法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Bekanntmachung über die Ausprägung einer Bundesmünze im Nennwert von 10 Deutschen Mark (4. Motiv der Olympiamünze)

Abkürzung
OlympiaMünz4Bek
Ausfertigungsdatum
18. April 1972
Paragrafen
3
(XXXX)

(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung einer Olympiamünze vom 18. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 305) wird aus Anlaß der Spiele der XX. Olympiade 1972 in München eine Bundesmünze im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Olympiamünze) geprägt.

(2) Das 4. Motiv wird wie auch die anderen Motive von allen 4 Münzämtern zu gleichen Teilen geprägt. Die Auflage beträgt 20 Millionen Stück; die Ausgabe beginnt am 9. Mai 1972.

(3) Die Legierung besteht aus 625 Tausendteilen Feinsilber und aus 375 Tausendteilen Kupfer. Der Durchmesser beträgt 32,5 mm, das Gewicht 15,5 Gramm.

(4) Der Entwurf für das 4. Motiv stammt von Frau Doris Waschk-Balz, Hamburg.

OLYMPISCHE SPIELE MÜNCHEN 26.8.-10.9.1972.(5) Die Bildseite zeigt aus der Vogelperspektive einen Teil der Sportstätten und der zeltartigen Überdachung des Olympischen Geländes in München. Die blockartig angeordnete Aufschrift lautet:

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND10 DEUTSCHE MARK(6) Auf der Wertseite ist der Adler - im Einklang mit der Gestaltung der Bildseite - in leicht asymmetrischer Form dargestellt. In dem Feld unterhalb des Adlers sind die schräg gestaffelte Aufschriftund das jeweilige Münzzeichen untergebracht.

CITIUS ALTIUS FORTIUS(7) Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschriftund mit Ornamenten zwischen den Worten versehen.

(8) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgegeben.

Anlagen & Schlussformeln

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen

(XXXX)Abbildung der Münze

Fundstelle: BGBl I 1972, 607(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung über die Ausprägung einer Bundesmünze im Nennwert von 10 Deutschen Mark (4. Motiv der Olympiamünze) (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-olympiam_nz4bek

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com