Ehrenzeichens der BundeswehrAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung desin vier Stufen durch den Bundesminister der Verteidigung.
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Sechster Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen des im Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.
Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedürfen meiner Genehmigung.
Anlagen & Schlussformeln
Der BundespräsidentDer Bundesminister der VerteidigungDer Bundesminister des Innern
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