXAmmoniak-StickstoffXNitrit-StickstoffXAllgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1385 - 1396)
Die Einstufung richtet sich nach den in Tabelle 1 bezeichneten Bewertungskriterien für den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial nach näherer Maßgabe der Qualitätskomponenten, die in den Tabellen 2 bis 6 für die jeweilige Kategorie von Oberflächenwasserkörpern aufgeführt sind.
Tabelle 1Allgemeine Einstufungskriterien für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern
Tabelle 2Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen
KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger ZustandPhytoplanktonDie taxonomische Zusammensetzung des Phytoplanktons entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Die durchschnittliche Abundanz des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden.Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entsprechen.Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen.Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab.Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei den Werten für andere biologische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten signifikante unerwünschte Störungen auftreten.Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.Makrophyten undPhytobenthosDie taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Es gibt keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz.Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt.Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar.Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.Benthischewirbellose FaunaDie taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen.Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.FischfaunaZusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden.Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin.Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, sodass einige Altersstufen fehlen können.Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen größere Anzeichen anthropogener Störungen, sodass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.Biologische Qualitätskomponenten
KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger ZustandWasserhaushaltMenge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Durchgängigkeit desFlussesDie Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch menschliche Tätigkeiten gestört und ermöglicht eine ungestörte Migration aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.MorphologieLaufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe, Strömungsgeschwindigkeiten, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen der Uferbereiche entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Hydromorphologische Qualitätskomponenten
KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger ZustandAllgemeine BedingungenDie Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen ÖkosystemsBedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungsvermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.Spezifische synthetische SchadstoffeallgemeinDie Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze dergebräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken.Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Spezifische nichtsynthetische SchadstoffeDie Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte).Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
Tabelle 3Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen
KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger ZustandPhytoplanktonDie taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz des Phytoplanktons entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden.Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa weichen mäßig von denen der typspezifischen Gemeinschaften ab.Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten und bei der physikalisch-chemischen Qualität des Wassers oder Sediments führen kann.Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.Makrophyten undPhytobenthosDie taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Es gibt keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz.Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt.Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar.Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.Benthische wirbellose FaunaDie taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen.Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem Wert, der bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen ist, und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.FischfaunaZusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden.Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin.Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, sodass einige Altersstufen fehlen können.Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physkalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten zeigt die Altersstruktur der Fischgemeinschaften größere Anzeichen von Störungen, sodass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.Biologische Qualitätskomponenten
KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger ZustandWasserhaushaltMenge und Dynamik der Strömung, Wasserstandsniveau, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.MorphologieVariationen der Tiefe des Sees, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen des Uferbereichs entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Hydromorphologische Qualitätskomponenten
KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger ZustandAllgemeine BedingungenDie Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.Die Nährstoffkonzentrationen bleiben innerhalb des Wertespektrums, das normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen vorzufinden ist.Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungsvermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Spezifische synthetische SchadstoffeDie Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysenmethoden.Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Spezifische nichtsynthetische SchadstoffeDie Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte).Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
Tabelle 4Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern
KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger ZustandPhytoplanktonZusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa entsprechen den Referenzbedingungen.Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden.Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entsprechen.Es gibt geringfügige Abweichungen bei Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa.Die Biomasse weicht geringfügig von den typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa weichen mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab.Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten führen kann.Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.GroßalgenDie Zusammensetzung der Großalgentaxa entspricht den Referenzbedingungen.Es gibt keine erkennbaren Änderungen der Mächtigkeit der Großalgen auf Grund menschlicher Tätigkeiten.Die Großalgentaxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Phytobenthos oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.Die Zusammensetzung der Großalgentaxa weicht mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen Großalgenabundanz erkennbar, die dazu führen können, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer verbundenen Organismen in unerwünschter Weise gestört wird.AngiospermenDie taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Es gibt keine erkennbaren Änderungen der Abundanz der Angiospermen auf Grund menschlicher Tätigkeiten.Die Angiospermentaxa weichen in ihrer Zusammensetzung geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.Die Abundanz der Angiospermen zeigt geringfügige Anzeichen für Störungen.Die Zusammensetzung der Angiospermentaxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.Bei der Abundanz der Angiospermen sind mäßige Störungen festzustellen.Benthische wirbellose FaunaDer Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der den typspezifischen Bedingungen entspricht.Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der den typspezifischen Bedingungen entspricht.Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen gegeben sind, sind vorhanden.Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden.Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmutzung hindeuten.Viele empfindliche Taxa der typspezifischen Gemeinschaften fehlen.FischfaunaZusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen den Referenzbedingungen.Die Abundanz der störungsempfindlichen Arten zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Bedingungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten.Ein mäßiger Teil der typspezifischen störungsempfindlichen Arten fehlt auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten.Biologische Qualitätskomponenten
KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger ZustandGezeitenDer Süßwasserzustrom sowie die Richtung und Geschwindigkeit der vorherrschenden Strömungen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.MorphologieTiefenvariationen, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen der Gezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Hydromorphologische Qualitätskomponenten
KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger ZustandAllgemeine BedingungenDie Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Spezifische synthetische SchadstoffeDie Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken.Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.SpezifischenichtsynthetischeSchadstoffeDie Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte).Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
Tabelle 5Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern
KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger ZustandPhytoplanktonZusammensetzung und Abundanz des Phytoplanktons entsprechen den Referenzbedingungen.Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden.Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa zeigen Anzeichen geringfügiger Störungen.Die Biomasse des Phytoplanktons weicht geringfügig von den typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa zeigen Anzeichen mäßiger Störungen.Die Biomasse des Phytoplanktons liegt deutlich außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht, was Auswirkungen auf die anderen biologischen Qualitätskomponenten hat.Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.Großalgen undAngiospermenAlle störungsempfindlichen Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen vorzufinden sind, sind vorhanden.Die Werte für die Großalgenmächtigkeit und für die Abundanz der Angiospermen entsprechen den Referenzbedingungen.Die meisten störungsempfindlichen Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind, sind vorhanden.Die Werte für die Großalgenbedeckung und für die Abundanz der Angiospermen zeigen Anzeichen geringfügiger Störungen.Es fehlt eine mäßige Zahl störungsempfindlicher Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind.Der Bedeckungsgrad der Großalgen und die Abundanz der Angiospermen sind mäßig gestört, was dazu führen kann, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen in unerwünschter Weise gestört wird.Benthische wirbellose FaunaDer Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen gegeben sind, sind vorhanden.Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der den typspezifischen Bedingungen entspricht.Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden.Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht.Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmutzung hindeuten.Viele empfindliche Taxa der typspezifischen Gemeinschaften fehlen.Biologische Qualitätskomponenten
KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger ZustandGezeitenDer Süßwasserzustrom sowie Richtung und Geschwindigkeit der vorherrschenden Strömungen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.MorphologieTiefenvariation, Struktur und Substrat des Sediments der Küstengewässer sowie Struktur und Bedingungen der Gezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Hydromorphologische Qualitätskomponenten
KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger ZustandAllgemeine BedingungenDie physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Spezifische synthetische SchadstoffeDie Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysenmethoden.Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Spezifische nichtsynthetische SchadstoffeDie Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte).Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
Tabelle 6Bestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potenzial von künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern
KomponenteHöchstes ökologisches PotenzialGutes ökologisches PotenzialMäßiges ökologisches PotenzialAllgemeine BedingungenDie physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen des Oberflächengewässertyps, der mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ehesten vergleichbar ist.Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten liegen in dem Bereich, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.Die Werte für die Temperatur und der pH-Wert gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des ÖkosystemsBedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Die Werte für die Temperatur und die Sauerstoffbilanz sowie der pH-Wert entsprechen den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen in dem Oberflächengewässertyp vorzufinden sind, der dem betreffenden Gewässer am ehesten vergleichbar ist.und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.Spezifische synthetische SchadstoffeDie Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysenmethoden.Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Spezifische nichtsynthetische SchadstoffeDie Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen mit dem Oberflächengewässertyp einhergeht, der am ehesten mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer vergleichbar ist (Hintergrundwerte).Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1397 - 1409)
123Fließgewässer123Für die biologische Qualitätskomponente Makrophyten/Phytobenthos ist das Bewertungsverfahren PHYLIB(Verfahrensanleitung für die ökologische Bewertung von Fließgewässern zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie: Makrophyten und Phytobenthos) anzuwenden. Das Bewertungsverfahren umfasst die Module „Makrophyten“, „Diatomeen“ und „Phytobenthos (ohne Diatomeen)“. Module, die zu ungesicherten Ergebnissen führen, sind nicht anzuwenden. Alternativ kann für die Bewertung der Fließgewässer mit Makrophyten auch das NRW-VERFAHRENangewendet werden.Für die biologische Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist das Bewertungsverfahren PERLODES(Bewertungsverfahren von Fließgewässern auf Basis des Makrozoobenthos) anzuwenden.Für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna ist das Bewertungsverfahren FIBS(fischbasiertes Bewertungssystem für Fließgewässer zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland) anzuwenden.BiologischeQualitätskomponente(Bewertungsverfahren)Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1sowie sonstige GewässertypenÖkologische QualitätsquotientenGrenzwertsehr guter/guterZustandGrenzwertguter/mäßigerZustandMakrophyten/Subtyp 1.1MRK0,700,48PhytobenthosMP0,720,43(PHYLIB)MPG0,750,48Bewertung mit den Modulen „Makrophyten“, „Diatomeen“ und „Phytobenthos (ohne Diatomeen)“Subtyp 1.2MRK0,690,44MP0,710,39MPG0,740,44Typ 2MRK0,760,52MP0,780,47MPG0,810,52MRS0,790,54Typen3,11,19MRK0,720,49MP0,740,44MPG0,770,49MRS0,760,51Typ 4MRK0,740,50MP0,760,45MPG0,790,50MRS0,780,51Typen5,5.1,11MRK0,720,49MP0,740,44MPG0,770,49MRS0,760,51Subtyp 5.2MRK0,700,48MP0,720,43MPG0,750,48MRS0,740,50Typ 9MRK0,700,48MP0,720,43MPG0,750,48MRS0,740,50Typen6,19Subtypen6 K,9.1 KMRK0,710,54MP0,730,49MPG0,760,54MRS0,740,56Typ 7MRK0,770,53MP0,780,48MPG0,820,53MRS0,800,55Typ 9.1MRK0,740,54MP0,750,49MPG0,790,54MRS0,770,55Typ 9.2MRK0,700,51MP0,720,46MPG0,750,51MRS0,740,52Typ 10MRK0,700,50MP0,720,45MPG0,750,50MRS0,730,52,,,Typen11,12,14,16TRk0,730,52TRm0,700,49TRg0,660,45TNk0,690,52TNm0,670,49TNg0,680,47,,,Typen11,12,14,15,19TRk0,700,51TRm0,670,48TRg0,640,44TNk0,660,51TNm0,650,48TNg0,650,46,,Typen15 g,12TRk0,760,57TRm0,730,54TRg0,690,50TNk0,720,57TNm0,700,54TNg0,710,52Typen15,18TRk0,690,50TRm0,650,46TRg0,620,43TNk0,650,50TNm0,630,46TNg0,640,45Typen16,17TRk0,700,51TRm0,670,48TRg0,640,44TNk0,660,51TNm0,650,48TNg0,650,46Typ 17TRk0,760,57TRm0,730,54TRg0,690,50TNk0,720,57TNm0,700,54TNg0,710,52Typ 20TRk0,760,57TRm0,730,54TRg0,690,50TNk0,720,57TNm0,700,54TNg0,710,52Makrophyten/Subtyp 1.1MRK0,700,50PhytobenthosMP0,730,42(PHYLIB)MPG0,780,50Bewertung mit den Modulen „Makrophyten“ und „Diatomeen“Subtyp 1.2MRK0,690,45MP0,710,37MPG0,760,45Typ 2MRK0,740,51MP0,770,44MPG0,820,51MRS0,790,54Typen3,11,19MRK0,690,47MP0,710,39MPG0,760,47MRS0,740,49Typ 4MRK0,720,47MP0,740,40MPG0,790,47MRS0,770,50Typen5,5.1,11MRK0,690,47MP0,710,39MPG0,760,47MRS0,740,49Typ 5,Subtyp 5.2MRK0,660,45MP0,680,38MPG0,730,45MRS0,710,48Typ 9MRK0,660,45MP0,680,38MPG0,730,45MRS0,710,48Typen6,19Subtypen6 K,9.1 KMRK0,630,45MP0,660,37MPG0,710,45MRS0,680,47Typ 7MRK0,750,53MP0,780,45MPG0,830,53MRS0,800,55Typ 9.1MRK0,710,51MP0,730,43MPG0,780,51MRS0,760,53Typ 9.2MRK0,660,46MP0,680,39MPG0,730,46MRS0,710,49Typ 10MRK0,650,45MP0,680,38MPG0,730,45MRS0,700,48,,,Typen11,12,14,16TRk0,720,48TRm0,670,43TRg0,620,38TNk0,660,48TNm0,640,43TNg0,650,41,,,Typen11,12,14,15,16,17,19TRk0,680,47TRm0,630,42TRg0,580,37TNk0,620,47TNm0,600,42TNg0,610,39,,Typen12,15 g,17,20TRk0,770,56TRm0,720,51TRg0,670,46TNk0,710,56TNm0,680,51TNg0,690,48Typen15,18TRk0,660,45TRm0,610,40TRg0,560,35TNk0,600,45TNm0,570,40TNg0,580,37Makrophyten/Subtypen1.1,1.2MRK0,700,47(PHYLIB)MP0,730,40PhytobenthosMPG0,780,47Bewertung mit den Modulen „Makrophyten“ und „Phytobenthos (ohne Diatomeen)“Typen2,3,4,11,19MRK0,750,53MP0,780,45MPG0,830,53MRS0,800,55Typen5,5.1,9,11,Subtyp 5.2MRK0,750,53MP0,780,45MPG0,830,53MRS0,800,55Subtypen6,6 K,9.1 K,Typ 19MRK0,790,62MP0,810,54MPG0,860,62MRS0,840,64Typ 7MRK0,750,53MP0,780,45MPG0,830,53MRS0,800,55Typen9.1,9.2,10MRK0,750,55MP0,780,48MPG0,830,55MRS0,800,58,,,Typen11,12,14,16TRk0,750,55TRm0,700,50TRg0,650,45TNk0,690,55TNm0,670,50TNg0,680,48,,Typen11,12,14,15,18,19TRk0,750,55TRm0,700,50TRg0,650,45TNk0,690,55TNm0,670,50TNg0,680,48Typen16,17TRk0,750,55TRm0,700,50TRg0,650,45TNk0,690,55TNm0,670,50TNg0,680,48Typ 20TRk0,750,55TRm0,700,50TRg0,650,45TNk0,690,55TNm0,670,50TNg0,680,48Makrophyten/Subtyp 1.10,700,47PhytobenthosSubtyp 1.20,690,42(PHYLIB)Typ 20,790,54Bewertung mit den Modulen „Diatomeen“ und „Phytobenthos (ohne Diatomeen)“Typen 3, 11, 190,740,49Typ 40,770,50Typen 5, 5.1, 110,740,49Subtyp 5.20,710,48Typ 90,710,48Typen 6, 19Subtypen 6 K, 9.1 K0,720,56Typ 70,800,55Typ 9.10,760,56Typ 9.20,710,51Typ 100,700,50,,,Typen11, 12, 14, 160,720,53,,,Typen 11, 12, 14,15, 190,680,52,,Typen 12, 15 g0,770,61Typen 15, 180,660,50Typen 16, 170,680,52Typen 17, 200,770,61Makrophyten/Typ 10,7350,540PhytobenthosSubtyp 1.10,700,49(PHYLIB)Subtyp 1.20,670,39Bewertung mit dem Modul „Diatomeen“Typ 20,780,52Typen 3, 11, 190,670,43Typ 40,730,44Typen 5, 5.1, 110,670,43Subtyp 5.2, Typ 90,610,40Typen 6, 19Subtypen 6 K, 9.1 K0,560,39Typ 70,800,55Typ 9.10,710,51Typ 9.20,610,42Typ 100,600,40Typen 15, 180,560,39,,,Typen 11, 12, 14, 160,690,46,,,Typen 11, 12, 14, 15, 16, 17, 190,610,43,,Typen 12, 15 g, 17, 200,780,61Makrophyten/Subtypen1.1,1.2MRK0,700,50PhytobenthosMP0,750,35(PHYLIB)MPG0,850,50Bewertung mit dem Modul „Makrophyten“Typen2, 3, 4,11,19MRK0,700,50MP0,750,35MPG0,850,50MRS0,800,55Typen5, 5.1, 6, 7,9, 9.1, 9.2, 10,11, 19MRK0,700,50MP0,750,35MPG0,850,50MRS0,800,55Typen11, 12, 14,15, 15 g, 16, 17, 19, 20TRk0,7450,495TRm0,650,40TRg0,550,30TNk0,630,50TNm0,5750,395TNg0,600,35Makrophyten/Subtypen 1.1, 1.20,700,44PhytobenthosTypen 2, 3, 4, 5, 5.1, 7, 9, 11, 190,800,55(PHYLIB)Typen 6, 19Subtypen 6 K, 9.1 K0,870,73Bewertung mit dem Modul „Phytobenthos (ohne Diatomeen)“Typen 9.1, 9.2, 100,800,60Typen 11, 12, 14, 15, 15 g, 16, 17, 18, 19, 200,750,60NRW-Verfahrenzur Bewertung vonFließgewässernmit MakrophytenTypen 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1, 9.2, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 190,9950,695Benthischewirbellose Fauna(PERLODES)Typen 1, 2, 3, 4, 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1, 9.2, 10, 11, 12, 14, 15, 15 g, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 230,800,60Fischfauna(FIBS)alle Typen1,0860,592MRK:MP:MPG:MRS:TRk:TRm:TRg:TNk:TNm:TNg:karbonatisch-rhithral geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpenpotamal geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpenpotamal geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen (Grundwasser beeinflusst)silikatisch-rhithral geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpenkleine rhithral-geprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandesmittelgroße rhithrale Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandesgroße rhithral-geprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandeskleine potamale Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandesmittelgroße potamale Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandesgroße Niederungsfließgewässer des Norddeutschen TieflandesLegende:Seen1234,Für die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist das Bewertungsverfahren PSI(Phyto-Seen-Index – Bewertungsverfahren für Seen mittels Phytoplankton zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland Teile 1 und 2) anzuwenden. Durch das Bewertungsverfahren werden ökologische Qualitätsquotienten für die Metrices Biomasse mit den Parametern Gesamtbiovolumen und Chlorophyll a, Algenklassen und den Artenindex berechnet.Für die biologische Qualitätskomponente Makrophyten/Phytobenthos ist das Bewertungsverfahren PHYLIB(Bewertung von Seen mit Makrophyten & Phytobenthos für künstliche und natürliche Gewässer sowie Unterstützung der Interkalibrierung) anzuwenden. Das Bewertungsverfahren umfasst die Module „Makrophyten“ und „Phytobenthos – Diatomeen“. Nach PHYLIB sind jeweils alle zwei Module anzuwenden, sofern sie zu gesicherten Ergebnissen führen. Module, die zu ungesicherten Ergebnissen führen, sind nicht anzuwenden.Für die biologische Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist das Bewertungsverfahren AESHNA(Bewertungsverfahren für das eulitorale Makrozoobenthos in Seen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland) anzuwenden.Für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna ist das Bewertungsverfahren DeLFI-SITE(Deutsches probennahmestandortspezifisches Bewertungsverfahren für Fische in Seen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie) anzuwenden.BiologischeQualitätskomponente(Bewertungsverfahren)Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.2sowie sonstige GewässertypenÖkologische QualitätsquotientenGrenzwertsehr guter/guterZustandGrenzwertguter/mäßigerZustandPhytoplankton(PSI)alle Typen gemäß Anlage 1Nummer 2.20,800,60Phyto-Seen-Index, gesamtPhytoplankton(PSI)alle Typen gemäß Anlage 1Nummer 2.20,800,60Metric: ArtenindexPhytoplanktonTypen 2, 30,640,31(PSI)Typ 40,600,24Metric: BiomasseParameter: GesamtbiovolumenTypen 5, 7, 8, 90,560,31Typ PP 6.10,640,35Typ PP 6.20,640,37Typ PP 6.30,650,37Typ 100,580,25Typ PP 11.10,630,31Typ PP 11.20,620,29Typ 120,810,58Typ 130,650,27Typ 140,620,30PhytoplanktonTypen 2, 30,700,38(PSI)Typ 40,760,40Metric: BiomasseParameter: Chlorophyll aTypen 5, 7, 8, 90,560,31Typ PP 6.10,640,35Typ PP 6.20,640,37Typ PP 6.30,650,37Typen 10, 130,550,31Typ PP 11.10,660,36Typ PP 11.20,630,30Typ 120,800,58Typ 140,670,37Makrophyten/Typ 1AKp0,690,48PhytobenthosTypen 2, 3, 4AK0,800,55(PHYLIB)Typen 2, 3, 4AK0,740,48Bewertung mit den Modulen „Makrophyten“ und „Phytobenthos – Diatomeen“Typen 5, 7 (DS 7.1)MKg0,730,53Typ 6MKp0,770,53Typ 7 (DS 7)MKg0,760,53Typen 8, 9MTS0,800,53Typ 10TKg 100,740,53Typen 11, 12TKp0,840,53Typ 13TKg 130,760,53Typ 13TKg 130,780,53Typ 14TKp0,820,53alle Typen gemäß Anlage 1 Nummer 2.2MTSs0,800,53Makrophyten/Typen 1,5, 7,10Akp0,680,51PhytobenthosMKg(PHYLIB)TKg10Modul „Makrophyten“Typen 2, 3, 4,6,8, 9Ak0,760,51MKpMTSTyp 13TKg 130,710,51Typen 11, 12, 14TKp0,870,51alle Typen gemäß Anlage 1 Nummer 2.2MTSs0,760,51Makrophyten/Typen 1, 2, 3, 40,690,44PhytobenthosTypen 2, 3, 40,830,58(PHYLIB)Typen 5, 6, 7(DS 7.1), 140,780,55Bewertung mit dem Modul „Phytobenthos – Diatomeen“Typen 7 (DS 7), 130,840,55Typ 8, 90,830,55Typen 10, 11, 12, 130,800,55alle Typen gemäß Anlage 1Nummer 2.20,830,55Benthische wirbellose Fauna(AESHNA)Typen 2, 3, 4, 10, 11, 130,800,60Fischfauna(DeLFI-SITE)Typen 2, 3, 40,850,69AKp:AK:TKg 10:TKg 13:TKp :MTS:MTSs:MKg:MKp:karbonatische, polymiktische Wasserkörper der Alpen und des Alpenvorlandeskarbonatische, geschichtete Wasserkörper der Alpen und des Alpenvorlandes, inkl. extrem steile Stellen der karbonatischen Alpenseen (AKs)karbonatische geschichtete Wasserkörper des Norddeutschen Tieflandes mit großem Einzugsgebietkarbonatische geschichtete Wasserkörper des Norddeutschen Tieflandes mit kleinem Einzugsgebietkarbonatische ungeschichtete Wasserkörper des Norddeutschen Tieflandes mit großem Einzugsgebietsilikatisch geprägte Wasserkörper der Mittelgebirge und des Tieflandessaure und versauerte Wasserkörper der Alpen, des Alpenvorlandes, der Mittelgebirge und des Tieflandeskarbonatische geschichtete Wasserkörper des Mittelgebirges mit großem Einzugsgebietkarbonatische ungeschichtete Wasserkörper des Mittelgebirges mit großem EinzugsgebietLegende:Übergangs- und Küstengewässer1234Für die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton sind im Bereich der Nordsee das Bewertungsverfahren „Deutsches Phytoplanktonverfahren für Küstengewässer der Nordsee“und für die Ostsee das Bewertungsverfahren „Phytoplanktonbewertungsverfahren für deutsche Ostsee-Küstengewässer“anzuwenden. Durch das Bewertungsverfahren für die Nordsee wird der Parameter Biomasse anhand von Chlorophyll a bestimmt. Durch das Bewertungsverfahren für die Ostsee wird der Parameter Biomasse anhand von Chlorophyll a und des Gesamtbiovolumens oder anhand von Chlorophyll a, des Gesamtbiovolumens, des Biovolumens Cyanophyceen und des Biovolumens Chlorophyceen bestimmt.1Für die biologische Qualitätskomponente Großalgen und Angiospermen sind für den Bereich der Nordsee die Bewertungsverfahren SG(Bewertungssystem für Seegräser der Küsten- und Übergangsgewässer zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland) und HPI(Helgoland Phytobenthic Index) anzuwenden. In der Ostsee sind für diese Qualitätskomponente die Bewertungsverfahren PHYBIBCO (PHYtoBenthic Index for Baltic inner COastal waters – Verfahren zur Bewertung des ökologischen Zustandes der Makrophyten in den inneren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie)und BALCOSIS (Baltic ALgae Community analySIs System – Verfahren zur Erfassung der Angiospermen- und Makroalgenbeständen in den äußeren Küstengewässern der deutschen Ostseeküste)anzuwenden.Für die biologische Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist das Bewertungsverfahren MarBIT (Marine Biotic Index Tool)anzuwenden.Für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna ist das Bewertungsverfahren FAT – TW (Fish-based Assessment Tool – Transitional Water bodies – Fischbasiertes Bewertungswerkzeug für Übergangsgewässer der norddeutschen Ästuare)anzuwenden.Biologische Qualitätskomponente(Bewertungsverfahren)Typ gemäßAnlage 1Nummer 2.3 oder 2.4Ökologische QualitätsquotientenGrenzwertsehr guter/guterZustandGrenzwertguter/mäßigerZustandPhytoplankton(Deutsches Phytoplanktonverfahren für Küstengewässer der Nordsee)Typen N1, N20,670,44Bewertung mit dem Biomasse-Parameter„Chlorophyll a“Phytoplankton(Phytoplanktonbewertungsverfahren für deutsche Ostsee-Küstengewässer)Typen B3, B40,800,60Bewertung mit den Biomasse-Parametern„Chlorophyll a“, „Gesamtbiovolumen“Phytoplankton(Phytoplanktonindex für deutscheOstsee-Küstengewässer)Typen B1, B2, B30,800,60Bewertung mit den Biomasse-Parametern „Chlorophyll a“, „Gesamtbiovolumen“, „Biovolumen Cyanophyceen“, „Biovolumen Chlorophyceen“Großalgen und Angiospermen(SG)Typen N3, N40,800,60Phytobenthos(HPI)Typ N50,800,60Großalgen oder Angiospermen(PHYBIBCO)Typen B1 und B20,800,60Großalgen oder Angiospermen(BALCOSIS)Typen B3, B40,800,60Benthische wirbellose Fauna(MarBIT)Typen B1, B2, B3, B40,800,60Typ N50,800,60Fischfauna(FAT – TW)Typen T1, T20,900,68
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1410 - 1413)
123Die Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe ergeben sich aus nachstehender Tabelle.Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist nur im Hinblick auf solche Schadstoffe zu überwachen, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden. Mengen sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die Hälfte der Umweltqualitätsnorm überschritten wird.Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.1 zu überprüfen. Im Übrigen gilt Anlage 9 Nummer 3.1 und 3.3.Nr.CAS-Nr.StoffnameJD-UQNoberirdische Gewässerohne ÜbergangsgewässerZHK-UQNoberirdische Gewässerohne ÜbergangsgewässerJD-UQNÜbergangsgewässerund Küstengewässer nach§ 7 Absatz 5 Satz 2 desWasserhaushaltsgesetzesZHK-UQNÜbergangsgewässerund Küstengewässer nach§ 7 Absatz 5 Satz 2 desWasserhaushaltsgesetzesWasserµg/lSchwebstoffoder Sedimentmg/kgWasserµg/lWasserµg/lSchwebstoffoder Sedimentmg/kgWasserµg/l188-73-31-Chlor-2-nitrobenzol10102100-00-51-Chlor-4-nitrobenzol3030394-75-72,4-D0,210,020,24834-12-8Ametryn0,50,5562-53-3Anilin0,80,867440-38-2Arsen404072642-71-9Azinphos-ethyl0,010,01886-50-0Azinphos-methyl0,010,01925057-89-0Bentazon0,10,110314-40-9Bromacil0,60,6111689-84-5Bromoxynil0,50,51210605-21-7Carbendazim0,20,70,020,113108-90-7Chlorbenzol111479-11-8Chloressigsäure0,680,0621515545-48-9Chlortoluron0,40,4167440-47-3Chrom6406401757-12-5Cyanid101018333-41-5Diazinon0,010,0119120-36-5Dichlorprop0,10,12083164-33-4Diflufenican0,0090,0092160-51-5Dimethoat0,0710,0070,122149961-52-4Dimoxystrobin0,0320,0030,223133855-98-8Epoxiconazol0,20,22438260-54-7Etrimphos0,0040,00425122-14-5Fenitrothion0,0090,0092667564-91-4Fenpropimorph0,02200,002202755-38-9Fenthion0,0040,00428142459-58-3Flufenacet0,040,20,0040,022996525-23-4Flurtamone0,210,020,13051235-04-2Hexazinon0,070,0731105827-78-9138261-41-3Imidacloprid0,0020,10,00020,01327440-50-8Kupfer16016033330-55-2Linuron0,10,134121-75-5Malathion0,020,023594-74-6MCPA22367085-19-0Mecoprop0,10,13767129-08-2Metazachlor0,40,43818691-97-9Methabenzthiazuron223951218-45-2Metolachlor0,20,24021087-64-9Metribuzin0,20,2411746-81-2Monolinuron0,2200,02242111991-09-4Nicosulfuron0,0090,090,00090,0094398-95-3Nitrobenzol0,10,1441113-02-6Omethoat0,00420,00040,24556-38-2Parathion-ethyl0,0050,00546298-00-0Parathion-methyl0,020,02477012-37-5PCB-280,00050,020,00050,024835693-99-3PCB-520,00050,020,00050,024937680-73-2PCB-1010,00050,020,00050,025035065-28-2PCB-1380,00050,020,00050,025135065-27-1PCB-1530,00050,020,00050,025235065-29-3PCB-1800,00050,020,00050,025385-01-8Phenanthren0,50,55414816-18-3Phoxim0,0080,00855137641-05-5Picolinafen0,0070,0075623103-98-2Pirimicarb0,090,09577287-19-6Prometryn0,50,55860207-90-1Propiconazol11591698-60-8Pyrazon (Chloridazon)0,10,1607782-49-2Selen33617440-22-4Silber0,020,026299105-77-8Sulcotrion0,150,011635915-41-3Terbuthylazin0,50,5647440-28-0Thallium0,20,2653380-34-5Triclosan0,020,20,0020,0266668-34-8Triphenylzinn-Kation0,00050,020,00050,02677440-66-6Zink800800
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1414 - 1423)
11.11.1.11.1.21.21.322.12.1.12.1.22.22.3Anforderungen an den sehr guten ökologischen Zustand und das höchste ökologische PotenzialFließgewässerFischgemeinschaftGewässertypen nachAnlage 1 Nummer 2.1ff/tempffSa-ERSa-MRSa-HRCyp-REPMPHPAlpen und AlpenvorlandSubtyp 1.1XXXXSubtyp 1.2XXXXSubtyp 2.1XXXXXSubtyp 2.2XXXXSubtyp 3.1XXXXXXSubtyp 3.2XXXXTyp 4XXXMittelgebirgeTyp 5XXXXXTyp 5.1XXXXXTyp 6XXXXXXSubtyp 6 KXXXXXXTyp 7XXXXXXTyp 9XXXXXTyp 9.1XXXXXXSubtyp 9.1 KXXXXXTyp 9.2XXXXTyp 10XXXNorddeutsches TieflandTyp 14XXXXTyp 15XXXXXXTyp 15 großXXXXTyp 16XXXXTyp 17XXXTyp 18XXXXTyp 20XXXTyp 22XXTyp 23XÖkoregion unabhängigTyp 11XXXXXXTyp 12XXXXXXTyp 19XXXXSubtyp 21 NordXXXXXSubtyp 21 SüdXXXXAnforderungenmaxT[°C] Sommer(April bis November)<18<18<18<18<20<20<25<25∆Temperaturerhöhung Sommer [T in K]00000000maxTWinter(Dezember bis März) [°C]≤8≤10≤10≤10≤10≤10≤10∆Temperaturerhöhung Winter [T in K]≤1≤1,5≤1,5≤2≤3≤3≤3Werte für Temperatur und Temperaturerhöhung mit Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den GewässertypenDie Werte für Temperaturerhöhung bezeichnen die maximal zulässige Differenz zwischen den Temperaturen oberhalb und unterhalb einer Einleitungsstelle für Abwärme.ff/tempff:Sa-ER:Sa-MR:Sa-HR:Cyp-R:EP:MP:HP:fftempffGewässer sindischrei oderorärischreisaErlmonidengeprägte Gewässer despihithralssaMrlmonidengeprägte Gewässer desetahithralssaHrlmonidengeprägte Gewässer desypohithralscypRrinidengeprägte Gewässer deshithralsEpGewässer despiotamalsMpGewässer desetaotamalsHpGewässer desypootamalsLegende:Parameter2Sauerstoff(O)5Bio-chemischerSauerstoff-bedarfin 5 Tagen(BSB)GesamterorganischerKohlenstoff(TOC)-Chlorid(Cl)2-4Sulfat(SO)Eisen(Fe)4Ortho-phosphat-Phosphor(o-PO-P)Gesamt-Phosphor(Gesamt-P)4Ammonium-Stickstoff (NH-N)3Ammoniak-Stickstoff (NH-N)2Nitrit-Stickstoff(NO-N)Einheitmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lµg/lµg/lStatistische KenngrößeMIN/aMW/aMW/aMW/a90 Perzentil/aMW/aMW/aMW/aMW/aMW/aMW/aTypen nach Anlage 1 Nummer 2.12.1, 3.1, 2.2, 3.2, 4, 11>8<3–≤50––≤0,02≤0,05≤0,04<2≤105, 5.1>9<3<7≤50≤25–≤0,02≤0,05≤0,04<1≤106, 6 K, 7, 19>9<3<7≤50≤25–≤0,02≤0,05≤0,04<2≤109>9<3<7≤50≤25–≤0,02≤0,05≤0,04<1≤109.1, 9.1 K>9<3<7≤50≤25–≤0,02≤0,05≤0,04<2≤109.2, 10>8<3<7≤50≤25–≤0,02≤0,05≤0,04<2≤10,,11, 12>9<3<7≤50≤25–≤0,02≤0,05≤0,04<1≤10,,11, 12>9<3<7≤50≤25–≤0,02≤0,05≤0,04<2≤1014, 16>9<4<7≤50≤25–≤0,02≤0,05≤0,04<1≤1014, 16, 18, 19>9<4<7≤50≤25–≤0,02≤0,05≤0,04<2≤10,,11, 12>8<4<10≤50≤25–≤0,02≤0,05≤0,04<1≤10,,11, 12>8<4<10≤50≤25–≤0,02≤0,05≤0,04<2≤1015, 15 g, 17, 20>8<4<7≤50≤25–≤0,02≤0,05≤0,04<2≤1022>73<15–––≤0,02≤0,10–––23>7<6<15–––≤0,02≤0,05≤0,04<2≤10Subtyp 21 N>76<7≤50––≤0,02≤0,05≤0,04<2≤10Werte für weitere Parameter nach Anlage 3 Nummer 3.2 für verschiedene Gewässertypen und TypengruppenSeenWerte für Gesamtphosphor und Sichttiefefür verschiedene Gewässertypen und TypengruppenTypen nachAnlage 1Nummer 2.2Phytoplankton-Seen-Subtypenoder TypgruppenMaximalerTrophiestatusGesamtphosphor(Gesamt-P) Saisonmittel(µg/l)SichttiefeSaisonmittel(m)Grenzbereichsehr gut/gutGrenzbereichsehr gut/gut11mesotroph 1 (1,75)10 – 155,0 – 3,02, 32 + 3mesotroph 1 (1,75)10 – 155,0 – 3,044(sehr) oligotroph (1,25)6 – 87,0 – 4,55, 7, 8, 97 + 9mesotroph 1 (1,5)8 – 126,0 – 4,566.1mesotroph 2 (2,25)18 – 253,5 – 2,366.2mesotroph 2 (2,5)25 – 353,0 – 2,066.3eutroph 1 (2,75)30 – 402,5 – 1,65, 7, 8, 95 + 8oligotroph (1,75)9 – 145,5 – 4,01010.1mesotroph 1 (2,0)17 – 255,0 – 3,51010.2mesotroph 2 (2,25)20 – 304,0 – 3,01111.1mesotroph 2 (2,5)25 – 353,0 – 2,31111.2eutroph 1 (2,75)28 – 353,0 – 2,01212eutroph 1 (3,50)40 – 502,5 – 1,51313mesotroph 1 (1,75)15 – 225,5 – 3,51414mesotroph 2 (2,25)20 – 304,0 – 2,5Übergangs- und KüstengewässerWerte für Stickstoff- und Phosphorparameter fürverschiedene Gewässertypen der Ostsee und der Nordsee einschließlich ÜbergangsgewässerOstsee:Typ nach Anlage 1 Nr. 2.4Salinität in PSU(Durchschnittswert)Gesamt-Stickstoff(TN) in mg/l(Jahresdurchschnitt)Gesamt-Phosphor(TP) in mg/l(Jahresdurchschnitt)Küstengewässertypen in Mecklenburg-VorpommernB1≤2,8≤0,36≤0,029B2a≤7,7≤0,17≤0,012B2b≤12,9≤0,21≤0,015B3a≤7,2≤0,17≤0,013B3b≤11,7≤0,18≤0,014Küstengewässertypen in Schleswig-HolsteinB2a≤8,6≤0,35≤0,023B2b≤14,8≤0,18≤0,011B3b≤14,3≤0,13≤0,009B4≤16,7≤0,14≤0,01Nordsee:Typ nachAnlage 1Nummer 2.4Salinität(Durchschnittswertin PSU)Gesamt-Stickstoff(TN) in mg/l(Jahresdurchschnitt)Gelöster anorganischer Stickstoff (DIN) in mg/l(Winterdurchschnitt)Gesamt Phosphor(Gesamt-P) in mg/l(Jahresdurchschnitt)N1/N229,0 – 31,5 (30)≤0,21≤0,17≤0,021N3/N416,4 – 30,5 (24)≤0,37≤0,29≤0,024N5≤32,0≤0,16≤0,13≤0,020T1/T23,6 – 23,4≤0,67≤0,53≤0,030Sind bei den einzelnen Parametern Konzentrationsbereiche angegeben, ist jeweils der erste Wert dem niedrigen und der zweite Wert dem hohen Salinitätswert für den Gewässertyp zuzuordnen.Anforderungen an den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische PotenzialFließgewässerFischgemeinschaftff/tempffSa-ERSa-MRSa-HRCyp-REPMPHPAnforderungenmaxTSommer(April bis November) [°C]≤20≤20≤21,5≤23≤25≤28≤28∆Temperaturerhöhung Sommer [T in K]≤1,5≤1,5≤1,5≤2≤3≤3≤3maxTWinter(Dezember bis März) [°C]≤8≤10≤10≤10≤10≤10≤10∆Temperaturerhöhung Winter [T in K]≤1≤1,5≤1,5≤2≤3≤3≤3Werte für Temperatur und Temperaturerhöhung mit Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den GewässertypenDie Werte für Temperaturerhöhung bezeichnen die maximal zulässige Differenz zwischen den Temperaturen oberhalb und unterhalb einer Einleitungsstelle für Abwärme.Für die Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen nach Anlage 1 Nummer 2.1 gilt Nummer 1.1.1 entsprechend.Parameter2Sauerstoff(O)5Bio-chemischerSauerstoff-bedarfin 5 Tagen (BSB)GesamterorganischerKohlenstoff (TOC)-Chlorid(Cl)2-4Sulfat(SO)pH-WertEisen(Fe)4Ortho-phosphat-Phosphor(o-PO-P)Gesamt-Phosphor(Gesamt-P)4Ammonium-Stickstoff(NH-N)3Ammoniak-Stickstoff(NH-N)2Nitrit-Stickstoff(NO-N)Einheitmg/lmg/lmg/lmg/lmg/l–mg/lmg/lmg/lmg/lµg/lµg/lStatistischeKenngrößeMIN/aMW/aMW/aMW/aMW/a,MIN/a-MAX/aMW/aMW/aMW/aMW/aMW/aMW/aTypen nachAnlage 1Nummer 2.12.1, 3.1, 2.2, 3.2, 4, 11>8<3–≤200–7,0 – 8,5–≤0,05≤0,10≤0,1≤2≤305, 5.1>8<3<7≤200≤756,5 – 8,5≤0,7≤0,07≤0,10≤0,1≤1≤306, 6 K, 7>7<3<7≤200≤2207,0 – 8,5≤0,7≤0,07≤0,10≤0,1≤2≤5019>7<3<7≤200≤2207,0 – 8,5≤0,7≤0,10≤0,15≤0,1≤2≤509>7<3<7≤200≤757,0 – 8,5≤0,7≤0,07≤0,10≤0,1≤1≤309.1, 9.1 K>7<3<7≤200≤2207,0 – 8,5≤0,7≤0,07≤0,10≤0,1≤2≤509.2, 10>7<3<7≤200≤2207,0 – 8,5≤0,7≤0,07≤0,10≤0,1≤2≤50,,11, 12>8<3<7≤200≤755,5 – 8,0≤0,7≤0,10≤0,15≤0,1≤1≤30,,11, 12>8<3<7≤200≤2207,0 – 8,5≤0,7≤0,10≤0,15≤0,1≤2≤5014, 16>7<4<7≤200≤1406,5 – 8,5≤1,8≤0,07≤0,10≤0,1≤1≤3014, 16, 18>7<4<7≤200≤2007,0 – 8,5≤1,8≤0,07≤0,10≤0,2≤2≤5019>7<4<7≤200≤2007,0 – 8,5≤1,8≤0,10≤0,15≤0,2≤2≤50,,11, 12>6<4<10≤200≤755,5 – 8,0≤1,8≤0,10≤0,15≤0,1≤1≤30,,11, 12>6<4<10≤200≤1407,0 – 8,5≤1,8≤0,10≤0,15≤0,2≤2≤5015, 15 g, 17, 20>7<4<7≤200≤2007,0 – 8,5≤1,8≤0,07≤0,10≤0,2≤2≤5022>4<6<15––6,5 – 8,5–≤0,20≤0,30≤0,3––23>4<6<15––7,0 – 8,5–≤0,07≤0,10≤0,2≤2≤50Subtyp 21 N>4<6<7≤200–7,0 – 8,5–≤0,07≤0,10≤0,2≤2≤50Werte für weitere Parameter nach Anlage 3 Nummer 3.2 für verschiedene GewässertypenSeenWerte für Gesamtphosphor und Sichttiefefür verschiedene Gewässertypen und TypengruppenTyp nachAnlage 1Nummer 2.2Phytoplankton-See-Subtypenoder TypgruppenMaximalerTrophiestatusGesamtphosphor(Gesamt-P) Saisonmittel(µg/l)SichttiefeSaisonmittel(m)Grenzbereichgut/mäßigGrenzbereichgut/mäßig11mesotroph 1 (1,75)20 – 263,0 – 2,02, 32 + 3mesotroph 1 (1,75)20 – 263,0 – 2,044(sehr) oligotroph (1,25)9 – 124,5 – 3,05, 7, 8, 97 + 9mesotroph 1 (1,5)14 – 204,5 – 3,066.1mesotroph 2 (2,25)30 – 452,3 – 1,666.2mesotroph 2 (2,5)35 – 502,0 – 1,566.3eutroph 1 (2,75)45 – 701,6 – 1,25, 7, 8, 95 + 8oligotroph (1,75)18 – 254,0 – 3,01010.1mesotroph 1 (2,0)25 – 403,5 – 2,01010.2mesotroph 2 (2,25)30 – 453,0 – 2,01111.1mesotroph 2 (2,5)35 – 452,3 – 1,51111.2eutroph 1 (2,75)35 – 552,0 – 1,31212eutroph 1 (3,50)60 – 901,2 – 0,81313mesotroph 1 (1,75)25 – 353,5 – 2,51414mesotroph 2 (2,25)30 – 452,5 – 1,5Übergangs- und KüstengewässerWerte für Stickstoff- und Phosphorparameter fürverschiedene Gewässertypen der Ostsee und der Nordsee einschließlich ÜbergangsgewässerOstsee:Typ nachAnlage 1 Nr. 2.4Salinität in PSU(Durchschnittswert)Gesamt-Stickstoff(TN) in mg/l(Jahresdurchschnitt)Gesamt-Phosphor(TP) in mg/l(Jahresdurchschnitt)Küstengewässertypen in Mecklenburg-VorpommernB1≤2,8≤0,53≤0,044B2a≤7,7≤0,25≤0,018B2b≤12,9≤0,32≤0,023B3a≤7,2≤0,25≤0,019B3b≤11,7≤0,27≤0,020Küstengewässertypen in Schleswig-HolsteinB2a≤8,6≤0,52≤0,034B2b≤14,8≤0,276≤0,016B3b≤14,3≤0,2≤0,0136B4≤16,7≤0,21≤0,0155Nordsee:Typ nachAnlage 1 Nr. 2.4Salinität(Durchschnittswertin PSU)Gesamt-Stickstoff(TN) in mg/l(Jahresdurchschnitt)GelösteranorganischerStickstoff (DIN)in mg/l(Winterdurchschnitt)Gesamt Phosphor(Gesamt-P) in mg/l(Jahresdurchschnitt)N1/N229,0 – 31,5 (30)≤0,32≤0,26≤0,031N3/N416,4 – 30,5 (24)≤0,56≤0,44≤0,036N5≤32,0≤0,24≤0,19≤0,030T1/T23,6 – 23,4≤1,00≤0,80≤0,045Sind bei den einzelnen Parametern Konzentrationsbereiche angegeben, ist jeweils der erste Wert dem niedrigen und der zweite Wert dem hohen Salinitätswert für den Gewässertyp zuzuordnen.
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1424 - 1431)
123Die zur Einstufung des chemischen Zustands zugrunde zu legenden Stoffe und deren Umweltqualitätsnormen ergeben sich aus den Tabellen 1 und 2. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Umweltqualitätsnormen der Tabelle 2 für die Gesamtkonzentration aller Isomere. Die Nummerierung der Tabellen 1 und 2 folgt der Tabelle in Anhang II der Richtlinie 2013/39/EU.Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 2 aufgeführten Stoffe mit Ausnahme der Stoffe, die der Spalte 9 der Tabelle 1 zuzuordnen sind, zu überwachen, sofern es Einleitungen oder Einträge dieser Stoffe im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 2 aufgeführten Stoffe, die der Spalte 9 der Tabelle 1 zuzuordnen sind, zu überwachen, sofern es signifikante Einleitungen oder Einträge dieser Stoffe im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Einleitungen oder Einträge sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die halbe Umweltqualitätsnorm überschritten ist. Für Stoffe der Spalte 7 der Tabelle 1 ist eine weniger intensive Überwachung nach Anlage 10 Nummer 4 möglich.Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.1 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als Biota-UQN, sind nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.3 zu überprüfen. Im Übrigen gilt Anlage 9 Nummer 3.1 und 3.3.
Nr.Spalte 1StoffnameSpalte 2CAS-NummerSpalte 3EU-NummerSpalte 4Stoff mitüberarbeiteterUQN nach§ 7 Absatz 1 Satz 1Nummer 1Spalte 5neu geregelter Stoff nach§ 7 Absatz 1 Satz 1Nummer 2Spalte 6Trendermittlung nach§ 15 Absatz 1 erforderlichSpalte 7ubiquitärer Stoff, (weniger intensiveÜberwachung nach Anlage 10Nummer 4möglich)Spalte 8prioritärerStoff nach§ 2 Nummer 4Spalte 9bestimmterandererSchadstoff nach§ 2 Nummer 5Spalte 10prioritärergefährlicher Stoff1Alachlor15972-60-8240-110-8X2Anthracen120-12-7204-371-1XXXX3Atrazin1912-24-9217-617-8X4Benzol71-43-2200-753-7X5Bromierte DiphenyletherXXXXX6Cadmium undCadmiumverbindungen7440-43-9231-152-8XXX6aTetrachlorkohlenstoff56-23-5X7C10-13 Chloralkane85535-84-8287-476-5XXX8Chlorfenvinphos470-90-6207-432-0X9Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)2921-88-2220-864-4X9aCyclodien Pestizide:Aldrin309-00-2XDieldrin60-57-1XEndrin72-20-8XIsodrin465-73-6X9bDDT insgesamtnichtanwendbarX4,4-DDT50-29-3X101,2-Dichlorethan107-06-2203-458-1X11Dichlormethan75-09-2200-838-9X12Bis(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP)117-81-7204-211-0XXX13Diuron330-54-1206-354-4X14Endosulfan115-29-7204-079-4XX15Fluoranthen206-44-0205-912-4XXX16Hexachlorbenzol118-74-1204-273-9XXX17Hexachlorbutadien87-68-3201-765-5XXX18Hexachlorcyclohexan608-73-1210-168-9XXX19Isoproturon34123-59-6251-835-4X20Blei und Bleiverbindungen7439-92-1231-100-4XXX21Quecksilber undQuecksilberverbindungen7439-97-6231-106-7XXXX22Naphthalin91-20-3202-049-5XX23Nickel und Nickelverbindungen7440-02-0231-111-4XX24Nonylphenol (4-Nonylphenol)84852-15-3XX25OctylphenolnichtanwendbarX26Pentachlorbenzol608-93-5210-172-0XXX27Pentachlorphenol87-86-5201-778-6X28Polycyclische aromatischeKohlenwasserstoffe (PAK)nichtanwendbarXXXXXBenzo[a]pyren50-32-8200-028-5Benzo[b]fluoranthen205-99-2205-911-9Benzo[k]fluoranthen207-08-9205-916-6Benzo[g,h,i]-perylen191-24-2205-883-8Indeno[1,2,3-cd]-pyren193-39-5205-893-229Simazin122-34-9204-535-2X29aTetrachlorethylen127-18-4X29bTrichlorethylen79-01-6X30Tributylzinnverbindungen(Tributylzinn-Kation)(36643-28-4)XXXX31Trichlorbenzol12002-48-1234-413-4X32Trichlormethan67-66-3200-663-8X33Trifluralin1582-09-8216-428-8XX34Dicofol115-32-2204-082-0XXXX35Perfluoroktansulfansäure undihre Derivate (PFOS)1763-23-1217-179-8XXXXX36Quinoxyfen124495-18-7XXXX37Dioxine und dioxinähnlicheVerbindungenXXXXX38Aclonifen74070-46-5277-704-1XX39Bifenox42576-02-3255-894-7XX40Cybutryn28159-98-0248-872-3XX41Cypermethrin52315-07-8257-842-9XX42Dichlorvos62-73-7200-547-7XX43Hexabromcyclododecan (HBCDD)XXXXX44Heptachlor undHeptachlorepoxid76-44-8/1024-57-3200-962-3/213-831-0XXXXX45Terbutryn886-50-0212-950-5XX46Nitrat
Tabelle 2UmweltqualitätsnormenNr.StoffnameCAS-NummerJD-UQNin µg/lJD-UQNin µg/lZHK-UQNin µg/lZHK-UQNin µg/lBiota-UQNin μg/kgNassgewichtoberirdischeGewässer ohneÜbergangs-gewässerÜbergangs-gewässer undKüstenge-wässer nach § 3Nummer 2 desWasserhaus-haltsgesetzesoberirdischeGewässer ohneÜbergangs-gewässerÜbergangs-gewässer und Küstenge-wässer nach § 3Nummer 2 des Wasserhaus-haltsgesetzesOberflächen-gewässer1Alachlor15972-60-80,30,30,70,72Anthracen120-12-70,10,10,10,13Atrazin1912-24-90,60,6224Benzol71-43-210850505BromierteDiphenylether0,140,0140,00856Cadmiumund Cadmiumverbindungen(je nach Wasserhärteklasse)7440-43-9≤0,08 (Klasse 1)0,08 (Klasse 2)0,09 (Klasse 3)0,15 (Klasse 4)0,25 (Klasse 5)0,2≤0,45 (Klasse 1)0,45 (Klasse 2)0,6 (Klasse 3)0,9 (Klasse 4)1,5 (Klasse 5)≤0,45 (Klasse 1)0,45 (Klasse 2)0,6 (Klasse 3)0,9 (Klasse 4)1,5 (Klasse 5)6aTetrachlor-kohlenstoff56-23-51212nichtanwendbarnichtanwendbar7C10-13Chloralkane85535-84-80,40,41,41,48Chlorfenvinphos470-90-60,10,10,30,39Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)2921-88-20,030,030,10,19aCyclodienPestizide:Σ= 0,01Σ= 0,005nichtanwendbarnichtanwendbarAldrin309-00-2Dieldrin60-57-1Endrin72-20-8Isodrin465-73-69bDDT insgesamtnichtanwendbar0,0250,025nichtanwendbarnichtanwendbar4,4-DDT50-29-30,010,01nichtanwendbarnichtanwendbar101,2-Dichlorethan107-06-21010nichtanwendbarnichtanwendbar11Dichlormethan75-09-22020nichtanwendbarnichtanwendbar12Bis(2-ethyl-hexyl) phthalat (DEHP)117-81-71,31,3nichtanwendbarnichtanwendbar13Diuron330-54-10,20,21,81,814Endosulfan115-29-70,0050,00050,010,00415Fluoranthen206-44-00,00630,00630,120,123016Hexachlorbenzol118-74-10,050,051017Hexachlorbutadien87-68-30,60,65518Hexachlorcyclohexan608-73-10,020,0020,040,0219Isoproturon34123-59-60,30,31120Blei undBleiverbindungen7439-92-11,21,3141421Quecksilberund Quecksilberverbindungen7439-97-60,070,072022Naphthalin91-20-32213013023Nickel und Nickel-verbindungen7440-02-048,6343424Nonylphenol(4-Nonylphenol)84852-15-30,30,32225Octylphenol((4-(1,1',3,3'-Tetramethylbutyl)-phenol)140-66-90,10,01nichtanwendbarnichtanwendbar26Pentachlorbenzol608-93-50,0070,0007nichtanwendbarnichtanwendbar27Pentachlorphenol87-86-50,40,41128Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK):nichtanwendbarnichtanwendbarnichtanwendbarnichtanwendbarnichtanwendbarBenzo[a]pyren50-32-80,000170,000170,270,0275Benzo[b]fluoranthen205-99-20,0170,017Benzo[k]fluoranthen207-08-90,0170,017Benzo[g,h,i]-perylen191-24-20,00820,00082Indeno[1,2,3-cd]-pyren193-39-5nichtanwendbarnichtanwendbar29Simazin122-34-9114429aTetrachlorethylen127-18-41010nichtanwendbarnichtanwendbar29bTrichlorethylen79-01-61010nichtanwendbarnichtanwendbar30Tributylzinn-Verbindungen(Tributylzinn-Kation)36643-28-40,00020,00020,00150,001531Trichlorbenzole12002-48-10,40,4nichtanwendbarnichtanwendbar32Trichlormethan67-66-32,52,5nichtanwendbarnichtanwendbar33Trifluralin1582-09-80,030,03nichtanwendbarnichtanwendbar34Dicofol115-32-20,00130,000032nichtanwendbarnichtanwendbar3335Perfluoroktansulfansäure und ihre Derivate (PFOS)1763-23-10,000650,00013367,29,136Quinoxyfen124495-18-70,150,0152,70,5437Dioxine und dioxinähnlicheVerbindungennichtanwendbarnichtanwendbarSumme PCDD+PCDF+PCDL 0,0065µg/kg TEQ38Aclinofen74070-46-50,120,0120,120,01239Bifenox42576-02-30,0120,00120,040,00440Cybutryn28159-98-00,00250,00250,0160,01641Cypermethrin52315-07-80,000080,0000080,00060,0000642Dichlorvos62-73-70,00060,000060,00070,0000743Hexabromcyclododecan (HBCDD)0,00160,00080,50,0516744Heptachlor und Heptachlorepoxid76-44-8/ 1024-57-30,00000020,000000010,00030,000030,006745Terbutryn886-50-00,0650,00650,340,03446Nitrat50 x 10
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1432 - 1433)
1Anforderungen an Analysenmethoden für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen1.11.21.31.41.5Die Analysenmethoden, einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025validiert und dokumentiert.Die erweiterte Messunsicherheit (mit k = 2) der Analysenmethoden beträgt höchstens 50 Prozent, ermittelt bei einer Konzentration im Bereich der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.Die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden betragen höchstens 30 Prozent der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.Gibt es für einen Parameter keine Analysenmethode, die den Anforderungen gemäß den Nummern 1.2 und 1.3 genügt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht. Bei der Analyse von Parametern, die operational über ihre Analysenvorschrift definiert werden, gelten die in den Analysenmethoden festgelegten Anforderungen.Wird für einen Stoff nach Anlage 8 Tabelle 2 Nummer 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 oder 44 der Tabelle 2 in Anlage 8 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, anstelle von Biota andere Matrizes zu untersuchen, muss die für die gewählte Matrix verwendete Analysenmethode die Mindestleistungskriterien nach den Nummern 1.2 und 1.3 erfüllen. Werden diese Kriterien für keine der Matrizes erfüllt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht. Die Analysenmethode muss dann mindestens so leistungsfähig sein wie die Analysenmethode, die für den betreffenden Stoff in Biota verwendet wird.Für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen für Stoffe in Gewässern sind nur solche Analysenmethoden anzuwenden, die folgende Anforderungen erfüllen:2Anforderungen an Laboratorien2.12.1.12.1.2die Teilnahme an Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den untersuchten Konzentrationsbereich sind, und die von Organisationen durchgeführt werden, welche die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17043erfüllen unddie Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich Konzentration und Matrix repräsentativ für die zu analysierenden Proben sind.Die Laboratorien, die chemische oder physikalisch-chemische Qualitätskomponenten überwachen, haben ein Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 anzuwenden. Sie haben ihre Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Analysen nachzuweisen durch:2.2Die Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten überwachen, haben die Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen nachzuweisen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, wie z. B. die Teilnahme an Schulungen, Vergleichsuntersuchungen sowie das Sammeln und Archivieren von Belegexemplaren der untersuchten Organismen.3Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse3.13.1.13.1.2Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe unter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse für die Berechnung des Jahresdurchschnitts durch die Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze ersetzt. Dies gilt nicht für Parameter, die Summen von Stoffen darstellen. In diesen Fällen werden unter der Bestimmungsgrenze liegende Ergebnisse für einzelne Stoffe vor der Summenbildung gleich null gesetzt.Liegt ein gemäß Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „kleiner Bestimmungsgrenze“ bezeichnet.Berechnung des Jahresdurchschnitts3.23.2.13.2.23.2.3Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlagen 6 und 8, jeweils ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentrationen (ZHK-UQN), gelten als eingehalten, wenn die Konzentration bei jeder Einzelmessung an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper kleiner oder gleich der ZHK-UQN ist. Liegt in den Fällen von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und alle Messwerte unter der Bestimmungsgrenze, so wird das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Einstufung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt.Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlagen 6 und 8, jeweils ausgedrückt als Jahresdurchschnittswerte (JD-UQN), gelten als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Zeitraum von einem Jahr an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper gemessenen Konzentrationen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Im Fall von Nummer 3.1.2 gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten, wenn die Bestimmungsgrenze unterhalb der UQN liegt. Liegt im Fall von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und das arithmetische Mittel unter der Bestimmungsgrenze, so wird das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Einstufung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt.Umweltqualitätsnormen für die Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 2, ausgedrückt als Biota-UQN, gelten als eingehalten, wenn der entlogarithmierte Wert des arithmetischen Mittelwerts der logarithmierten Konzentrationen in den einzelnen Individuen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Die Untersuchung von Poolproben ist ebenfalls zulässig; in diesen Fällen gilt die Biota-UQN als eingehalten, wenn die Konzentration in der Poolprobe kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Bei der Untersuchung von mehreren Poolproben wird der arithmetische Mittelwert der gemessenen Konzentrationen gebildet und mit der Biota-UQN verglichen.Einhaltung von Umweltqualitätsnormen3.33.3.13.3.2Ist für einen Stoff nach Anlage 6 oder 8 die natürliche Hintergrundkonzentration im zu beurteilenden Oberflächenwasserkörper größer als die Umweltqualitätsnorm, so legt die zuständige Behörde eine abweichende Umweltqualitätsnorm unter Berücksichtigung der Hintergrundkonzentration für diesen Oberflächenwasserkörper fest.Ist der für Nickel oder Blei ermittelte Jahresdurchschnitt größer oder gleich der JD-UQN, kann bei dessen Beurteilung die Bioverfügbarkeit berücksichtigt werden, wobei die bioverfügbare Jahresdurchschnittskonzentration für den weiteren Vergleich mit der JD-UQN zu berechnen ist. Bioverfügbare Konzentrationen sind für jeden einzelnen Messwert mithilfe geeigneter Modelle zu ermitteln. Dafür sind die gelösten Konzentrationen von Nickel und Blei und die standortspezifischen Wasserqualitätsparameter pH-Wert, Calcium-Gehalt (Wasserhärte) und gelöster organischer Kohlenstoff zu verwenden. Aus den erhaltenen bioverfügbaren Konzentrationen wird die bioverfügbare Jahresdurchschnittskonzentration als arithmetisches Mittel berechnet. Es ist zu gewährleisten, dass die gelösten Konzentrationen von Nickel und Blei und die Wasserqualitätsparameter in derselben Wasserprobe überwacht werden.Berücksichtigung von natürlichen Hintergrundkonzentrationen und der Bioverfügbarkeit von Nickel und Blei
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1434 - 1438)
Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede nach Maßgabe von Anlage 3 für die jeweilige Gewässerkategorie relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Die Parameter, Messstellen und Überwachungsfrequenzen sind so auszuwählen, dass eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Bewertung des ökologischen oder chemischen Zustands oder des ökologischen Potenzials erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Angaben über die Einschätzung des Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen, die mit den Überwachungsprogrammen erreicht wurden.
1Überblicksweise Überwachung:1.11.21.3a)b)c)d)Ergänzung und Validierung des in Anlage 2 Nummer 2 beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper,wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme,Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten undBewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende Ziele verfolgt:Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren zur Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu überprüfen. Anhand dieser Ergebnisse sind die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes zu überwachen.a)b)c)der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist, einschließlich Stellen an großen Flüssen, an denen das Einzugsgebiet größer als 2 500 Quadratkilometer ist,sich bedeutende Oberflächenwasserkörper über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken undsich größere Seen oder Sammelbecken mit einer Oberfläche von mehr als zehn Quadratkilometern befinden,Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit erforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denenund an anderen Stellen, die zur Schätzung der Schadstoffbelastung benötigt werden, die die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschreitet oder in die Meeresumwelt gelangt.a)b)c)d)e)f)Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 kennzeichnend sind,Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 kennzeichnend sind,Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 kennzeichnend sind,die prioritären Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der Messstelle gibt,bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 und flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6, die in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 6 Nummer 2 Satz 2 in den Oberflächenwasserkörper eingeleitet oder eingetragen werden undNitrat.An jeder Überwachungsstelle sind folgende Parameter zu überwachen:2Operative Überwachung2.12.22.3a)b)den Zustand der Oberflächenwasserkörper, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, zu bestimmen undalle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand dieser Oberflächenwasserkörper zu bewerten.Die Programme zur operativen Überwachung sind mit dem Ziel durchzuführen,2.2.12.2.22.2.32.2.4Die Messstellen und die Zusammenstellung der Überwachungsparameter werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Belastungssituation festgelegt. Die Messstellen für die Überwachung relevanter biologischer Parameter oder relevanter chemischer Parameter können an unterschiedlichen Stellen eines Wasserkörpers oder einer Wasserkörpergruppe liegen.Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus Punktquellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Dazu sind in dem unmittelbar betroffenen Wasserkörper oder der unmittelbar betroffenen Wasserkörpergruppe Lage und Zahl von Überwachungsstellen so festzulegen, dass für den gesamten Wasserkörper oder die gesamte Wasserkörpergruppe eine repräsentative Aussage erhalten wird. Unterliegen die Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen mehreren Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so festgelegt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus diffusen Quellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese Wasserkörper sind so festzulegen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers repräsentativ sind.Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten hydromorphologischen Belastung voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sind für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Wasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Wasserkörper kennzeichnend sein.Die operative Überwachung ist an allen Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe eingeleitet oder eingetragen werden. Dies gilt auch für Oberflächenwasserkörpergruppen, die zur erstmaligen Beschreibung der Gewässer gebildet wurden. Die Überwachungsstellen sind nach folgenden Maßgaben festzulegen:a)b)c)d)die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren,prioritäre Stoffe, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt,bestimmte andere Schadstoffe, Nitrat und flussgebietsspezifische Schadstoffe, die in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 6 Nummer 2 Satz 2 in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden, undParameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die ermittelten Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren.Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind diejenigen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kennzeichnend sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen:345Überwachung zu Ermittlungszweckena)b)c)wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind,wenn aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die Bewirtschaftungsziele für den Oberflächenwasserkörper voraussichtlich nicht erreicht werden können und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, oderum das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen.Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b dient die Überwachung zu Ermittlungszwecken dazu, festzustellen, warum die Bewirtschaftungsziele voraussichtlich nicht erreicht werden.Überwachungsfrequenzen und ÜberwachungsintervalleDie Überwachungsfrequenzen und -intervalle sollen so gewählt werden, dass ein hinreichender Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung des Zustandes sowie der langfristigen Veränderungen erreicht wird.Die Überwachungsfrequenzen sind so zu wählen, dass der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgeht, Rechnung getragen wird. Die Zeitpunkte der Überwachung sind so festzulegen, dass sich die jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich auswirken und die Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener Belastungen so sicher wie möglich ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten desselben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen.Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Überwachungsfrequenzen und -intervalle für die Überwachung nach den Nummern 1 und 2 sind einzuhalten, sofern die zuständige Behörde auf Grund des aktuellen Wissensstands nichts Anderes festlegt. Insbesondere können die Überwachungsfrequenzen und -intervalle der operativen Überwachung nach Nummer 2 reduziert werden, wenn der Zustand der Oberflächenwasserkörper durch eine ausreichende Datenbasis zuverlässig und genau bewertet werden kann. Die Bewertung richtet sich nach den für die Belastungen kennzeichnenden Parametern der nachstehenden Tabelle. Eine zuverlässige und genaue Bewertung ist insbesondere dann möglich, wenn es sich nicht um eine signifikante Auswirkung handelt oder die ursächliche Belastung nicht mehr besteht oder kein Trend festzustellen ist.Für die Überwachung nach Nummer 3 sind die Überwachungsfrequenzen im Einzelfall festzulegen.TabelleÜberwachungsfrequenzen und ÜberwachungsintervalleQualitätskomponenteÜberwachungsfrequenzenÜberwachungsintervalleFlüsseSeenÜbergangs-gewässerKüsten-gewässerÜberblicks-überwachungoperativeÜberwachungGesamtstickstoff nach § 14Gesamtstickstoff13-mal pro JahrjährlichBiologische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1Phytoplankton6-malpro Jahr (relevante Vegetations-periode)6-malpro Jahr(relevante Vegetations-periode)6-malpro Jahr (relevante Vegetations-periode)alle 1 bis 3 Jahrealle 3 Jahre für die die Belastung kennzeichnenden Parameterder empfindlichstenQualitäts-komponenteAndere aquatische Flora1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1-malpro Jahr1- bis 2-mal pro Jahralle 1 bis 3 JahreMakrozoobenthos1- bis 2-mal pro Jahr1-malpro Jahr1-malpro Jahr1-malpro Jahralle 1 bis 3 JahreFische1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr–alle 1 bis 3 Jahre einzelfallbezogenHydromorphologische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2Durchgängigkeiteinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung–––alle 6 Jahre Aktualisierungalle 6 Jahre AktualisierungHydrologieKontinuierlich fortlaufend1-malpro Monat––Morphologieeinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibungeinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibungeinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibungeinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibungalle 6 Jahre Aktualisierungalle 6 Jahre AktualisierungChemische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6Flussgebietsspezifische Schadstoffe4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahrmindestens einmal in sechs Jahrenmindestens einmal in drei JahrenAllgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponentennach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7Wärmebe-dingungen4- bis 13-malpro Jahr4- bis 13-malpro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahrmindestens einmal in sechs Jahrenmindestens einmal indrei JahrenSauerstoffgehalt4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro JahrSalzgehalt4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr–Nährstoffzustand4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro JahrVersauerungszustand4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr––Prioritäre Stoffe, Nitrat und bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8Prioritäre Stoffe nach Anlage 8Tabelle 1 Spalte 8 in der Wasserphase12-malpro Jahr12-malpro Jahr12-malpro Jahr12-malpro Jahrmindestens einmal in sechs Jahrenmindestens einmal indrei JahrenPrioritäre Stoffe nach Anlage 8Tabelle 1 Spalte 8 in Biota1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahrmindestens einmal in sechs Jahrenmindestens einmal indrei JahrenUbiquitäre Stoffe nach Anlage 8Tabelle 1 Spalte 7Für diese Stoffe ist eine weniger intensive Überwachung als für andere prioritäre Stoffe möglich, sofern die Überwachung repräsentativ ist und bereits statistisch gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur Verfügung stehen. Der Mindestumfang der Überwachung entspricht der Trendüberwachung für Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6 in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten.Stoffe nachAnlage 8 Tabelle 1 Spalte 6 in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro JahrNur anMessstellen für die Trendüberwachung mindestens einmal indrei JahrenBestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 94- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahrmindestens einmal in sechs Jahrenmindestens einmal indrei JahrenZusätzliche Überwachungsanforderungen für Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung und Schutzgebiete5.15.2Entnahmestellen zur TrinkwassergewinnungTabelleÜberwachungsfrequenzenVersorgte BevölkerungFrequenz< 10 000viermal im Jahr10 000 bis 30 000achtmal im Jahr>30 000zwölfmal im JahrStellen in Oberflächenwasserkörpern, denen pro Tag durchschnittlich mehr als 100 Kubikmeter Wasser zur Trinkwassergewinnung entnommen werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zusätzlich zu überwachen, als dies für die Erfüllung der Anforderungen notwendig ist. Diese Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe, Nitrat und auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und nach Anlage 2 und Anlage 3 Teil I Nummer 2, 3 oder 17 der Trinkwasserverordnung überwacht werden, zu überwachen. Anlage 6 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung sind in der in nachstehender Tabelle angegebenen Frequenz zu überwachen.Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 8 des BundesnaturschutzgesetzesOberflächenwasserkörper, die Habitat- oder Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern die Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und die überblicksweise Überwachung ergeben, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen.Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung ist so lange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und bis sie die für sie geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen.Die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm ist für prioritäre und bestimmte andere Schadstoffe in der nach Anlage 8 Tabelle 2 maßgeblichen Matrix, für die flussgebietsspezifischen Schadstoffe in der nach Anlage 6 maßgeblichen Matrix zu überwachen. Wird eine Biota-UQN überwacht, so ist die ZHK-UQN dann zusätzlich zu überwachen, wenn aufgrund von gemessenen oder geschätzten Konzentrationen in der Umwelt oder aufgrund von Emissionen eine potentielle Gefahr für oder durch die aquatische Umwelt aufgrund einer akuten Exposition ermittelt wird.
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1439)
FlussgebietseinheitAnzahl derÜberwachungsstellenDonau3Rhein6Maas1Ems1Weser3Elbe6Eider1Oder1Schlei/Trave1Warnow/Peene1Für jeden Stoff der Beobachtungsliste sind im gesamten Bundesgebiet 24 repräsentative Überwachungsstellen einzurichten. Die Anzahl der Überwachungsstellen für die Flussgebietseinheiten ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
12des Vorhandenseins oder Fehlens relevanter Einleitungen oder Einträge aus diffusen Quellen oder signifikanten Punktquellen in den jeweiligen Flussgebietseinheiten sowieder typischen Arten der Verwendung des jeweiligen Stoffes.In den Flussgebietseinheiten können unter Beachtung von Satz 1 von Satz 2 abweichende Festlegungen getroffen werden unter Berücksichtigung
Innerhalb der Flussgebietseinheiten koordinieren die zuständigen Behörden der Länder untereinander die Festlegung der Überwachungsstellen unter Berücksichtigung der in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Kriterien.
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1440 - 1441)
123Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials1.11.21.31.4Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt wird:Tabelle 1Darstellung des ökologischen ZustandsÖkologischer ZustandFarbkennungsehr gutblaugutgrünmäßiggelbunbefriedigendorangeschlechtrotFür jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der Tabelle 2 Spalte 3:Tabelle 2Darstellung des ökologischen PotenzialsÖkologisches PotenzialFarbkennungKünstlicheOberflächenwasserkörperErheblich veränderteOberflächenwasserkörpergut und bessergleich große grüne und hellgraue Streifengleich große grüne und dunkelgraue Streifenmäßiggleich große gelbe und hellgraue Streifengleich große gelbe und dunkelgraue Streifenunbefriedigendgleich große orangefarbene und hellgraue Streifengleich große orangefarbeneund dunkelgraue Streifenschlechtgleich große rote und hellgraue Streifengleich große rote unddunkelgraue StreifenDurch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 6 nach Maßgabe von Anlage 9 Nummer 3 nicht eingehalten worden sind.a)b)c)d)P – Phytoplankton,M – Makrophyten und Phytobenthos,B – Benthische wirbellose Fauna,F – Fischfauna.Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten wie folgt zu kennzeichnen:Die für die Einstufung maßgebenden flussgebietsspezifischen Schadstoffe sind durch Nennung der Nummern nach Anlage 6 zu kennzeichnen.Darstellung des chemischen ZustandsUm den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen, sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen:Tabelle 3Darstellung des chemischen ZustandsChemischer ZustandFarbkennunggutblaunicht gutrotIm Fall von § 12 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern nach Anlage 8 Tabelle 1 zu kennzeichnen.Kennzeichnung von OberflächenwasserkörpernOberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche Hintergrundkonzentration maßgebend war, werden auf den Karten nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende „Einstufung unter Berücksichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen“ gekennzeichnet.
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1442)
12345GrundsätzeDie Trendermittlungen sind auf der Grundlage des fünfzigsten Perzentils der Messwerte eines Jahres an ausgewählten Messstellen durchzuführen.Es ist zu gewährleisten, dass die zur Untersuchung eingesetzten Matrizes, Methoden und Verfahren (Probenahme, Aufschluss, Analytik) über den gesamten Beobachtungszeitraum konstant oder vergleichbar sind.Der langfristige Trend wird in Biota, Sedimenten oder Schwebstoffen ermittelt.BiotaFür Trenduntersuchungen mittels Biota sind Fische, Weichtiere oder weitere Wirbellose zu verwenden. Die Organismen können direkt dem zu untersuchenden Gewässer entnommen werden (passives Monitoring) oder künstlich eingebracht und über einen definierten Zeitraum exponiert werden (aktives Monitoring). Die Probenahme von Fischen sollte außerhalb der Laichzeiten erfolgen. Muscheln sind vor der Analyse zwei Tage zu hältern.Bei Fischen sind je Fischart mindestens zehn Individuen einer definierten Größenklasse, möglichst drei Jahre alt, für Messungen in der Muskulatur und/oder der Leber zu verwenden. Die Untersuchung von Poolproben ist ebenfalls zulässig.SedimenteIn einem definierten Streckenabschnitt einer Messstelle sind, um möglichst feinkörnige Sedimentproben zu erhalten, bevorzugt in strömungsberuhigten Zonen jeweils vier bis fünf Einzelproben zu entnehmen, die zu einer Mischprobe vereinigt werden.Die Sedimentuntersuchungen auf Metalle sind in der Fraktion kleiner als 63 µm und auf organische Stoffe in der Fraktion kleiner als 2 mm durchzuführen.Die Befunde von Sedimentproben können hinsichtlich der organischen Stoffe nur dann verwendet werden, wenn der Anteil der Fraktion kleiner als 63 µm bestimmt und dokumentiert wird und dieser bei den einzelnen Proben innerhalb des betrachteten Zeitraums jeweils eine vergleichbare Größenordnung aufweist.Die Sedimentproben werden zu Niedrigwasserzeiten entnommen. Im tidebeeinflussten Küstenbereich werden sie bei Tideniedrigwasser entnommen.Schwebstoffea)b)bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge in der Gesamtprobe,bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen: bei Metallen in der Fraktion kleiner als 63 µm und bei organischen Stoffen in der Fraktion kleiner als 2 mm.Schadstoffe in Schwebstoffen sind mindestens viermal pro Jahr wie folgt zu untersuchen:Statistische MethodeαEin Trend ist signifikant, wenn die statistische Wahrscheinlichkeit mindestens 95 % beträgt (Signifikanzniveau= 0,05).Für eine Trendanalyse sind Werte aus mindestens fünf Jahren erforderlich.5.15.2tLiegt eine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels linearer Regression ermittelt. Die Signifikanz wird mit Hilfe eines-Tests ermittelt, mit dem die Nullhypothese, d. h. dass die Steigung der Regressionsgeraden null ist, getestet wird. Trifft die Nullhypothese zu bzw. ist sie nicht mit der geforderten Sicherheit widerlegbar, liegt kein signifikanter Trend vor.r =n =KorrelationskoeffizientAnzahl der MesswerteLiegt keine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels des Mann-Kendall-Trendtests ermittelt.Der Trend wird anhand folgender statistischer Verfahren ausgewertet:
Dieses Gesetz zitieren
Oberflächengewässerverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-ogewv_2016
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.
本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com