法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Gesetz

Zweiter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Abkürzung
OrdenErl 2
Ausfertigungsdatum
15. Juni 1959
Paragrafen
5
Art 1

12345Herrenmeisterkreuz,Kreuz der Ehrenmitglieder,Kommendatorenkreuz,Rechtsritterkreuz,Ehrenritterkreuz.Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem, genannt der Johanniterorden:

Art 2

Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen der in Artikel 1 genannten Ehrenzeichen.

Art 3

Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und die Beschreibungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Art 4

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.

Anlagen & Schlussformeln

Schlußformel

Der BundespräsidentDer Bundesminister des Innern

5 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Zweiter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-ordenerl_2

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com